Bestimmung eines Kindergeldberechtigten

  • Also geht es um eine reine Formalie infolge Volljährigkeit. Müsste an sich häufig vorkommen. Das weiß ich nicht. In meinen Verfahren kam es jedenfalls noch nie vor, dass die Anschrift eines Elternteils nicht bekannt war. Da bin ich mal gespannt, welche Deiner Kollegen dann das volle Programm durchziehen mit öffentlicher Zustellung schon ab Anhörung.

    Das würde mich auch brennend interessieren, daher habe ich meinen Fall eingestellt.

    Mag sich jemand äußern zur Problematik des unbekannten Aufenthalts eines Elternteils beim Antrag auf KG-Berechtigtenbestimmung?

    Ich möchte es einmal versuchen.

    Ich hatte überlegt: das FamG muss im Regelfall entscheiden, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt mehrerer Berechtigter wohnt (!) und diese sich nicht über den Kindergeldbezug einigen. Das FamG entscheidet auch, wenn das Kind in beiden Haushalten zu gleichen Anteilen aufgenommen ist (den Fall hatte ich schon öfter). Das wird hier wohl nicht so sein, sonst wäre ja die Adresse des anderen Elternteils bekannt... :)
    Wenn das Kind volljährig ist und nicht mehr bei den Eltern wohnt, kommt es ja auf die Unterhaltsleistungen an. An der Stelle müsste zunächst das KiG bekommen, wer an das Kind den höheren Unterhalt leistet. Das muss mE die Familienkasse zunächst selbst überprüfen, wenn sie den Antrag auf Auszahlung prüft (Brandis/Heuermann/Selder, 160. EL Dezember 2021, EStG § 64 Rn. 52 mit Verweis auf BFH III B 177/04 v. 20.4.05, BeckRS 2005, 2500 8080)... wenn die Familienkasse also verpflichtet ist, die Unterhaltszahlungen zu überprüfen, wird sie vielleicht eine Adresse mitteilen können, mit der man arbeiten kann?

    Gegebenenfalls würde ich selbst eine EMA-Anfrage machen, § 26 FamFG erlaubt uns das. Wenn alles nichts hilft, wird aus rechtlichen Gründen denke ich nur die öffentliche Zustellung bleiben, auch wenn ich das aus tatsächlichen Gründen für ziemlich witzlos halte...

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