Genehmigung Nachlasspfleger nach § 1822 Nr. 5 BGB erforderlich?

  • Irgendwie finde ich in der Kommentierung nichts... Braucht der Nachlasspfleger eine Genehmigung zu Rechtsgeschäften, die unter die 2. Alt. des § 1822 Nr. 5 BGB fallen würden? Ich bin über den Zusatz: "...wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Mündels fortdauern soll" gestolpert.

  • Anders als § 1908i BGB enthält § 1915 BGB keine Einschränkung bei der Verweisung auf die Genehmigungstatbestände, so daß ich daraus den Schluß einer Genehmigungspflicht auch für den Nachlaßpfleger ziehe. Natürlich müssen im Einzelfall auch die Voraussetzungen erfüllt sein, ich denke da z. B. an minderjährige Erben oder so. Ich gebe aber auch gern zu, daß ich schon gelegentlich unter Beweis gestellt habe, kein Nachlaßspezialist zu sein...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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