Erstattung von Kosten im Widerspruchsverfahren (JobCenter)

  • Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

    ich brauch mal wieder Denkanstöße :D


    Hab hier ein Mehrfachanstragsteller (19 Anträge dieses Jahr), d.h., mal wieder genau prüfen...

    Meine Frage ist, wer ist hier der Beschwerte in diesem Verfahren, also hat der Antragsteller überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis?

    Zum Fall:
    Das JobCenter hat bei einem Abänderungsbescheid eine falsche Widerspruchsbelehrung gemacht. RA für Sozialrecht hat dennoch Widerspruch eingelegt, obwohl er wusste, dass gar kein Widerspruch gegeben ist, weil der Abänderungsbescheid bereits Teil zum laufenden anderen Widerspruchsverfahren für den Ausgangsbescheid ist.

    Das JobCenter hat wegen der fehlerhaften Widerspruchsbelehrung die RA-Kosten für erstattungsfähig erachtet, aber nur in Höhe einer Rahmengebühr von 120 €, weil die Tätigkeit deutlich unter dem Durchschnittsfall lag. Begründung ist: siehe mein erster Absatz: da der RA sofort erkannt hat, dass Widerspruch sinnfrei ist und dennoch Widerspruch eingelegt hat, war nur der unterste Satz anzusetzen.


    RA legt gegen die Gebührenkürzung Widerspruch ein und fliegt (meiner ganz persönlichen und subjektiven Meinung nach) zu Recht auf die Nase und erhält einen negativen Widerspruchsbescheid. Für den Widerspruchsbescheid begehrt der Antragsteller Beratungshilfe! Wer ist Partei in diesem Gebührenfestsetzungsverfahren? Nur der RA oder? Dann kann doch der Antragsteller keinen BerH-Antrag stellen, weils nit sein Problem ist?

  • Gibts das? Ich hab fast den gleichen Fall.

    ASt gewinnt Widerspruchsverfahren, RA rechnet Kosten ab, bekommt aber nicht alles zuerkannt und erstattet, daher Widerspruch gegen die Kostenfestsetzung. Nun wird für den Widerspruch gegen die Kostenfestsetzung, welcher zurück gewiesen wurde, BerH beantragt.

    Das kann m. E. doch nicht Sinn und Zweck von BerH sein, Widerspruch gegen die Kostenentscheidung im Rahmen der BerH einzulegen, oder?

    LG Nicky

  • Der Mandant hat den RA beauftragt und dieser erbrachte eine Leistung. Unabhängig davon, ob ein Rechtsmittel nach dem Gesetz zulässig war oder nicht, dass Jobcenter hat diese Möglichkeit geschaffen. Da vom Jobcenter nur ein Teil der Kosten übernommen wird, hat der RA einen Anspruch gegen den Mandanten in Höhe der restlichen Vergütung. Hierfür kann für das Widerspruchsverfahren BerHilfe gewährt werden, schließlich bestünde ein Kostenanspruch des RA gegen seinen Mandanten.

    Aber, dem steht das BerHG entgegen. Der RA hat gegen seinen Mandanten nur einen Anspruch auf Zahlung der Schutzgebühr. Weitere Ansprüche bestehen nicht. Es kommt jetzt auf deinen Erinnerungsrichter an, wie er den Sachverhalt sehen möchte.

  • Klingt gut, aber ich verstehe es nicht so ganz, bzw. stehe arg auf der Leitung.:oops: Wenn für dieses Widerspruchsverfahren BerH möglich ist, wieso dann doch nur die Schutzgebühr? Kannst Du das mit anderen Worten bitte noch mal erklären?

  • Der Mandant schuldet dem Rechtsanwalt nur die Schutzgebühr in Höhe von derzeit 10,00 EUR. Weitere Gebührenansprüche bestehen für den RA gegenüber dem Mandanten nicht. Der RA hat zwar grundsätzlich einen Anspruch, dessen Geltendmachung ist ihm aber durch das BerHG untersagt (sonst § 352 StGB). Das Gleiche ist ja auch bei der Zurückweisung nachträglicher Beratungshilfe. Der RA geht leer aus (Drs. 8/3695, Seite 9 zu § 7). Vorliegend kannst du den Antrag wegen dem fehlenden Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers zurückweisen. Bekommst du ein Rechtsmittel, muss der Richter den Begriff des Rechtschutzbedürfnisses auslegen. Manche Richter tendieren dann dazu die Auffassung zu vertreten, der Gebührenanspruch des RA muss geschützt werden, BerHilfe ist zu bewilligen. :(

  • Die Ausführungen von Bumani greifen m.E. nur dann, wenn für die Widerspruchseinlegung gegen den Bescheid schon BerH bewilligt worden ist. Wird dann für dieses Verfahren ein Kostenfestsetzungsverfahren betrieben, dann hat der RA unabhängig vom Ausgang des Verfahrens tatsächlich keinerlei Ansprüche gegen den Mandanten mehr = kein Rechtschutzbedürfnis.
    Dies ist hier bei mir leider (SCHADE!!!!) nicht der Fall, daher passt dein Lösungsansatz nicht.

