Problem mit Teilungserklärung und beantragter Auflassungsvormerkung

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem.

    Ich habe eine ziemlich umfangreiche Änderung einer Teilungserklärung vorliegen.
    Darin werden unter anderem verschiedene Einheiten räumlich umgestaltet, Sondernutzungsrechte begründet und Miteigentumsanteile verschoben.

    Nun ging der Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung an einer der genannten Einheiten ein.

    Die ganze Sache liegt insgesamt schon etwas länger, ich habe aber meine Karte die mich zum unterschreiben berechtigt erst vor ein paar Tagen erhalten. Nun macht der Verkäufer Druck, weil die Vormerkung noch nicht eingetragen ist.

    Meines Erachtens ist die Vormerkung derzeit so nicht eintragungsfähig, da die Änderung der Teilungserklärung vor geht. Diese ist jedoch nicht vollzugsreif.

    Sollte ich die Vormerkung nun trotzdem schon eintragen? Im Kaufvertrag wir das Grundstück noch mit dem "alten MEA" bezeichnet. Nur ein kleiner Satz weiter hinten weißt darauf hin, dass der MEA sich durch die Teilungserklärung verringert hat.

  • Im Kaufvertrag wir das Grundstück noch mit dem "alten MEA" bezeichnet. Nur ein kleiner Satz weiter hinten weißt darauf hin, dass der MEA sich durch die Teilungserklärung verringert hat.


    Darauf kommt es derzeit nicht an, weil Du zwei Anträge vorliegen hast, die den gleichen Miteigentumsanteil mit Sondereigentum betreffen und daher gemäß § 17 GBO nur nacheinander eingetragen werden dürfen. Der Verkäufer wird warten müssen, bis die Änderung der Teilungserklärung vollzogen ist.

    Die andere Frage (die ich bejahen würde) ist, ob der Kaufgegenstand = Vormerkungs- und Auflassungsgegenstand dann bereits die neue Einheit ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich bin in folgender Sache etwas unsicher:

    Sachlage:

    Wohnung 1 mit Keller 1A und Keller 1B (Keller als Sondereigentum), sowie SNR an Stellplätzen 1 und 2
    Wohnung 2 ohne Keller und ohne Stellplätze

    Eigentümer und Belastungen der beiden Wohnungen sind gleich.

    Dann

    1. Eingang: Urkunde 1:
    Abspaltung Keller 1B von Wohnung 1 und Zuschreibung zu Wohnung 2
    Übertragung SNR an den Stellplätzen von Wohnung 1 auf Wohnung 2
    Vertragsgegenstand beim Verkauf an Käufer K ist die Wohnung 1 ohne Keller 1B und ohne die Stellplätze
    Für K soll eine AV eingetragen werden
    In der Urkunde steht, dass die Anträge bezüglich Keller-Abspaltung und Übertragung von SNR vor der Eintragung der Eigentumsvormerkung zu vollziehen sind.
    Außerdem ist eine Belastungsvollmacht enthalten, die K berechtigt, "das Kaufobjekt" mit Grundpfandrechten zu belasten.

    Bei diesem Eingang musste bezüglich der Keller-Abspaltung eine Zwischenverfügung ergehen, die noch nicht erledigt ist

    Nun kommt vom Notar
    2. Eingang: Urkunde 2:
    Finanzierungsgrundpfandrecht des K
    Hier schreibt der Notar, dass vorerst der Antrag auf Eintragung der Keller-Abspaltung zurückgestellt werden soll. Eingetragen werden soll nun die Übertragung des SNR, die GS und im Rang danach die AV für K.


    So, ich bin nun etwas unsicher
    1. Ob die AV überhaupt geht. Diese wurde "am Kaufgegenstand" bewilligt und beantragt. Keller 1B, der nun noch bei Wohnung 1 bleiben soll, ist ja gerade nicht Kaufgegenstand

    2. Auch die Belastungsvollmacht wurde nur für "das Kaufobjekt" erteilt. Auch hier ist der Keller 1B nicht enthalten.

    Zudem wurde in der Urkunde ausdrücklich gesagt, dass auch die Kellerabspaltung ausdrücklich vor Eintragung der AV zu erfolgen hat.

    Ergänzend ist vielleicht noch zu erwähnen, dass der Notar Vollmacht hat "die Beteiligten im Grundbuchverfahren uneingeschränkt zu vertreten, insbesondere Anträge zu stellen und zurückzunehmen sowie fehlende Bewilligungen zu erklären.

