§ 181 BGB ?

  • Hallo, eine GmbH & Co.KG wird als Verkäuferin vertreten durch die nicht befreite Komplementär-GmbH durch den von der GmbH befreiten GF, der auch gleichzeitig der einzige Kommandist ist. Die Käuferin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wiederrum vertreten durch denselben Mann und die weitere Gesellschafterin. Muss die KG dem Mann noch eine Befreiung erteilen vom § 181 BGB z.B. durch Gesellschafterbeschluss? Der würde ja folgender Maßen aussehen: Der Mann hält mit sich selber einer Versammlung ab und beschließt sich zu befreien...

  • "Ist der alleinige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG im Verhältnis zur GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, so kann - auch wenn der Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG eine allgemeine Erlaubnis für den Geschäftsführer der GmbH, namens der KG Geschäfte mit sich selbst abzuschließen, nicht vorsieht - die GmbH als Geschäftsführer der KG eine solche auf den Einzelfall bezogene Erlaubnis als Maßnahme der Geschäftsführung erteilen." (OLG Düsseldorf DNotZ 2005, 232; Rpfleger 2005, 137)


  • Der würde ja folgender Maßen aussehen: Der Mann hält mit sich selber einer Versammlung ab und beschließt sich zu befreien...

    Nein, er befreit die GmbH für den "Einzelfall", nämlich den Verkauf des Grundstücks. Dass das möglich ist, siehe #2

  • Ich muss doch noch mal nachfragen.
    Ich habe die Entscheidung des OLG Düsseldorfs gelesen, aber bin mir nicht sicher, ob ich sie richtig verstanden habe.
    Das OLG Düsseldorf geht also davon aus, dass ich gar nichts anfordern muss, sondern eintragen kann?
    Konkludente Gestattung durch die GmbH für die KG?
    In der Entscheidung heißt es,dass sich aus der Urkunde ergibt, dass die Erlaubnis für den konkreten Kauf (bei mir Verkauf) erteilt werden sollte. Das Grundbuchamt wird angewiesen, von seinen Bedenken Abstand zu nehmen.

  • Ich habe noch einen netten Aufsatz gefunden von einem Notar Dr. Fröhler (BWNotZ, Nr.7/2005). Der Notar kritisiert die Entscheidung des OLG Düsseldorf. Er ist der Ansicht, dass die Gestattung an § 181 BGB scheitert und dass durch Gesellschafterbeschluss der Kommanditgesellschaft eine Einzelfallbefreiung erteilt werden muss.

  • S. auch Fröhler BWNotZ 2006, 97, 112/113 (= Satzungsdurchbrechung für den Einzelfall). Fröhler ist der Ansicht, daß das OLG Düsseldorf bei teilweiser falscher Begründung zu einem richtigen Ergebnis kommt. Womit man nur eben wieder bei der Frage wäre, ob schlüssiges Verhalten ausreicht. Hätte ich oben ein "str." anführen sollen? S. ferner Schöner/Stöber Rn 3561 (Fn 32).

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (15. Dezember 2011 um 10:41)

  • Ich bitte um Hilfe, da mir die Anwendung des § 181 BGB immer wieder Schwierigkeiten bereitet.
    Im vorliegenden Fall, veräußert eine GmbH & Co. KG ein Grundstück an eine BGB-Gesellschaft, bei der der einzige Geschäftsführer der GmbH einer von 3 Gesellschaftern ist.
    Der Geschäftsführer der GmbH ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, ebenso der einzige persönlich haftende Gesellschafter der GmbH & Co. KG, nämlich die GmbH. Kommanditisten der KG sind der Geschäftsführer der GmbH und die beiden weitere Gesellschafterin der GbR, also alle Gesellschafter der GbR.
    Wenn ich die Ausführungen von Fröhler richtig verstehe, müsste hier aber der Geschäftsführer der GmbH persönlich durch die KG von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein.
    Das ist nicht nachbgeweisen. Wie kann so ein Nachweis erfolgen?
    Oder muss ich davon ausgehen, dass die Befreiung konkludent erteilt ist, weil alle Gesellschafter der KG mitgewirkt haben?

