Bestimmung eines Kindergeldberechtigten

  • Hallo,

    ich habe ein Problem bei einem Antrag auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten. Ich habe auch schon andere Treads dazu gelesen, aber nichts konnte mir wirklich helfen...

    Der Fall sieht wie folgt aus:

    Das Jugendamt stellt einen Antrag auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten. Das Kind hat vorher in einer Pflegefamilie gelebt und die Pflegeeltern haben für das Kind Kindergeld bezogen. Nun befindet sich das Kind aber in einer familienanalogen Wohnform. Der Tagessatz wird hierbei weder von der Mutter, noch von dem Vater gezahlt. Laut Jugendamt sind die nicht dazu verpflichtet. Da das Kindergeld aber Teil des Kostenbeitrags des Kindergeldberechtigten ist, strebt das Jugendamt an, dass nun eins der Elternteile dieses auch bekommt. Die Mutter hat bereits das Kindergeld beantragt. Der Antrag wurde von der Familienkasse abgelehnt mit der Begründung, dass sie nicht berechtigt sei, weil das Kind nicht bei ihr leben würde.

    Mir stellt sich nun die Frage, ob das Familiengericht dafür überhaupt zuständig ist, denn ich sehe hier keine Anspruchskonkurrenz. Weiter hat das OLG Hamm entschieden, dass das Gericht sich bei der Entscheidung an den von der Familienkasse bestimmten Berechtigtenkreis zu halten hat. Dann kann ja zumindest die Mutter nicht mehr bestimmt werden, denn ihr Antrag ist doch abgewiesen worden?

    Und noch eine weitere Frage: hat das Jugendamt überhaupt ein berechtigtes Interesse an der Bestimmung? Denn sonst wäre ja auch keine Antragsberechtigung vorhanden...

    Ich weiß nicht weiter und bin für jeden Denkanstoß dankbar...

  • Wer hat denn die elterliche Sorge oder hat das JA die Pflegschaft bzw. Vormundschaft?
    Ich kann mir nicht vorstellen, das Mutter oder Vater das Kindergeld wirklich erhalten sollen, sicher geht es darum, dass das Geld im Endeffekt an das Jugendamt oder Kostenträger fliesst.
    Insofern würde mich eine Endscheidung vom OLG Hamm nicht interessieren. Du legst doch nur den Anspruchsinhaber fest ob die Familienkasse an den zahlt oder nicht ist doch nicht dein Problem.

    Bei vollj. Kindern die selbst den Antrag auf Berechtigtenbest. stellen, haben die Eltern ja auch keinen Anspruch auf Zahlung, da das Kind meist allein lebt. Trotzdem wird regelm. Vater oder Mutter als Anspruchsinhaber bestimmt (geht ja auch nicht anders).

    Ich würde nachfragen, was das Ziel der Berechtigtenbestimmung sein soll.

  • Ich hänge mich, um keinen neuen Thread aufmachen zu müssen, mal mit einer weiteren Frage dazu rein:

    Ich habe einen Kommunalen Sozialverband, der beantragt hat, für ein volljähriges Kind einen Kindergeldberechtigten zu bestimmen, um dieses Kindergeld sodann abzweigen zu können. Beide Elternteile hätten überhaupt keinen Kontakt mehr zu dem Kind und zahlen auch keinen Unterhalt.

    Das eigentliche Problem ist aber, dass das Kind in einem Heim ist, welches sich nicht in meinem AG-Bezirk befindet. Man kann diesen auswärtigen Ort als Wohn- bzw. Aufenthaltsort ansehen. Die Elternteile wohnen allerdings in meinem Bezirk.
    Ich habe dem KSV mitgeteilt, dass ich der Auffassung bin, dass ich auf Grundlage von §§ 231 Abs. 2, 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG wohl örtlich nicht zuständig sein kann und das man bitte einen Verweisungsantrag stellen soll. Nachdem der KSV erst zum Ausdruck brachte, wie eilig die Angelegenheit sei, hat man nun binnen 4 Wochen auf meine Verfügun gar nicht reagiert. Die Frage ist nun: Was mache ich, wenn die nicht mehr reagieren und keinen Verweisungsantrag stellen ? Zurückweisen mangels Erfüllung einer formellen Verfahrensvoraussetzungen (örtliche Zuständigkeit) oder Abgabe von Amts wegen an das aus meiner Sicht örtlich zuständige Gericht ??

