§ 126 ZPO in Verbindung mit § 788 ZPO

  • Hallo Leute - Habe folgenden Fall: PfübAntrag wg. rückständigen Unterhalts, für die Zwangsvollstreckung wurde bereits unter anwaltlicher Beiordnung PKH bewilligt, ursprünglich waren auch die Anwaltskosten in der Forderungsaufstellung enthalten, nach Zwischenverfügung wurden diese teils herausgenommen und nur die Differenzvergütung mit aufgenommen,
    nach weiterer Zwischenverfügung (habe gesagt, der Anspruch auf Zahlung der Differenzvergütung steht dem Gläubiger nicht zu) wurden auch diese Kosten aus der Forderungsaufstellung herausgenommen,
    nun wird jedoch ein Antrag nach § 126 ZPO unter Hinweis auf § 788 ZPO (dass eine Kostengrundentscheidung nicht erforderlich ist) gestellt. Eine Entscheidung habe ich in juris nicht gefunden. Hat jemand Ideen? im Zöller (26. Aufl. § 126, Rn. 5) habe ich gefunden, dass dort unterschieden wird: War der beigeordnete Anwalt im Hauptprozess und im Vollstreckungsverfahren beigeordnet, dann sind durch die Kostengrundentscheidung auch Vollstreckungskosten nach § 788 ZPO tituliert. Die Kostengrundentscheidungen sind jedoch von zwei verschiednenenauswärtigen Familiengerichten erlassen worden, Ich muss doch nicht wirklich die dortigen Akten beiziehen um das zu überprüfen, oder?

    ...der Kopf ist rund, damit das Denken seine Richtung ändern kann...

  • Wieso die Anwaltskosten rausnehmen? Werden im Rahmen der PKH vom Staat vorgeschossene Kosten eingezogen, hat der Gläubiger diese dann an die Landeskasse auszukehren

  • Wieso die Anwaltskosten rausnehmen? Werden im Rahmen der PKH vom Staat vorgeschossene Kosten eingezogen, hat der Gläubiger diese dann an die Landeskasse auszukehren

    Sehe ich anders. Der Gläubigervertreter hat seine Vergütung aus der Staatskasse erhalten. Damit ist der Anspruch gegen den Schuldner auf die Staatskasse übergegangen, § 59 RVG - nur noch die Staatskasse kann die Forderung gegen den Schuldner geltend machen. Der Gläubiger bzw. dessen Vertreter hat keinerlei gesetzlich verankertes Recht, "für die Staatskasse" etwas beizutreiben und dann den erworbenen Betrag zurückzuzahlen. Dann wäre u.U. der Schulder Beitreibungen von 2 Stellen ausgesetzt ! Das kann man nicht durchgehen lassen.

    Der einzig richtige Weg, und auch nur zur Differenzvergütung, kann hier nur ein KFB nach §§ 126, 788 ZPO zugunsten des Anwalts sein, der dann einen Titel gegen den Schuldner hat und auf seine Kosten gegen den Schuldner vollstrecken muss.

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