Vorlage GS-Brief im Termin

  • Nachdem wir hier unterschiedliche Meinungen haben, würden uns noch weitere Ansichten interessieren:

    Im GB ist eine -bestehenbleibende- GS für die Bank eingetragen. Diese teilt zum Verst.termin mit, dass bereits eine Löschungsbewilligung an die Schuldnerin erteilt wurde und der Bank nichts mehr zusteht.
    Daraufhin wurden in der vorläufigen Berechnung des gG keine Zinsen berücksichtigt. Im Verst.termin erscheint ein Dritter, legt den GS-Brief vor und meldet laufende und rückständige Zinsen an. Abtretungserklärungen legt er nicht vor, diese würde er dann zum Verteilungstermin vorlegen.
    Nun die Frage, muss ich aufgrund der Vorlage des GS-Briefs das gG neu berechnen und die Zinsen berücksichtigen? Lt. Gesetz genügt generell die Anmeldung, Vorlage der Abtr.erkl. genügt im Verteilungstermin. Somit Neuberechnung des gG.
    Andrerseits wird das gG jedoch so hoch, möglicherweise ohne jegliche Grundlage wenn es eine Abtr.erkl. gar nicht gibt.

  • Ich würde die Zinsen aufnehmen, denn sie sind angemeldet. Der eingetragene Gläubiger hat ja eigentlich auch nicht auf die Zinsen für das Recht insgesamt verzichtet, sondern nur gesagt, dass er keine Zinsen will, weil er Löschungsbewilligung erteilt hat. (leider hat unser LG das mal als ausreichenden Nachweis für das Entstehen einer Eigentümergrundschuld angesehen, die ja weiter abgetreten werden könnte)
    Wie Du sagst, muss der Briefbesitzer die evtl. Abtretung erst bei der Verteilung nachweisen. Ich habe auch im Stöber nichts finden können, dass der betreibende Gläubiger der Anmeldung insoweit widersprechen kann, als es sich um die Person des Gläubigers handelt.

    Der betreibende Gläubiger muss sich eben darum kümmern, dass seine Löschungsansprüche durchgesetzt werden.

  • Ich habe Zweifel, ob man in diesem Falle auf die Glaubhaftmachung der Beteiligtenstellung nach § 9 Nr. 2 ZVG verzichten sollte, insbesondere weil die Anmeldung doch zu einer faktschen Unversteigerbarkeit führt.

    Wenn ich betreibender Gläubiger wäre, hätte ich in jedem Falle auf einer Glaubhaftmachung der Beteiligtenstellung, die Voraussetzung ist für eine wirksame Anmeldung, bestanden bzw. ich hätte der Aufnahme der angemeldeten Zinsen ins gG nach § 37 Nr.4 ZVG widersprochen.

    Allerdings müsste man die laufenden Zinsen wohl v.A.w. ins gG aufnehmen, weil doch völlig unsicher ist, ob die bestehen bleibende GS zum Eigentümerrecht geworden ist. Die Aushändigung einer Löschungsbewilligung nebst Briefübergabe führt m.E. noch nicht zu einem Berechtigtenwechsel hinsichtlich der Grundschuld.
    Und ob man in der Aussage der eingetragenen Gl., ihr stünde nichts mehr zu, eine Minderanmeldung sehen kann, erscheint mir ebenfalls sehr fraglich.
    Diese Frage ist letztlich Auslegungssache und hätte durch eine Nachfrage geklärt werden können.

    "Stefan" weist mich telef. gerade auf § 41 III ZVG hin. Dies ändert an meiner Meinung hinsichtlich der rückständigen Zinsen allerdings nichts, weil es in dieser Vorschrift (m.E.) nur um die Glaubhaftmachung des Rechts "an sich" geht, nicht aber um die Glaubhaftmachung der "Berechtigung" eines unstreitigen Rechts . Außerdem beschäftigt sich die Vorschrift des § 41 ZVG nur mit der Frage, wem die Terminsbestimmung zuzustellen ist.