  • Um im richtigen Sprachgebrauch zu bleiben:
    Es dürfte sich um eine Verweisung nach 3 FamFG und nicht um eine Abgabe handeln.
    Da es sich hierbei um eine Mussvorschrift handelt ( und auch das zuständige Gericht bestimmt werden kann ) , hat Verweisung zu erfolgen und keine sonstige Entscheidung über den Antrag.

  • Ich hänge mich, um keinen neuen Thread aufmachen zu müssen, mal mit einer weiteren Frage dazu rein:

    Ich habe einen Kommunalen Sozialverband, der beantragt hat, für ein volljähriges Kind einen Kindergeldberechtigten zu bestimmen, um dieses Kindergeld sodann abzweigen zu können. Beide Elternteile hätten überhaupt keinen Kontakt mehr zu dem Kind und zahlen auch keinen Unterhalt.

    Das eigentliche Problem ist aber, dass das Kind in einem Heim ist, welches sich nicht in meinem AG-Bezirk befindet. Man kann diesen auswärtigen Ort als Wohn- bzw. Aufenthaltsort ansehen. Die Elternteile wohnen allerdings in meinem Bezirk.
    Ich habe dem KSV mitgeteilt, dass ich der Auffassung bin, dass ich auf Grundlage von §§ 231 Abs. 2, 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG wohl örtlich nicht zuständig sein kann und das man bitte einen Verweisungsantrag stellen soll. Nachdem der KSV erst zum Ausdruck brachte, wie eilig die Angelegenheit sei, hat man nun binnen 4 Wochen auf meine Verfügun gar nicht reagiert. Die Frage ist nun: Was mache ich, wenn die nicht mehr reagieren und keinen Verweisungsantrag stellen ? Zurückweisen mangels Erfüllung einer formellen Verfahrensvoraussetzungen (örtliche Zuständigkeit) oder Abgabe von Amts wegen an das aus meiner Sicht örtlich zuständige Gericht ??

    Meiner Meinung nach bist du für das Verfahren zuständig.
    § 232 Abs. 1 Ziff.2 FamFG betrifft doch nur minderjährige oder privilegierte volljährige Kinder, beides trifft aber auf "dein" Kind nicht zu.
    Dann müsste sich die Zuständigkeit nach § 232 Abs. 3 FamFG richten, wobei ich hier für mich noch zu keinem abschließenden Ergebnis gekommen bin, wonach sich dann die örtliche Zuständigkeit richtet, weil wir hier ja keine Kläger und Beklagten (oder Anragsteller und Antragsgegner) haben, die sich in dem Verfahren gegenüberstehen.
    Für deinen Fall ist das aber egal, weil ja beide Elternteile in deinem Gerichtsbezirk wohnen.
    Trotzdem wäre ich hier für weitere Meinungen aus dem Forum dankbar.

  • Das Sorgerecht haben weiterhin die Eltern und das Geld soll ja für den Tagessatz verwendet werden. Tut mir leid, wenn ich jetzt irgendwas nicht verstanden habe, aber das Familiengericht wird doch nur tätig, wenn Anspruchskonkurrenz besteht...jedenfalls habe ich es bis jetzt überall so gelesen. Und in diesem Fall sehe ich keine.:gruebel:

  • Das Sorgerecht haben weiterhin die Eltern und das Geld soll ja für den Tagessatz verwendet werden. Tut mir leid, wenn ich jetzt irgendwas nicht verstanden habe, aber das Familiengericht wird doch nur tätig, wenn Anspruchskonkurrenz besteht...jedenfalls habe ich es bis jetzt überall so gelesen. Und in diesem Fall sehe ich keine.:gruebel:

    Das sehe ich genauso. Das Familiengericht ist nicht dazu da, zu entscheiden, wer als Kindergeldbezugsberechtigter in Frage kommt, es hat nur unter bestimmten Voraussetzungen zu entscheiden, wer von mehreren in Frage kommenden Bezugsberechtigten das Kindergeld erhalten soll.
    Hier wäre der Mutter evtl. zu raten, gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch einzulegen (und später ggf. Klage beim Finanzgericht). Das würde ich mit dem antragstellenden JA mal versuchen telefonisch zu klären.

