Raten aufheben wegen Urteilforderung

  • Guten Morgen,

    folgender Fall:
    Ein Rechtsanwalt beantragt die VKH-Raten (60,-) aufzuheben, nachdem seine Partei sich zur Zahlung von monatlichen Raten (200,-) wegen der Klageforderung verpflichtet hat. M.E. zahlt dann der Staat zum Teil seine Zahlungsverpflichtung ab. Leider habe ich nix im Kommentar oder im Forum gefunden.
    Das kann doch gar nicht sein, oder?

    LG

  • Nachrangig eingegangene Verbindlichkeiten können nicht zu Lasten der Staatskasse geltend gemacht werden.

    Will heißen:
    Ist ja schön, dass die Partei die Klagforderung in monatlichen Raten von € 200,00 abbezahlen will.
    Das ändert aber nichts, rein gar nichts an der PKH-Rate. Denn die bestand schon vorher.
    :cool:

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Die Frage ist nur, ob das eine nachrangig eingegangene Verbindlichkeit ist, denn die Forderung war ja schließlich wohl der Grund für die Klageerhebung.

    Dass der Steuerzahler am Ende die Tilgung von Verbindlichkeiten des Schuldners zahlt, in dem dieser von der Zahlung der anfallenden Kosten befreit wird, hat man doch in der überwiegenden Zahl der Verfahren.

    Ich kenne folgenden Fall: Jemand hat Mehrfamilienhaus auf Kreditbasis gekauft und lebt nur von den Mieten, die eben höher ausfallen als die Kreditraten. Es wurde schon mehrfach versucht, PKH oder Beratungshilfe zu verwehren, er konnte sich jedoch immer beim Landgericht im Beschwerdeverfahren durchsetzen. Nun führt er jeden Rechtsstreit gegen einen der Mieter auf PKH-Basis (mit Anwaltsbeiordnung) und damit zu Lasten des Steurerzahlers durch. Das kann man, so wie ich, für sehr bedenklich halten, aber was soll's, wenn die weisen Richter der Beschwerdegerichte das anders sehen. Im Endeffekt bezahlt hier der Steuerzahler auch, dass sich diese Person Vermögen anschafft, welches irgendwann ja auch mal nicht mehr belastet sein wird.

  • Es steht dir ja auch frei, vor der für dich schwierigen Entscheidung nochmal den Bezirksrevisor zu dem Antrag anzuhören. Die haben dazu meist noch etwas mehr Rechtsprechung zur Hand, als man selbst auf die Schnelle finden kann.

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