Irgendwie finde ich in der Kommentierung nichts... Braucht der Nachlasspfleger eine Genehmigung zu Rechtsgeschäften, die unter die 2. Alt. des § 1822 Nr. 5 BGB fallen würden? Ich bin über den Zusatz: "...wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Mündels fortdauern soll" gestolpert.
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