Zuständigkeit

  • Ich habe ein Problem , wer für die Vollstreckung zuständig ist.
    Fall: Verurt. zur Bewährung von Gericht A, Abgabe wegen Wohnsitzwechsel an Gericht B, Widerruf der Bewährung durch Gericht B , nun soll aber Gericht A die Vollstreckung einleiten. Ist dies so richtig? Ich bin eher der Meinung, dass auch Gericht B die Vollstreckung einleiten müsste.

    Kann mir jemand helfen? Mit § 84 I, II JGG komme ich nicht weiter.

  • Kommt drauf an, wie's im Bewährungsbeschluss drin steht...wenn nur die BWÜ abgegeben wurde, nicht aber auch alle weiteren Entscheidungen bzgl. der Vollstreckung, dann muss A tatsächlich selbst einleiten.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!