2. vollstreckbare Ausfertigung nach fehlerhafter Zustllung des Jugendamts

  • Habe hier einen kuriosen Fall:
    Das Jugendamt bitte um Genehmigung zur Ausstellung einer 2. vollstreckbaren Ausfertigung.
    Grund: Das Jugendamt hat versehentlich die 1. vollstreckbare A. dem Kindesvater und Unterhaltsschuldner ausgehändigt und nicht der Kindesmutter. Per RA forderte die Kindesmutter die Herausgabe vom Kindesvater, was dessen Anwalt logischerweise ablehnte.
    Und nu? Durch den Fehler des JA kann ich doch nicht einfach eine 2. Ausfertigung genehmigen. Müsste die Kindesmutter nicht aus Herausgabe klagen? ggf. JA in Regreß nehmen??

  • Per RA forderte die Kindesmutter die Herausgabe vom Kindesvater, was dessen Anwalt logischerweise ablehnte.

    :gruebel: Wenn die KM den Herausgabeanspruch hat, weil die Forderung besteht, riskiert er doch in jedem Fall eine kostenträchtige und aussichtslose Klage. Ist das logisch, sich darauf einzulassen?

    Welche Gründe hat der KV angegeben, nicht herauszugeben?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Begründung RA des Kindesvaters: "Die Rückgabe des Titels kommt nicht in Betracht weil: 1. Die Eimkommensverhältnisse des Kindesvaters sich verschlechtert haben. Anlagen über das aktuelle Einkommen wurden beigefügt.

  • Im Klauselerteilungs- oder Klauselerteilungsgenehmigungsverfahren sind Argumente gegen die Ansprüche selber nicht vortragbar - Argument ex § 767 III ZPO -.
    Der U-Schuldner soll die rechtlichen Möglichkeiten zur Abänderung seiner Unterhaltsschuld ausschöpfen,

  • Also Genehmigung erteilen.
    Hat die fehlerhafte Zustellung des JA und damit Vereitelung der Möglichkeit zur Vollstreckung keine Konsequenz?

  • " 1. Die.." und 2.?

    Die Fälle versehentlicher Titelherausgabe sind umstritten, teils wird vertr., dass es genügt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Anspruch fortbesteht, vgl. OLG Bremen, 22.04.1992, 2 W 24/92, teils wird voller Beweis gefordert, vgl. OLG Frankfurt, 23.12.1977, 20 W 1009/77.

    Vorauss. für die Erteil ist, dass ein RSB besteht und berecht. Interssen des Schu. nicht verletzt werden, dies ist hier der Fall (also Erteilung).

    Unstreitig ist und fest steht, dass die Herausgabe nur versehentlich erfolgt ist, die titelverwahrende Behörde hat selbst erklärt, dass die Herausgabe nur auf einem Fehler beruht. Gründe dafür, dass der Schuldner davon ausgehen konnte, dass keine Rechte aus dem Titel mehr geltend gemacht werden liegen nicht vor und werden auch nicht vorgetragen. Wenn, wie hier, der Titel auch auf künftige Leistungen gerichtet ist, konnte auch keine Erfüllung eintreten und wird auch nicht vorgetragen. Der titulierte Anspruch hat damit weiter Bestand. Der Gl. hat somit ein RSB für die Erteilung der w.v.A.

    Berecht. Interessen des Schu. werden nicht verletzt, insb. droht keine Doppelvollstreckung, da er die 1. v. A. selbst in der Hand hat. Soweit er die Anspruch aus dem Titel selbst bestreitet, steht ihm hierfür die Abänderungsklage zur Verfügung, das einfach gestaltete Klauselverfahren ist hierfür nicht geeignet.

    An was für Konsequenzen denkst du?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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