    Ich habe leider Kopfwirrwarr...:gruebel: Kann jemand helfen?

  • Mit der AV kann man diskutieren, ob sie auch am ganzen Objekt eingetragen werden kann, aber nur bezüglich des Objekts ohne den Keller (vergleichbar einer Vormerkung am ganzen Grundstück bezüglich einer Teilfläche). Dürfte zumindest zweifelhaft sein, weil in der Urkunde klar gesagt ist, dass die Kellerabspaltung vorher zu erfolgen hat. Hiervon kann der Notar mit der vorliegenden Vollmacht auch nciht abweichen (abgesehen davon, dass er erst mal aufgrund derselben handeln müsste), weil das Vertragsprogramm dann das Gegenteil der notariellen Erklärung vorsähe, was nicht ohne weiteres geht.

    Für die Grundschuld hilft das alles ohnehin nicht, weil die den Keller nicht belasten darf. Die Belastungsvollmacht gibt das nicht her. Auf die Bewilligung kommt es damit gar nicht mehr an. Sollte sie auch ohne den Keller abgegeben worden sein, helfen die Worte des Notars aber ebenfalls nicht weiter (unabhängig davon, dass die Vollmacht schon nicht ausreicht).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Darauf kommt es derzeit nicht an, weil Du zwei Anträge vorliegen hast, die den gleichen Miteigentumsanteil mit Sondereigentum betreffen und daher gemäß § 17 GBO nur nacheinander eingetragen werden dürfen. Der Verkäufer wird warten müssen, bis die Änderung der Teilungserklärung vollzogen ist.

    Ist es in einem solchen Fall möglich gleichzeitig mit der Zwischenverfügung für die Änderung der Teilungserklärung eine Vormerkung nach § 18 Abs. 2 GBO von Amts wegen einzutragen und dann die Auflassungsvormerkung danach einzutragen?

    Einmal editiert, zuletzt von xiaxeri (7. Oktober 2015 um 10:48)

  • Auf das noch bestehende Objekt kann die Auflassungsvormerkung nur dann eingetragen werden, wenn dies die Eintragungsbewilligung so vorsieht. Beim ungeteilten Grundstück kann der Anspruch auf Übereignung einer Wohnung schon vor Vollzug der Teilungserklärung durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch des ungeteilten Grundstücks gesichert werden (s. BGH, Beschluss vom 5. 6. 2008, V ZB 85/07, unter Zitat. BayObLGZ 1977, 1556; OLG Frankfurt, DNotZ 1972, 180; OLG Köln, DNotZ 1985, 450; s. auch Senat, Urt. v. 2. 4. 1993 – V ZR 14/92, NJW-RR 1993, 840). Wird -wie in Deinem Fall- die Teilungserklärung geändert, ist dies entsprechend anzuwenden. Allerdings muss sich der Wille, dass das noch existierende Objekt mit dem Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an dem neu zu bildenden Objekt (hier: verringerter MEA) belastet werden soll, aus der Eintragungsbewilligung ergeben. Ist dies nicht der Fall, ist die Situation nicht anders als bei einer GS, die zu Lasten eines noch zu bildenden Wohnungseigentums eingetragen werden soll. Dazu führt das OLG Düsseldorf im Beschluss vom 1.8.1985, 3 W 134/85 = MittBayNot 1985, 199 ff = MittRheinNotK 1985, 239 ff (Volltext auch beim DNotI) aus:

    …“Allerdings konnte dem Eintragungsantrag nicht entsprochen werden, solange die Teilungserklärung oder die Änderung einer bereits bestehenden Teilungserklärung, durch die das zu belastende Wohnungseigentum gebildet werden sollte, grundbuchlich noch nicht vollzogen worden war. Auch hat es der Rechtspfleger mit Recht abgelehnt, eine Zwischenverfügung gemäß § 18 GBO zu erlassen mit der Auflage, die Eintragung des Wohnungseigentums in bestimmter Frist herbeizuführen und nachzuweisen. …..Trotzdem durfte der Antrag auf Eintragung der Grundschuld an dem zu bildenden Wohnungseigentum nicht zurückgewiesen werden, weil hierüber erst entschieden werden kann, wenn der früher gestellte Antrag auf Eintragung des Belastungsgegenstandes erledigt ist, weil davon abhängt, ob die Grundschuld eingetragen werden kann (KG JFG 14, 447; KG JFG 2, 450). …“

    Es müsste also in Deinem Fall zugewartet werden, bis die Änderung der Teilungserklärung vollzogen werden kann.