  • Da bin ich froh, dass ich mit der Ansicht nicht alleine bin. Bei der Familienkasse läuft laut Jugendamt sogar schon ein Widerspruchsverfahren der Mutter. Ich denke, ich werde mich in dieser Sache für unzuständig erklären, da die Voraussetzungen nicht vorliegen... Mal sehen, ob es so akzeptiert wird.

    Danke euch für die Hilfe!

  • Ich möchte diese Thema noch mal aufgreifen und zwar im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit bei volljährigen Kindern (die auch keine privilegierten Kinder im Sinne des § 1603 II 2 BGB sind).
    Nach meiner Meinung müsste man dann danach differenzieren, wer den Antrag stellt.
    Stellt ein Elternteil den Antrag, dann müsste sich doch die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des anderen Elternteils richten (§§ 232 Abs. 3 Satz 1 FamFG in Verbindung mit § 12 ZPO), obwohl es sich bei diesen Verfahren ja nicht um echte Familienstreitsachen handelt.
    Stellt das Kind den Antrag, dann könnte man noch über die Anwendung von § 232 Abs. 3 Nr. 2 FamFG nachdenken, also Wahlgerichtstand zwischen den Gerichtständen der beiden Elternteile.
    Wie seht ihr das?

  • Ich hatte hierzu mal folgenden Fall:

    Kind ist volljährig, behindert und lebt in einem Heim im AG-Bezirk X.

    Mutter und Vater leben getrennt in den AG-Bezirken Y (= meiner) und Z und haben keinerlei Beziehungen zu dem Kind.

    Der Landeswohlfahrtsverband (Gerichtsbezirk L) beantragt nun als Leistungserbringer für Sozialleistungen, dass ich (Familiengericht Y) den Kindergeldberechtigten bestimmen soll, damit der Kindergeldanspruch auf das Kind bzw. den Träger übergeleitet werden kann.

    Da habe ich mir auch lange über die Zuständigkeit den Kopf zerbrochen und bin zu dem Ergebnis gekommen, dass ich wohl durchaus (auch) zuständig bin und keinen Grund finde, dass blöde Verfahren an ein anderes Gericht abzugeben. Nunja, inhaltlich war die Entscheidung dann ja nicht schwer, weil das alles niemanden weiter bei den Anhörungen interessiert hat.

    In meinem Fall hätte man wohl den Antrag wegen § 232 Abs. 3 FamFG bei den Amtsgerichten Y und Z stellen können.

  • Ich habe gerade den Fall, dass das Kind den Antrag stellt, die Mutter als Kindergeldberechtigten zu bestimmen. Zu dem Vater hat sie keinen Kontakt. Das Kind lebt allein und keiner der Eltern zahlt Unterhalt. Ich habe die Eltern zu dem Antrag angehört. Jetzt sagt die Mutter, dass sie nicht Kindergeldberechtigte sein möchte. Was nun?

  • § 74 EStG: Kindergeld kann auch unmittelbar für das Kind abzweigt und an das Kind ausgezahlt werden. Bedeutet aber, dass vorher ein Kindergeldberechtigter bestimmt worden sein muss, der seinerseits aber keinen Unterhalt an das Kind zahlt. Dann kann das Kind den Antrag stellen, dass es ihm selbst ausgezahlt wird. Das Kind muss dann aber volljährig sein.

    Ich gehe mal davon aus, dass im geschilderten Fall das Kind auch tatsächlich volljährig ist.