    Mich würde eher interessieren, wer denn nun Partei im Kostenfestsetzungsverfahren ist. Der RA oder der Mandant und in welchen §§ das steht?

    @ Nicky: Ja netter Zufall :)

    Ergänzung: Werde erstmal den RA fragen, ob Beratungshilfe für den Abänderungsbescheid bzw. den Ursprungsbescheid vereinbart worden ist. Falls ja, dann kommt der Lösungsweg von Bumani zum Zuge.

    Einmal editiert, zuletzt von Quest (5. Dezember 2011 um 13:57) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Verdammt, ich finde meinen Denkfehler nicht. Wenn ich grundsätzlich für die Beratung und Vertretung im Verfahren über den Widerspruch gegen die Kostenfestsetzung BerH bewilligen kann, kann der RA doch theoretisch ganz normal im Rahmen nachträglicher Antragstellung die Vergütung von der Landeskasse erstattet verlangen. Die Schutzgebühr VV 2300 entsteht ja nur dann, wenn es tatsächlich ein BerH Mandat ist.

    Auweia, komme ich mir gerade dämlich vor.:oops:

    LG Nicky

  • Die Ausführungen von Bumani greifen m.E. nur dann, wenn für die Widerspruchseinlegung gegen den Bescheid schon BerH bewilligt worden ist.

    Das sehe ich anders. Es kommt nicht auf die Bewilligung, sondern auf das abgeschlossene Mandat an. Und das müsstest du mit einer Zwischenverfügung feststellen. Viele RA schließen mit ihren Mandanten BerHilfemandate die wir niemals zu Gesicht bekommen, weil das Jobcenter im Widerspruchsverfahren zahlt und eine weitere Vergütung durch die Landeskasse ausgeschlossen ist.

  • @ nicki

    Lies mal hierzu in der Drs. 8/3695 auf Seite 9 zu § 7. Mehr als die Schutzgebühr kann der RA trotz eines theoretischen Anspruchs nicht verlangen. Der Mandant ist folglich nicht beschwert, denn er müsste nichts weiter an den RA zahlen.

  • Die Ausführungen von Bumani greifen m.E. nur dann, wenn für die Widerspruchseinlegung gegen den Bescheid schon BerH bewilligt worden ist.

    Das sehe ich anders. Es kommt nicht auf die Bewilligung, sondern auf das abgeschlossene Mandat an. Und das müsstest du mit einer Zwischenverfügung feststellen. Viele RA schließen mit ihren Mandanten BerHilfemandate die wir niemals zu Gesicht bekommen, weil das Jobcenter im Widerspruchsverfahren zahlt und eine weitere Vergütung durch die Landeskasse ausgeschlossen ist.

    Ja, sorry, meinte ich auch, hab versehentlich bewilligt geschrieben. Meinte natürlich vereinbart. :daumenrau

  • Ahhhh, jetzt klärt es sich. Ihr geht also davon aus, dass bereits das zu Grunde liegende Widerspruchsverfahren über ein BerH Mandat lief. Demzufolge muss ich jetzt abklären, was für ein Mandat vereinbart war und wenn es lt. Aussage des RA keines war, muss ich erstatten und wenn es denn eines war fällt der RA aus.

    Nur wäre der RA dann nicht, öhhm ungeschickt, wenn er mir mitteilen würden, dass BerH bereits für das ursprüngliche Widerspruchsverfahren vereinbart war? Wie soll ich da das Gegenteil (was im vorliegenden Fall aber eigentlich viel wahrscheinlicher ist) nachweisen?

    LGN

  • Zum ersten Abschnitt, genau so.

    Zum zweiten Abschnitt, indem du den Mandanten oder beim Jobcenter/ARGE nachfragst. Bei der ARGE geben die RA teilweise an, welches Mandat geschlossen wurde wegen der Geltendmachung der Gebühren. ;)

  • § 9 S. 2 BerHG, wenn für das Ausgangswiderspruchsverfahren BerH gewährt wurde.

    Kostenfestsetzung für das Widerspruchsverfahren wurde beim JobC beantragt. Weil der Kostenerstattungsanspruch auf den Rechtsanwalt übergegangen ist gem. § 9 S. 2 BerHG (sofern für das Ausgangswiderspruchsverfahren BerH gewährt wurde) dürfte der urpsürngliche Antragsteller jetzt nicht mehr Partei im Kostenfestsetzngsverfahren sein, sondern nur der RA. Heißt also auch, es dürfte keine BerH bewilligt werden.

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