Form § 29 GBO/Protokoll des Gerichts

  • Hallo,

    mir liegt ein Antrag auf Löschung einer Sicherungshypothek vor.

    Die Sicherungshypothek ist eingetragen für zwei minderjährige Kinder, vertreten durch die Kindesmutter.

    Die Kindesmutter hat die Löschung des Rechts bewilligt. Unterschriftsbeglaubigung ist in Ordnung.

    Der Kindesvater hat die Löschung dieses Rechts in einem Protokoll vor dem Familiengericht bewilligt. Es handelt sich nicht um einen Vergleich. Es wurde lediglich am Ende der Sitzung erklärt, dass die Hauptsache erledigt ist.

    Ist das Formerfordernis des § 29 GBO erfüllt?

    Im übrigen fehlt noch der Antrag der gesetzlichen Vertreter sowie die familiengerichtliche Genehmigung mit Rechtsrkaft und § 1828 BGB.

    Vorab vielen Dank!


    Euer Löwe

  • Mir liegt die Abschrift eines Protokolls eines Landgerichts vor, in dem nach dem Vermerk "...wird in die Güteverhandlung eingetreten" die Löschung eines Nießbrauchs bewilligt wird. Der RA des Berechtigten weist noch darauf hin, die Erklärung sei "nur im Erledigungsinteresse ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht..." abgegeben worden. Er erklärt den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, der Gegenanwalt schließt sich dem an. Da dürfte es sich doch um einen Vergleich handeln, der die notarielle Beurkundung ersetzt, 127a BGB?

  • Konnte mittlerweile klären, dass es sich nicht um einen Vergleich handelt. Nach § 29 GBO muss für die Löschung des Rechts eine öffentliche Urkunde vorliegen. Neben § 127a BGB (Vergleich) kann ich nur die Möglichkeit des Urteils n. § 894 ZPO, (ev.) Schiedsspruch, Niederschrift Vaterschaftsanerkenntnis, Insolvenzplan finden. Liege ich da richtig und die vorliegende Bewilligung ist mangels Form für das Grundbuchverfahren nicht verwendbar?

    Einmal editiert, zuletzt von Lil (17. Oktober 2019 um 22:09) aus folgendem Grund: schreibfehler

  • Also ich habe gelernt, dass auch ein Sitzungsprotokoll eine öffentliche Urkunde ist: https://www.haufe.de/recht/deutsche…HI12574151.html

    Aber ich bin kein Rechtspfleger, insofern will ich das nicht abschließend beurteilen. Klar ist, dass eine Auflassung nicht so erklärt werden kann, aber eine sonstige Bewilligung? Warum nicht?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Mein Gedankengang war: erforderlich ist eine öffentliche Urkunde (§ 29 GBO). Dies führt zu § 415 ZPO, wonach eine vorliegt, wenn eine öffentliche Behörde eine Urkunde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse aufgenommen hat. Eine Behörde ist bezüglich bezeugender Urkunden nur ausnahmsweise in Fällen ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung zuständig, z.B. § 127a BGB oder die o.g. Fälle. In der Begründung zum Entwurf des BeurkG (BT-Drucks. V/3282), das grundsätzlich zur notariellen Zuständigkeit führte, hieß es noch, dass der Notar "bestimmte Zeugnisurkunden nicht errichten kann, weil der Beurkundungsvorgang in ein Verfahren eingebettet ist, bei dem Notare nicht mitwirken. Dies gilt vor allem für die Protokollierung der Verhandlung im Zivilprozess einschließlich der Protokollierung eines Vergleichs". In der Stellungnahme des Bundesrates hierzu wird dann aber nur noch der Vergleich als Ersatz für eine notarielle Beurkundung angeführt (-> 127a BGB). Da sich auch in meinem Fall die Parteien letztendlich einig waren (nur dass es verfahrensrechtlich eben kein Vergleich war), bin ich unschlüssig. Frage mich, wo mein Denkfehler ist; die ganze Sache war im Vorfeld schon verfahren genug, da möchte ich mit einem Formverstoß nicht noch eins draufsetzen...

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