    Falls es sich allerdings immer noch um den in #1 geschilderten Fall vom 30.11.2011 handelt, der Dir seinerzeit schon seit längerem zum Vollzug vorlag, dann frage ich mich allerdings, weshalb dieser Antrag -und mit ihm der Folgeantrag auf Eintragung der Erwerbsvormerkung an dem geänderten Wohnungseigentum- nicht bereits zurückgewiesen wurde.

    Wenn die Vollzugsreife in 4 Jahren bislang nicht hergestellt werden konnte, kann mE (allerdings ohne Kenntnis des näheren Sachverhalts) nicht mehr von einem leicht und schnell behebbaren Hindernis ausgegangen werden (s. z. B. LG Tübiungen, BWNotZ 1979, 41; ThürOLG Jena, Rpfleger 1997, 104/105; BayObLG, Beschluss vom 31.01.1997, 2Z BR 7/97 = NJW-RR 1997, 913; LG Chemnitz, NotBZ 2002, 270; Böhringer, Rpfleger 2003, 165 mwN in Fußn. 162).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • vielen Dank Prinz.

    Nein, es handelte sich nicht mehr um diesen Fall von 2011.:D
    Allerdings kommt so etwas doch recht oft vor, und es wird dann immer versucht irgendwie die Eintragung der Vormerkung herbeizuführen (z.b. in dem alle Beteiligten zustimmen, dass der Antrag der Auflassungsvormerkung vorab vollzogen werden kann, ggf. der Vertragsgegendstand in der Kaufurkunde angepasst wird und der Käufer der Änderung der Teilungserklärung zustimmt).

    Das ist jedes Mal ein Riesenaufwand und weil ich es schon öfter hatte, habe ich mir eben überlegt, ob man dies durch eine Vormerkung nach § 18 Abs. 2 GBO umgehen kann.

    Da du schreibst, dass man zuwarten muss bis die Änderung der Teilungserklärung vollzogen worden ist, gehe ich davon aus, dass so eine Vormerkung wohl nicht geht.

    Daher Danke für dein Statement.:daumenrau

  • Hallo,

    ich schließe mich hier mal an:

    Es liegt eine noch nicht vollzogene Änderung der Teilungserklärung vor.

    Geändert wird die Gemeinschaftsordnung dahingehend, dass
    - Teileigentum ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer in Wohnungseigentum und anders herum umgewandelt werden darf
    - zum Zwecke der Nutzung als Wohnraum auch Einheiten zusammengelegt oder unterteilt werden dürfen
    - Ein ehemaliger Trockenraum nun als Heizungsraum genutzt werden darf (bleibt im gemeinschaftlichen Eigentum)
    - Aufhebung der Veräußerungszustimmung
    - Eintragung der Öffnungsklausel

    Es fehlen noch Unterlagen und da ein Eigentümer unter Betreuung steht auch die betreuungsgerichtliche Genehmigung, OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2015 - I 15 W 290715, DNotI-Report 18/2011, S. 144 ff.

    Jetzt kommt zu einer Einheit ein Antrag auf Eintragung einer Erwerbsvormerkung & Grundschuld.
    Im Kaufvertrag ist nichts von der Änderung der Teilungserklärung gesagt, es heißt sogar "Das Wohnungseigentum wurde gebildet durch Teilungserklärung vom 01.01.1980. Abweichende Beschlüsse oder Gerichtsentscheidungen sind nicht bekannt." Der Verkäufer hat jedoch bei der Änderung mitgewirkt.

    Also erst die Eintragung der Änderung abwarten und danach Erwerbsvormerkung und Grundschuld eintragen?
    Der Kaufgegenstand ist natürlich immer noch der gleiche, aber dann würde der Käufer erst mal nichts davon mitbekommen, dass der Inhalt des Sondereigentums anders ist als im Kaufvertrag beschrieben. Stört mich das? oder muss ich mir das rein schuldrechtlich vorstellen und es mich als GBA damit nicht tangiert?

