Gerichtskosten bei Insolvenz des Klägers

  • folgender Fall:
    Kläger reicht Klage ein - Insolvenzverfahren des Klägers ist bereits eröffnet. Gerichtskostenvorschuss wird nicht eingezahlt, nach 6 Monaten wird das Verfahren weggelegt. Nun hat mir die Geschäftstelle die Akte wegen der Gerichtskosten vorgelegt mit der Frage, wie hier zu verfahren ist, weil ja Kläger insolvent ist.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden bereits niedergeschlagen.

    Macht man dann nen Kostenvermerk - Kosten z. Zeit nicht einziehbar?

  • Man kann gem. § 10 KostVfg von der Kostenerhebung absehen. Bei größeren Beträgen würde ich über eine Anmeldung zur Insolvenztabelle nachdenken. Wer für die Anmeldung zuständig ist, richtet sich nach Landesrecht.

  • Haben Insolvenzgläubiger in einem inländischen Partikularinsolvenzverfahren durch die deutsche Niederlassung einer in der Europäischen Union ansässigen Gesellschaft begründete Forderungen zur Tabelle angemeldet, so ist der Partikularinsolvenzverwalter weder analog Art. EWG_VO_1346_2000 Artikel 32 EuInsVO noch analog § INSO § 93 InsO befugt, im Inland vermeintliche Haftungsansprüche der Insolvenzgläubiger gegen die Gesellschaft geltend zu machen.

    KG, Beschl. v. 21. 7. 2011 − 23 U 97/09

  • 1. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Architekten ist eine auf Mängelrechte bezogene Klage gegen diesen mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig; die Klage ist gegen den Insolvenzverwalter zu richten. Das gilt auch, wenn der Insolvenzverwalter Ansprüche des Architekten gegen seinen Haftpflichtversicherer an den geschädigten Auftraggeber abgetreten hat; die Abtretung stellt keine Freigabe aus der Masse dar.

    2. Eine Fristsetzung zur Nachbesserung erübrigt sich, wenn der Bauunternehmer diese in der Klageerwiderung mit der Begründung verweigert, der Mangel betreffe nicht eine von ihm geschuldete Leistung.

    3. Der Unternehmer schuldet auf Grund einer mit einer funktionalen Leistungsbeschreibung verbundenen Pauschalpreisabsprache nicht immer „alles“, ohne Nachträge geltend machen zu dürfen.

    4. Der Besteller bewirkt keine Beweisvereitelung zu Lasten des Unternehmers, wenn er fünf Jahre nach Inbetriebnahme eines für Publikumsverkehr bestimmten Gebäudes (hier: Gesundheitszentrum) Mängel an Brandschutzklappen beseitigen lässt, über die das Gericht eine Beweisaufnahme durchzuführen beschlossen hat.

    5. Der Auftraggeber darf den sichersten Weg bei der Mangelbeseitigung wählen. Er ist nicht verpflichtet, den billigsten Bieter damit zu beauftragen bzw. eine vorherige Ausschreibung vorzunehmen.

    6. Der mit der Bauaufsicht beauftragte Ingenieur hat auch solche Bauleistungen zu beaufsichtigen, die er vertragsgemäß nicht auszuschreiben hatte. Er haftet für die Mängelbeseitigungskosten, wenn er mangels Beaufsichtigung der mangelhaften Bauleistung den ausführenden Bauunternehmer nicht bezeichnen und der Auftraggeber diesen deshalb nicht auf Mängelbeseitigung in Anspruch nehmen kann. (Leitsätze der Redaktion)

    OLG Düsseldorf, Urt. v. 19. 7. 2011 − 21 U 76/09

  • So ich häng mich mal hier dran, weil ich völlig auf dem Schlauch stehe:

    Klage einer GmbH eingereicht am 01.08.2014. Gerichtskosten in Höhe von 800,- EUR wurden zum Soll gestellt und von der LOK angefordert und durch den Kläger eingezahlt. Am 01.07.2015 wird das Insolvenzverfahren über die GmbH eröffnet, das Klageverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Nunmehr ficht der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 01.08.2015 bei der LOK die eingezahlten Gerichtskosten aus § 133 InsO an und bittet um Rückzahlung der eingezahlten Gerichtskosten.