  • Da die erwerbende (bereits existente) GbR nach meiner Ansicht ohnehin nicht eingetragen werden kann, kommt es auf die Frage des § 181 BGB im Ergebnis nicht an. Käme es auf sie an, müsste auch auf der Erwerberseite eine Befreiung von § 181 BGB vorliegen. Bislang wurde nur die Befreiung auf der Veräußererseite angesprochen.

  • Da doch aber auf der Erwerberseite alle Gesellschafter der GbR mitwirken, denen auch
    die Rechtsstellung des Mitgesellschafters auf der Veräußererseite bekannt ist, frage ich mich,
    ob nicht auch insoweit von einer konkludenten Befreiung ausgegangen werden kann.
    An die Veräußererseite hatte ich allerdings bislang gar nicht gedacht.

  • Geht man nach der Rechtsprechung des BGH, dann bereitet die Beteiligung der GbR als solche ja keine Schwierigkeiten. In der mir vorliegenden Sache ist aus verschiedenen Gründen sehr sorgfältige Beabeitung geboten. U. A. läuft bereits das Zwangsversteigerungsverfahren.
    Hat jemand zur Problematik des § 181 BGB nicht noch eine Idee?

  • Die (vorherige) Gestattung des Selbstkontrahierens für einen Gesellschafter der Erwerber-GbR könnte nur im Gesellschaftsvertrag enthalten sein. Dieser nützt (von der Formfrage ganz abgesehen) nichts, weil er längst geändert sein kann. Da Erfüllung einer Verbindlichkeit ausscheidet (diese soll durch das Selbstkontrahieren erst zustande kommen), bleibt nur die Genehmigung des Selbstkontrahierens durch die GbR, vertreten durch die Gesellschafter. Selbst wenn man diese Genehmigung hier konkludent bejaht, hat diese Erklärung der GbR mit der vom BGH (falsch) entschiedenen Erwerbsfrage nichts zu tun, sondern für die Genehmigung muss gesondert förmlich nachgewiesen werden, wer die Gesellschafter der GbR sind. Ein solcher Nachweis ist nicht möglich.

    Es geht hier nicht um den Nachweis des Gesellschafterbestandes für die Auflassungserklärung der Erwerber-GbR, sondern um die Genehmigung des Selbstkontrahierens eines Gesellschafters, die erst dazu führt, dass der betreffende Gesellschafter überhaupt im Rahmen der Auflassungserklärung handeln kann.

    Aber wie gesagt: Da ich bereits dem BGH nicht folge, sind die vorstehenden Erwägungen aus meiner Sicht im Ergebnis nicht von Belang.

  • Einen ähnlichen Fall hab ich auch:
    Eingetragen sind 2 Personen A und B als GbR. Die GbR bestehend aus A und B sowie A und B persönlich lassen das Grundstück an B auf.
    In der Kaufurkunde halten sie eine Gesellschafterversammlung ab und beschließen, dass B für den Abschluss des Kaufvertrags Befreiung von § 181 BGB erteilt wird.


    Da hilft mir doch § 899 a BGB nicht weiter? Sie können nicht nachweisen, dass A und B die einzigen Gesellschafter sind und damit Befreiung von § 181 BGB erteilen können. Sehe ich das richtig?

  • A und B können nie nachweisen, dass sie die einzigen Gesellschafter sind. Es gibt schließlich keinen Eintrag im Handelsregister. Das ist nun einmal die Crux an der GbR.

    Aber letztendlich hast du den Vertrag mit der beurkundeten Gesellschafterversammlung und die beiden Handelnden sind die, die im Grundbuch eingetragen sind. Insoweit greift eben der öffentliche Glaube des Grundbuches. Und da stehen nur A und B drin. Und mehr gibt es nicht zu sagen. Was willst du mehr.