    Bzw. im Umkehrschluss würde es bedeuten:
    Wäre die Eintragung der Erwerbsvormerkung vor Eintragung der Änderung möglich, sofern im Kaufvertrag auf die Änderungsurkunde Bezug genommen wird und der Käufer die Zustimmung hierzu erklärt? Die Zustimmung der neuen GS-Gläubigerin ist ja nicht notwendig, Sondernutzungsrechte werden nicht begründet/geändert oder übertragen, Schöner/Stöber 15. Auflage Randnummer 2886, selbst für die Öffnungsklausel bedarf es nicht der Zustimmung dinglich Berechtigter Randnummer 2885, damit knüpfe ich den früheren Antrag nicht an weitere Voraussetzungen (hier: Einreichung von weiteren Zustimmungen) und wäre dann nicht an § 17 GBO gebunden?!

    Würde mich sehr über eine Antwort freuen, ob ich das so richtig verstanden habe! :)

  • Allgemein für den Umkehrschluss:

    Ist eine AV eingetragen und kommt nun eine Änderung der TE, so ist die Änderung dem AV-Berechtigten gegenüber unwirksam, soweit sie seine Rechte vereitelt. Deshalb muss der AV-Berechtigte in diesen Fällen zustimmen, weil sonst eine partiell relativ unwirksame Änderung der TE eingetragen würde.

    Wieder auf den Ausgangsfall bezogen:

    Liegt die Änderung der TE vor und kommt dann die AV, so gilt § 17 GBO ==> Antragsreihenfolge.

    Im vorliegenden Fall treffen die Änderungen zumindest auch die Rechte der Eigentümer, denn sonst müssten sie ja gar nicht zustimmen. Damit trifft es mit Eigentumsumschreibung auch den AV-Berechtigten mit dem oben genannten Ergebnis. Ich würde das streng nach Antragsreihenfolge machen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Vielen Dank euch zwei!:)

    Andreas:
    Dann wäre aber beim Umkehrschluss die Vorgehensweise doch schon möglich, die Erwerbsvormerkung auch vor der Änderung einzutragen, da die Zustimmung bereits im Kaufvertrag mitbeurkundet ist und die Änderung damit dem Käufer nicht unwirksam ist.

    Da in meinem Fall aber keine Zustimmung im Kaufvertrag ist, muss ich nach § 17 GBO vorgehen.
    Was mir noch nicht ganz klar ist, ist, dass wenn ich erst die Änderung eintrage und dann die Erwerbsvormerkung und Grundschuld, hat der Käufer aber immer noch nichts von dieser erfahren...
    oder bedarf es dann bereits zur Eintragung der Erwerbvormerkung der Zustimmung zur Änderung?
    Oder muss erst mit Eigentumswechsel noch die nachträgliche Zustimmung eingereicht werden? :confused:
    Aus den Eintragungsdaten würde das ja nicht auffallen, dass die Änderung gegenüber dem Käufer unwirksam sein könnte...:gruebel:

  • Ich würde mich nicht darauf einlassen, weil § 17 GBO die Reihenfolge nicht ins Belieben des Grundbuchamts stellt, nur weil die Anträge vollziehbar sind. Auf die Vollziehbarkeit kommt es nur im Ausnahmefall an (nämlich wenn der spätere Antrag den früheren erst vollziehbar macht). Ansonsten gilt § 17 GBO.

    Da muss der Vormerkungsberechtigte eben warten.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Vielen Dank euch zwei!:) Andreas: Dann wäre aber beim Umkehrschluss die Vorgehensweise doch schon möglich, die Erwerbsvormerkung auch vor der Änderung einzutragen, da die Zustimmung bereits im Kaufvertrag mitbeurkundet ist und die Änderung damit dem Käufer nicht unwirksam ist. Da in meinem Fall aber keine Zustimmung im Kaufvertrag ist, muss ich nach § 17 GBO vorgehen. Was mir noch nicht ganz klar ist, ist, dass wenn ich erst die Änderung eintrage und dann die Erwerbsvormerkung und Grundschuld, hat der Käufer aber immer noch nichts von dieser erfahren... oder bedarf es dann bereits zur Eintragung der Erwerbvormerkung der Zustimmung zur Änderung? Oder muss erst mit Eigentumswechsel noch die nachträgliche Zustimmung eingereicht werden? :confused: Aus den Eintragungsdaten würde das ja nicht auffallen, dass die Änderung gegenüber dem Käufer unwirksam sein könnte...:gruebel:

    Was ist denn der Belastungsgegenstand für die Vormerkung? Wohnungseigentum vor oder nach Änderung? Kannst du den Antrag auf Eintragung der Vormerkung überhaupt vollziehen? M.E. gibt es den Belastungsgegenstand (aus dem Kaufvertrag) gar nicht mehr.