    Die Mutter kann natürlich auch gegen ihren Willen als Berechtigte bestimmt werden. Dann kann das volljährige Kind umgehend seinen eigenen Antrag stellen.

  • Ich möchte diese Thema noch mal aufgreifen und zwar im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit bei volljährigen Kindern (die auch keine privilegierten Kinder im Sinne des § 1603 II 2 BGB sind).
    Nach meiner Meinung müsste man dann danach differenzieren, wer den Antrag stellt.
    Stellt ein Elternteil den Antrag, dann müsste sich doch die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des anderen Elternteils richten (§§ 232 Abs. 3 Satz 1 FamFG in Verbindung mit § 12 ZPO), obwohl es sich bei diesen Verfahren ja nicht um echte Familienstreitsachen handelt.
    Stellt das Kind den Antrag, dann könnte man noch über die Anwendung von § 232 Abs. 3 Nr. 2 FamFG nachdenken, also Wahlgerichtstand zwischen den Gerichtständen der beiden Elternteile.
    Wie seht ihr das?


    Ich suche nun schon den halben Tag nach einer Lösung des Problems und finde nix, ggf. hat ja jemand neue Erkenntnisse, die er gern teilen möchte!:D

    Das Kind ist 19 Jahre alt und lebt weder bei Mutter noch Vater.
    Der Antrag wird gestellt vom Betreuer.
    Angeregt wurde zunächst von der Stadt H. als "Auszahler" von Sozialleistungen.

    Beide Elternteile leben nicht hiesigen Gerichtsbezirk, sondern in H.
    Kommt nun eine Zuständigkeit nach § 232 Abs. 3 Nr. 3 FamFG in Betracht? Oder gehe ich einfach nur nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes?

  • Ich würde EmelieE. zustimmen, wird hier auch so gehandhabt.

    In deinem Fall würde ich über § 232 Abs. 3 Nr. 2 FamFG gehen. Passt zwar nicht 100%ig, aber alles andere passt noch weniger. Also AG in H. zuständig.

  • Am hiesigen Gericht nehmen die Fälle zu, in denen die Berechtigtenbestimmung durch den Betreuer eines Elternteils oder den Sozialleistungsträger beantragt wird.

    In den Anträgen ist fast nie eine Aussage oder gar ein Nachweis enthalten, dass eine außergerichtliche Klärung mit den Eltern bzw. dem anderen Elternteil versucht wurde.

    Interessiert euch, welche entsprechenden Versuche vor der Antragstellung beim FamG erfolgten oder spielt das keine Rolle?

  • Für die Entscheidung spielt das keine Rolle. Allerdings frage ich regelmäßig im Rahmen der Anhörung danach und weise zugleich darauf hin, dass das gerichtliche Verfahren durch eine Einigung nebst entsprechender Mitteilung an die Familienkasse entbehrlich würde.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Für die Entscheidung spielt das keine Rolle. Allerdings frage ich regelmäßig im Rahmen der Anhörung danach und weise zugleich darauf hin, dass das gerichtliche Verfahren durch eine Einigung nebst entsprechender Mitteilung an die Familienkasse entbehrlich würde.

    Danke für deinen Beitrag.

    Du meinst also, dass es nicht schadet, wenn der Antragsteller statt zunächst eine außergerichtliche Klärung mit dem anderen Elternteil zu versuchen, sofort einen Antrag auf Berechtigtenbestimmung stellt? :gruebel:

    Wie gestaltest du die Kostenentscheidung, wenn der Antragsgegner von der Problematik erst durch das Schreiben des Gerichts erfahren hat?

  • In diesen Verfahren sehe ich grundsätzlich davon ab, Kosten zu erheben. Die Hürden des § 81 Abs. 2 FamFG sind so hoch, dass ich diese Bestimmung in Kindergeldsachen nach meiner Erinnerung noch nie anwenden konnte. Auch § 243 FamFG liefert für eine Kostenentscheidung zulasten eines Beteiligten in diesen Verfahren in der Regel keine geeignete Grundlage.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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