Vergütung für Tätigkeit über Gewährung hinaus?

  • Hallo,
    ich habe eben mit einer Mitarbeiterin einer Anwaltskanzlei telefoniert.
    Es wurde für die Beratung (und nur die Beratung!) eine Berechtigungschein in einer Strafsache erteilt. Nun lässt Frau Anwältin fragen, ob sie, wenn sie über die Beratung hinaus tätig gewesen sei, die weitere Vergütung gegen den Mandanten einfordern könnte?
    Ich habe mich hier jetzt durch die Suchfunktion gewühlt, aber nichts gefunden.
    Deshalb würde ich gern eure Meinung hören.

    Danke schon mal!

  • Natürlich darf sie den Mandanten auch vertreten ... nur Geld aus der Staatskasse gibt es dafür nicht.
    Ob sie Geld vom Mandanten bekommt / bekommen kann, halte ich für unwahrscheinlich (zumindest aus dem BerH-Mandat heraus).

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.


  • Ob sie Geld vom Mandanten bekommt / bekommen kann, halte ich für unwahrscheinlich (zumindest aus dem BerH-Mandat heraus).

    Aus dem Beratungshilfemandat mit Sicherheit nicht, denn dort ist die Tätigkeit auf Beratung beschränkt, § 2 Abs. 2 BerHG.


  • Ob sie Geld vom Mandanten bekommt / bekommen kann, halte ich für unwahrscheinlich (zumindest aus dem BerH-Mandat heraus).

    Aus dem Beratungshilfemandat mit Sicherheit nicht, denn dort ist die Tätigkeit auf Beratung beschränkt, § 2 Abs. 2 BerHG.

    Es sei denn, sie ist auch zugleich wegen zivilrechtlichen Ansprüchen außergerichtlich tätig gewesen. Dann steht ihr auch die Geschäftsgebühr zu. Eine Angelegenheit mit zwei Gegenständen.

  • M.E. kann sie den Antragsteller außergerichtlich auch vertreten, aber nicht im Rahmen der Beratungshilfe. Woher der Antragsteller das Geld für die Vertretung nimmt ist seine Sache.
    ... und wenn der Anwalt z. B. gegenüber der StA erklärt, dass er den Antragsteller vertritt und sich auf die Sache einlässt ( nicht nur Akteneinsicht begehrt ), dann bekommt der Anwalt auch keine Beratungsgebühr ( VV 2501 Anm. 1 RVG ). Es ist dann nämlich eine Vertretungsgebühr entstanden.

  • Die Rechtsanwältin bekommt keine Gebühr für die Vertretung sondern nur für die Beratung im Rahmen der Beratungshilfe. Um diesem Problem aus dem Weg zu gehen, erläutere ich dies dem Rechtssuchenden bei Erteilung des Scheines. Außerdem steht dies auf unseren Berechtigungsscheinen auch mit drauf.

  • Es ist dann nämlich eine Vertretungsgebühr entstanden.

    Aber im Rahmen der Beratungshilfe nicht erstattungsfähig.

    Wenn die Anwältin weiter tätig geworden ist und auch entsprechend mandatiert war, kann sie das Geld vom Mandanten verlangen.


  • Ob sie Geld vom Mandanten bekommt / bekommen kann, halte ich für unwahrscheinlich (zumindest aus dem BerH-Mandat heraus).

    Aus dem Beratungshilfemandat mit Sicherheit nicht, denn dort ist die Tätigkeit auf Beratung beschränkt, § 2 Abs. 2 BerHG.

    Es sei denn, sie ist auch zugleich wegen zivilrechtlichen Ansprüchen außergerichtlich tätig gewesen. Dann steht ihr auch die Geschäftsgebühr zu. Eine Angelegenheit mit zwei Gegenständen.

    Halte ich für fragwürdig, da keine Gleichartigkeit der Verfahren vorliegt. M. E. ist die zivilrechtliche Geltendmachung/Abwehr z. B. von Schmerzensgeld eine andere Angelegeheit, für die dann aber auch gesondert BerH beantragt/bewilligt werden müsste.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Zur Ausgangsfrage würde ich die Ansicht vertreten, dass die RAin, die über die Beratung hinausgehenden Kosten mit dem Mandanten selbst abrechnen kann (da ja insoweit keine Beratungshilfe bewilligt ist). Die bereits an andere Stelle offengebliebe Frage, ob ein RA die normale Vergütung abrechnen kann, wenn die Beratungshilfe (durch das Gericht) versagt wird, ist m. E. hier nicht einschlägig, da bereits das Gesetz in § 2 Abs. 2 BerHG für Mandant und RA vorgibt, dass es für die Vertretung in der Strafsache keine BerH geben kann.

    Stellt sich somit nur noch die Fragen, ob es aus der Landeskasse überhaupt noch eine Beratungsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe geben kann, wenn über die Bewilligung hinaus eine Veretung stattgefunden hat. Ich meine schon, die h. M. verneint dies wohl.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich schließe mich der Auffassung an, dass sie gar nichts aus der Landeskasse bekommt ( s.o.).
    Wenn eine Vertretungsgebühr entstanden ist ( die nicht über Beratungshilfe abgerechnet werden kann ), dann ist eine Beratungsgebühr nicht entstanden, also gibt es auch kein Geld aus der Landeskasse. Ich weise die Antragsteller auch immer ausdrücklich darauf hin.


  • Ob sie Geld vom Mandanten bekommt / bekommen kann, halte ich für unwahrscheinlich (zumindest aus dem BerH-Mandat heraus).

    Aus dem Beratungshilfemandat mit Sicherheit nicht, denn dort ist die Tätigkeit auf Beratung beschränkt, § 2 Abs. 2 BerHG.

    Es sei denn, sie ist auch zugleich wegen zivilrechtlichen Ansprüchen außergerichtlich tätig gewesen. Dann steht ihr auch die Geschäftsgebühr zu. Eine Angelegenheit mit zwei Gegenständen.

    Halte ich für fragwürdig, da keine Gleichartigkeit der Verfahren vorliegt. M. E. ist die zivilrechtliche Geltendmachung/Abwehr z. B. von Schmerzensgeld eine andere Angelegeheit, für die dann aber auch gesondert BerH beantragt/bewilligt werden müsste.

    Diese Ansicht vertritt zumindest Hansens im RVGreport 5/2008 S.172 ff, wenn auch anders begründet. Auch folgt Hansens der Ansicht von Ernst P., dass der KB nicht mehr abändern kann, wenn der Rechtspfleger ausdrücklich die Vertretung zugelassen hat.

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