  • @ 1556:
    Fraglich ist m.E., ob der Gläubiger eine Glaubhaftmachung der Beteiligtenstellung verlangen kann. Ich denke, dieser Anspruch auf Glaubhaftmachung steht nur dem Gericht zu, der Gläubiger kann lediglich die Glaubhaftmachung der angemeldeten Ansprüche verlangen.
    Natürlich kannst Du Dir als Gericht die Beteiligtenstellung glaubhaft machen lassen, nach Stöber hast Du jedoch den angemeldeten und den alten Gläubiger als Beteiligte zu behandeln, solange die Glaubhaftmachung noch nicht erfolgt ist, vgl. Rd.Nr. 3.12, Seite 190 oben zu § 9, 19.Aufl.
    Eine Rückweisung der angemeldeten Ansprüche bereits zum Versteigerungstermin in Hinblick auf § 37 ZVG, wie Du telef. erörtert hast, halte ich für bedenklich, da die Ansprüche an sich ja rechtzeitig angemeldet worden sind.
    Da wir an den materiell wahren Berechtigten den Erlös auszukehren haben, wann immer er sich vor der Auszahlung des Versteigerungserlöses meldet, würde ich die Zinsen mit ins gG aufnehmen.

    Ich bin mir allerdings ob des Sachverhalts auch nicht sicher, ob die obigen Schlussfolgerungen richtig sind, denn wie soll hier überhaupt eine Abtretung zustande gekommen sein?
    Wer hat abgetreten?
    Der Gläubiger, obwohl er Löschungsbewilligung erteilt hatte?
    Der Eigentümer, obwohl er nur eine Löschungsbewilligung in den Händen hatte und damit seine Rechtsstellung als Berechtigter der Grundschuld nicht nachweisen kann?
    Das finde ich schon etwas kurios und könnte darauf hindeuten, dass hier eine ZV verzögert werden soll.

  • Ich würde laufende und rückständige Zinsen mit aufnehmen,
    damit ich sie notfalls im EVT auch zahlen kann.

    Offen geblieben ist die Frage, ob damit die Versteigerung torpediert werden soll
    oder gar unmöglich wird.
    Gewisse Verdachtsmomente kommen einem da schon in den Sinn.

  • @ 1556:
    Fraglich ist m.E., ob der Gläubiger eine Glaubhaftmachung der Beteiligtenstellung verlangen kann. Ich denke, dieser Anspruch auf Glaubhaftmachung steht nur dem Gericht zu, der Gläubiger kann lediglich die Glaubhaftmachung der angemeldeten Ansprüche verlangen.

    Na klar, der Gläubiger kann die Glaubhaftmachung verlangen, § 9 Nr. 2 ZVG. ;)


  • Allerdings müsste man die laufenden Zinsen wohl v.A.w. ins gG aufnehmen, weil doch völlig unsicher ist, ob die bestehen bleibende GS zum Eigentümerrecht geworden ist. Die Aushändigung einer Löschungsbewilligung nebst Briefübergabe führt m.E. noch nicht zu einem Berechtigtenwechsel hinsichtlich der Grundschuld.
    Und ob man in der Aussage der eingetragenen Gl., ihr stünde nichts mehr zu, eine Minderanmeldung sehen kann, erscheint mir ebenfalls sehr fraglich.
    Diese Frage ist letztlich Auslegungssache und hätte durch eine Nachfrage geklärt werden können.

    Nur die Mitteilung, dass eine Löschungsbewilligung erteiltt wurde, ändert ja noch nichts an dem Inhaber des Rechts. Max. eine löschungsfähige Wuittung wäre hilfreich.
    Aber egal, ob es eine Minderanmeldung ist, die ja für Zinsen jederzeit formfrei möglich ist, oder ein Eigentümerrecht, Zinsen würden ich dann gar nicht aufnehmen. Zum Einen, weil es der Gläubiger nicht will oder zum Anderen, weil ich für Eigentümerrechte keine laufenden Leistungen ins gG aufnehme.

    Hier in diesem Fall würde ich die Zinsen nach Vorlage des Briefes durch einen Dritten schon mit ins gG aufnehmen. Es wird im Zweifel nicht nur Verzögerungstaktik sondern ein echtes torpedieren des Verfahrens sein, da er ja nur bis zum Verteilunsgtermin die Abtretung nachweisen muss. Bei einem bestehen bleibendem Recht, kommt es im Zweifel gar nicht so weit.
    Maximal, dass ein nachrangiger Gläubiger aufmerksam wird und seinen Löschungsanspruch geltend macht. Er müsste dann im Zweifel nach 771 vorgehen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Genau. Die Vorlage ist erst zum Verteilungstermin notwendig.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hänge mich hier mal mit einer Frage an:

    Muss denn im Versteigerungstermin der betreibende Gläubiger (Briefrecht) den Grundschuldbrief vorlegen, damit Zuschlag erteilt werden kann?

    Klares Nein!

    Der Brief muss ja nicht mal zur Verteilung vorliegen. Solange nicht auf das Kapital zugeteilt wird zumindest.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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