Hallo,
mir liegt ein Antrag auf Löschung einer Sicherungshypothek vor.
Die Sicherungshypothek ist eingetragen für zwei minderjährige Kinder, vertreten durch die Kindesmutter.
Die Kindesmutter hat die Löschung des Rechts bewilligt. Unterschriftsbeglaubigung ist in Ordnung.
Der Kindesvater hat die Löschung dieses Rechts in einem Protokoll vor dem Familiengericht bewilligt. Es handelt sich nicht um einen Vergleich. Es wurde lediglich am Ende der Sitzung erklärt, dass die Hauptsache erledigt ist.
Ist das Formerfordernis des § 29 GBO erfüllt?
Im übrigen fehlt noch der Antrag der gesetzlichen Vertreter sowie die familiengerichtliche Genehmigung mit Rechtsrkaft und § 1828 BGB.
Vorab vielen Dank!
Euer Löwe