    Meine Frage jetzt: Ist das nicht ein Fall des § 66 GKG gegen den ergangenen Kostenansatz des Kostenbeamten? Die LOK hat doch zunächst damit nix zu tun, mithin dürfte doch eine Anfechtung des Insolvenzverwalters ins Leere laufen, sodass keine Rückzahlung der Gerichtskosten erfolgt. :gruebel:

    Was meint ihr?

  • So ich häng mich mal hier dran, weil ich völlig auf dem Schlauch stehe:

    Klage einer GmbH eingereicht am 01.08.2014. Gerichtskosten in Höhe von 800,- EUR wurden zum Soll gestellt und von der LOK angefordert und durch den Kläger eingezahlt. Am 01.07.2015 wird das Insolvenzverfahren über die GmbH eröffnet, das Klageverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Nunmehr ficht der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 01.08.2015 bei der LOK die eingezahlten Gerichtskosten aus § 133 InsO an und bittet um Rückzahlung der eingezahlten Gerichtskosten.

    Meine Frage jetzt: Ist das nicht ein Fall des § 66 GKG gegen den ergangenen Kostenansatz des Kostenbeamten? Die LOK hat doch zunächst damit nix zu tun, mithin dürfte doch eine Anfechtung des Insolvenzverwalters ins Leere laufen, sodass keine Rückzahlung der Gerichtskosten erfolgt. :gruebel:

    Was meint ihr?

    Ich kann mir beim Lesen des § 133 InsO keine Variante vorstellen, die zu einer erfolgreichen Anfechtung führt. Die Anfechtung muss sich aber m. E. gegen die Landeskasse richten, weil diese durch die Zahlung "begünstigt" wird.

    Der Kostenansatz an und für sich wird ja weder dem Grunde noch der Höhe nach angezweifelt. Für eine Erinnerung nach § 66 GKG sehe ich daher keinen Raum.

  • Die Anfechtung kann nur dann erfolgreich sein, wenn der Justizfiskus aus anderen Verfahren entsprechende Erkenntnisse hat, er z.B. in einem anderen Verfahren bei der GmbH beizutreibende Kosten pfänden lassen wollte und dort Pfandabstand erklärt wurde.
    Die Anfechtung ist zu richten gegen das Bundesland, vertreten durch ... (siehe die jeweilige Vertretungsordnung).

    Mit § 66 GKG hat die Anfechtung nichts zu tun, sie ist normal im Zivilrechtsweg vom Insolvenzverwalter zu verfolgen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Sehe ich das aber richtig, dass in Annahme einer erfolgreichen Anfechtung des Insolvenzverwalters es sich nicht mehr um die Gerichtskosten dieses Verfahrens handelt? Sonst müsste ja der Kostenbeamte tatsächlich überlegen müssen, ob er von einem Dritten nochmals einfordert. Das kann ja wohl nicht sein...:gruebel:

  • Doch.

    Wird ein bereits getilgter Anspruch durch den Insolvenzverwalter erfolgreich angefochten, lebt dieser wieder auf. Der Kostenbeamte kann/muss also die Gerichtskosten erneut einfordern - sobald die angefochtene Summe bezahlt wurde. Das Einfordern geschieht im Wege der Anmeldung zur Insolvenztabelle, § 144 InsO. Ob das in der Praxis sachdienlich ist, ist eine andere Frage.

    Interessant wird es daher eigentlich nur, wenn es einen Sekundärschuldner für die Kosten gibt - oder absehbar ist, dass im Insolvenzverfahren auch eine ordentliche Quote herauskommen wird.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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