  • ..

    Da in meinem Fall aber keine Zustimmung im Kaufvertrag ist, muss ich nach § 17 GBO vorgehen.
    Was mir noch nicht ganz klar ist, ist, dass wenn ich erst die Änderung eintrage und dann die Erwerbsvormerkung und Grundschuld, hat der Käufer aber immer noch nichts von dieser erfahren...
    oder bedarf es dann bereits zur Eintragung der Erwerbvormerkung der Zustimmung zur Änderung?
    ..

    Wie hier ausgeführt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1059973

    bedarf es unter anderem dann, wenn die Gemeinschaftsordnung verschärfende Regelungen enthält, der Nachbeurkundung zum Kaufvertrag.

    Und wenn die Öffnungsklausel nicht vorsieht, dass von ihr weder die Begründung, Aufhebung, Änderung oder Übertragung eines Sondernutzungsrechts erfasst sein soll, dann gibt es solche verschärfenden Regelungen (s. Schöner/Stöber, RN 2885). Davon abgesehen ist der Verweis auf Schöner/Stöber RN 2885 mit der Aussage „zur Öffnungsklausel bedarf es nicht der Zustimmung dinglich Berechtigter“ nicht korrekt. Vielmehr führen Schöner/Stöber aus (Hervorhebung durch mich) :

    „Nach bisher hM müssen dinglich Berechtigte von SE-Einheiten bei nachträglicher Vereinbarung der Öffnungsklausel nicht zustimmen,3 da Legitimation der Mehrheitsherrschaft durch Kompetenzzuweisung nur bewirke, dass Inhaltsvereinbarungen beschlossen werden können; davon werde die Rechtsstellung dinglich Berechtigter (noch) nicht berührt; sie seien daher nicht (möglicherweise) betroffen (Rdn 100 a, b). Dem ist jedenfalls nach Inkrafttreten des WEG-Änderungsgesetzes nicht mehr zu folgen: Da nach § 10 Abs 4 S 2 WEG auf Grund Öffnungsklausel gefasste Beschlüsse nicht im Grundbuch eintragungsfähig sind (s Rdn 2887) und diese als Beschlüsse auch keiner Zustimmung dinglich Berechtigter bedürfen (s Rdn 2887), könnten die Rechte dinglich Berechtigter durch eine zustimmungsfreie nachträgliche Vereinbarung einer Öffnungsklausel ausgehebelt werden.4 Für die Notwendigkeit der Zustimmung dinglich Berechtigter gilt § 5 Abs 4 WEG, auch dessen Satz 2. Erlaubt die Öffnungsklausel (zu ihrem Inhalt s Rdn 2885 b) keine Begründung, Aufhebung, Änderung oder Übertragung eines Sondernutzungsrechts, bedarf es keiner Zustimmung der Gläubiger von Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, anders, wenn die Ermächtigung soweit geht, dass auch diese Vorgänge beschlossen werden können“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke an alle für die weiteren Beiträge!
    Dass man keine Zustimmung der dinglich Berechtigten braucht, war natürlich Quatsch :daemlich

    Die Öffnungsklausel wird in meinem Fall sehr allgemein gehalten:

    "5. Öffnungsklausel

    Die Teilungserklärung wird wie folgt erweitert:

    "Änderungen (auch Ergänzungen oder die Aufhebung) dispositiver gesetzlicher Regelungen oder dieser Gemeinschaftsordnung bzw. zeitlich später getroffener einzelner Vereinbarungen, die das Gemeinschaftsverhältnis unter den Eigentümern und die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums im weitesten Sinne betreffen, können in rechtsgültiger Form in Eigentümerversammlungen grundsätzlich auch mehrheitlich beschlossen werden, soweit
    - solche Beschlüsse nicht als von Anfang an nichtig anzusehen sind oder
    - sachliche Gründe für eine solche Neuregelung vorliegen und dadurch keine unbillige Beeinträchtigung überstimmter Eigentümer eintritt."


    Also Vollzug der Änderung abwarten & danach kümmere ich mich um den Kaufvertrag.
    Ein Schreiben an den Notar wird wohl erst nach Vollzug Sinn machen.

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