    Sollte es wider erwarten doch mehr Gesellschafter geben, besteht immernoch die der innergesellschaftliche Haftungsanspruch. Aber damit hast du nichts zu tun. Schließlich hätten die Gesellschafter die Rechtsänderung, welche außerhalb des Grundbuches eingetreten ist, auch im Buch eintragen lassen müssen. Tun sie es nicht, ist es ihr eigenes Problem und dann müssen sie mit den Folgen leben. Frei nach Pontius Pilatus: Schüssel her und die Hände in Unschuld gewaschen.

  • Zitat

    Da hilft mir doch § 899 a BGB nicht weiter? Sie können nicht nachweisen, dass A und B die einzigen Gesellschafter sind ...

    :gruebel: Warum nicht ("... und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind")?


    So müsste es gehen.

  • Letztendlich ist es aber immer die Kombination aus der Erklärung der Beteiligten nach dem Motto: "Wir sind die Gesellschafter und weitere gibt es nicht, ..." und dem Grundbuch. Wenn im Vertrag steht, dass es alle Gesellschafter der GbR sind und die stehen auch im Grundbuch, dann ist alles gut. Problematisch wird es nur, wenn mehr oder weniger Gesellschafter im Grundbuch stehen. Dann muss vorab die Auflassung der eingetragenen an den überzähligen Gesellschafter, oder von dem überzähligen an die verbleibenden Gesellschafter erklärt werden. Ansonsten gibt es ein Problem mit der Voreintragung.

  • Letztendlich ist es aber immer die Kombination aus der Erklärung der Beteiligten nach dem Motto: "Wir sind die Gesellschafter und weitere gibt es nicht, ..." und dem Grundbuch. Wenn im Vertrag steht, dass es alle Gesellschafter der GbR sind und die stehen auch im Grundbuch, dann ist alles gut. Problematisch wird es nur, wenn mehr oder weniger Gesellschafter im Grundbuch stehen. Dann muss vorab die Auflassung der eingetragenen an den überzähligen Gesellschafter, oder von dem überzähligen an die verbleibenden Gesellschafter erklärt werden. Ansonsten gibt es ein Problem mit der Voreintragung.

    Das meinst Du doch nicht ernst?

  • O.K., du hast recht. Es gibt 3 Wege.

    1.) Die Auflassung wird formgerecht erklärt. Ist auf jeden Fall eine korrekte Lösung, da die Gesellschafter einer GbR gemeinsam handeln können, wie jede andere natürliche Person auch, nur dass sie es eben gemeinsam tun müssen.

    2.) Vorlage eines formgerechten (§ 29 GBO) Protokolles der Gesellschafterversammlung, in welcher der Gesellschaftervertrag hinsichtlich des Ausscheidens oder Hinzutretens eines Gesellschafters geändert wird. Damit ist die außerhalb des Grundbuches stattgefundene Änderung des Rechtes nachgewiesen.

    3.) Vorlage eines formgerechten (§ 29 GBO) Gesellschaftervertrages, aus welchem das Ausscheiden oder Hinzutreten eines Gesellschafters hervorgeht. Damit ist die außerhalb des Grundbuches stattgefundene Änderung des Rechtes nachgewiesen.

    Für alle Bedarf es natürlich noch eines Antrages nach § 13 GBO.


    Nun kannst du mich zerreißen oder nicht, jedenfalls hast du ein Problem mit § 39 I GBO, wenn du es nicht machst. Schließlich ist entweder der fehlende Gesellschafter noch im Grundbuch eingetragen oder der überzählige Gesellschafter ist es noch nicht.

  • Zitat

    Da hilft mir doch § 899 a BGB nicht weiter? Sie können nicht nachweisen, dass A und B die einzigen Gesellschafter sind ...

    :gruebel: Warum nicht ("... und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind")?



    "...in Ansehung des eingetragenen Rechts....",
    d.h. Eigentümerstellung dachte ich. Aber darüber hinaus?

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