Zuständigkeit für Festsetzung für Verfahrenspfleger

  • Hallo, habe folgendes Problem :

    2. Instanz hat Verfahrenspfleger bestellt, Verfahren ist noch nicht beendet, Anwalt beantragt die Festsetzung/Anweisung der Vergütung als Verfahrenspfleger. Ich finde jetzt nichts über die Zuständigkeit, ob ich in der 1. Instanz oder aber die 2. Instanz das machen muss.

  • Es ist immer das VormG zuständig, und zwar auch dann, wenn der Verfahrenspfleger nur für die zweite Instanz bestellt wurde. Das LG ist nicht VormG.

  • Es ist immer das VormG zuständig, und zwar auch dann, wenn der Verfahrenspfleger nur für die zweite Instanz bestellt wurde. Das LG ist nicht VormG.

    Wie sieht das rein erstinstanzlich für Verfahrenspfleger in Familienverfahren aus?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • In Familiensachen ist natürlich das FamG zuständig.

    Meine Stellungnahme in #2 beschränkte sich auf die Zuständigkeit des VormG, weil das vorliegende Thema im Betreuungsforum eingestellt wurde.

  • In Familiensachen ist natürlich das FamG zuständig.

    Meine Stellungnahme in #2 beschränkte sich auf die Zuständigkeit des VormG, weil das vorliegende Thema im Betreuungsforum eingestellt wurde.

    Das war keine Fangfrage und nicht kritisch gemeint. :)
    Ich bin nur im ersten Moment tatsächlich stutzig geworden und bei dem Funktionalenzuständigkeitswirrwar, hätt´mich auch eine andere Antwort nicht verwundert.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Schwierig wird es nur in der RM-Instanz, wenn das FamG den Verf.-Pfl. bestellt hat. Ist das OLG als Beschwerdegericht zuständig (nur betreffend Verf.-Pfl.-Vergütung), oder evt. sogar das LG? Selbst in der einschlägigen Kommentierung habe ich nichts dazu gefunden.

  • Ich habe halt noch folgendes Problem, das m.E. sowohl auf Betreuungs- als auch auf Familiensachen Anwendung findet, wenn der Pfleger vergütet werden soll : § 56 g Abs. I Satz 4 FGG, da hiernach auch das JVEG gilt. Nach § 4 Abs. I JVEG ist das Gericht zuständig, das den Pfleger herangezogen hat, also auch mal das LG (Betreuung) oder OLG (Familiensachen). Nur : wann gilt was ?
    Sowohl nach FGG als auch nach JVEG wird die Vergütung auf Antrag oder vAw "gewährt".

  • Manfred: (nicht an Tommy):

    Beschwerdegericht im Hinblick auf Vergütungsfestsetzungen des FamG ist das OLG. Eine weitere Beschwerde in FamG-Vergütungsangelegenheiten ist somit begrifflich ausgeschlossen (Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt § 56 g RdNrn. 37, 41).

  • Ernesto:

    Die in § 56 g Abs.1 S.4 FGG ausgesprochene sinngemäße Anwendung der Vorschriften des JVEG bedeutet lediglich, dass die gegen die Staatskasse festzusetzende Vergütung und Aufwandsenschädigung auch im vereinfachten Verwaltungsverfahren durch den UdG geprüft und zur Auszahlung angewiesen werden kann. Der im JVEG vorgesehene Beschwerdeweg wird durch diese Verweisung somit nicht eröffnet.

  • Tommy:

    Beschwerdegericht im Hinblick auf Vergütungsfestsetzungen des FamG ist das OLG. Eine weitere Beschwerde in FamG-Vergütungsangelegenheiten ist somit begrifflich ausgeschlossen (Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt § 56 g RdNrn. 37, 41).

    :confused: Hatte ich das irgendwo behauptet?

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Nein, natürlich nicht.

    Meine Stellungnahme in #10 bezog sich auf die Frage von Manfred in #8.

    Ich habe mich nur vertan (in #10 jetzt auch klargestellt).

  • Ernesto:

    Die in § 56 g Abs.1 S.4 FGG ausgesprochene sinngemäße Anwendung der Vorschriften des JVEG bedeutet lediglich, dass die gegen die Staatskasse festzusetzende Vergütung und Aufwandsenschädigung auch im vereinfachten Verwaltungsverfahren durch den UdG geprüft und zur Auszahlung angewiesen werden kann. Der im JVEG vorgesehene Beschwerdeweg wird durch diese Verweisung somit nicht eröffnet.



    Meinst Du nicht, dass damit nicht auch diese Zuständigkeit für das LG/OLG für die Festsetzung gegeben ist ?

  • Nein, das würde ich nicht so sehen.

    "Sinngemäße" Anwendung besagt m.E. nur, dass auch das vereinfachte Verwaltungsverfahren (durch das zuständige Gericht i.S. des § 56 g Abs.1 FGG!) zulässig ist, und nicht, dass insoweit (unsinnige) Drittzuständigkeiten begründet werden.

  • M.E, würde es halt schon Sinn machen, dass auch das Gericht, das den Vertreter bestellt hat, ihn vergütet (vergüten kann). Es hat u.U. nur die Kenntnis, warum dieser Vertreter (Qualifikation) bestellt wurde, warum's u.U. so lange gedauert hat und sich der Vertreter so intensiv damit beschäftigen musste, alles Faktoren, die auf die Höhe der Vergütung Einfluss haben können.

  • Beim Verfahrenspfleger ist der Stundensatz gesetzlich festgelegt (§ 67 a Abs.2 FGG i.V.m. § 3 Abs.1, 2 VBVG). Eine Erhöhungsmöglichkeit i.S. des § 3 Abs.3 VGVG besteht nicht, weil in § 67 a Abs.2 FGG nur auf die Absätze 1 und 2 des § 3 VBVG verwiesen ist. Für die Höhe der Vergütung ist somit lediglich der entfaltete Zeitaufwand des Verfahrenspflegers bedeutsam, weil die berufsmäßige Führung des Amtes bereits bei der Bestellung festzustellen ist. Damit sehe ich keine stichhaltigen Argumente gegen eine ausschließliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts für das vereinfachte Verwaltungsverfahren nach dem JVEG.

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