Bestimmung eines Kindergeldberechtigten

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    Verstärkt wird der Aspekt durch das erhebliche finanzielle Risiko, das der Kindergeldberechtigte trägt:

    Meines Wissens ist weiterhin der Berechtigte zur Erstattung verpflichtet, wenn das Kindergeld nachträglich widerrufen wird. Typisch für junge Erwachsene in schwierigen sozialen Verhältnissen. Sie bekommen Kindergeld, weil sie sich als Schüler im Berufskolleg angemeldet haben. Niemand wird informiert, wenn sie schwänzen - oder arbeiten gehen. Erst wenn nach einem Jahr die Bestätigung vorgelegt werden muss, kippt es auf. Das Kindergeld wird zurückgefordert - und zwar vom Berechtigten!
    Seit gefühlt vier Jahren habe ich von den Eltern meiner Ex-Mündel keine empörten Anrufe mehr bekommen. Mag sein, dass die Praxis inzwischen milder wurde.

    Deswegen habe ich auch mal geschaut. Das Prob. besteht nicht. Der Abzweigungsempfänger (meist Kind) ist erstattungspflichtig, wenn ein bestandskräftiger Abzweigungsbescheid vorliegt! Stimmt mal als KG-Berechtigter freiwillig der Auszahlung an das Kind zu, ist es nicht ! so, vgl. BFH, 14.04.21, III R 1/20.

    Daher ist es im letzten Fall egal. KV bestimmen, er war letzter Berechtigter, sonstige Anhaltspunkte liegen nicht vor.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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    Das Rechtsmittel dürfte allerdings nur die Erinnerung sein, denn der Wert des Verfahrens wäre nach § 51 Abs. 3 FamGKG auf 500,00 € festzusetzen, und der Mindest-Beschwerdewert beträgt 600 € (und zulassen kann man sie auch nicht auf Grund einer faktisch kaum vorhandenen Beschwer für die Elternteile).

    Btw. Auch bei 2 Kindern ist zwar der Gerichtskostenwert bei 1000,- EUR, aber der Beschwerdewert unter 600,- EUR. Das OLG DD gibt ohne Zulassung alles zurück.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich möchte diese Thema noch mal aufgreifen und zwar im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit bei volljährigen Kindern (die auch keine privilegierten Kinder im Sinne des § 1603 II 2 BGB sind).

    Stellt das volljährige Kind den Antrag, dann könnte man noch über die Anwendung von § 232 Abs. 3 Nr. 2 FamFG nachdenken, also Wahlgerichtstand zwischen den Gerichtständen der beiden Elternteile.

    Diesen Fall habe ich aktuell, wobei das volljährige (nicht privilegierte Kind) zwar im hiesigen Gerichtsbezirk lebt. Beide Elternteile habe jedoch ihren Wohnsitz ganz woanders in verschiedenen Gerichtsbezirken.

    Den Volljährigen habe ich auf die fehlende örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts hingewiesen und die Notwendigkeit, zwischen den Wohnsitzgerichten der Eltern (B und C) zu wählen, um eine Verweisung des Antrages vornehmen zu können. Es erfolgte keine Reaktion.

    Nun steht mir ja nicht die Wahl anstelle des Antragstellers zu, mir Gericht B oder C als zuständiges Gericht auszusuchen.

    Also müsste ich den Antrag wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit zurückweisen? :gruebel:

  • Mal wieder etwas Neues zum Thema der Berechtigtenbestimmung:

    Volljähriges Kind beantragt Bestimmung eines Kindergeldberechtigten. Anschließend will es einen Abzweigungsantrag stellen, da Auszug erfolgte (aus welchem Haushalt wurde nicht mitgeteilt; Eltern sind getrennt).

    Welcher der Elternteile bestimmt werden soll, teilt das "Kind" nicht mit. Auch wurde kein Schreiben der Familienkasse eingereicht, aus dem sich das Erfordernis der Berechtigtenbestimmung entnehmen lassen würde bzw. wer vor dem Auszug das KG erhielt.

    Wie würdet ihr vorgehen, ggf. Antrag zurückweisen? :gruebel:

  • Solche Fälle kommen häufig vor.

    Ich würde den Antrag (noch) nicht zurückweisen, sondern erst einmal nachfragen, wer bisher das Kindergeld erhalten hat und weshalb eine Berechtigtenbestimmung notwendig sein soll, verbunden mit dem Hinweis, dass zum Berechtigten nur ein Elternteil bestimmt werden kann, nicht das Kind selbst.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Volljähriges Kind beantragt Bestimmung eines Kindergeldberechtigten.

    Das ist nicht antragsberechtigt §§ 62, 64 Abs. 2 S. 4 EStG; berechtigtes Interesse liegt seitens des Kindes nicht vor, da es keine Zahlung an sich verlangen kann. Somit ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

    Dem kann ich mich nicht anschließen.

    Dass (auch) das volljährige Kind den Antrag auf Berechtigtenbestimmung stellen kann, wird am hiesigen Gericht überhaupt nicht als streitig angesehen. Wer sollte den Antrag auch sonst stellen, wenn beide Eltern dazu keine Lust haben? :gruebel:

    (Auch hier im Forum existieren Beiträge, die sich mit der örtlichen Zuständigkeit bei der Antragstellung durch volljährige Kinder beschäftigen. Die Fragestellung wäre ja vollkommen sinnlos, wenn diese Anträge ohnehin unzulässig wären.)

    Avvento in: Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz, § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche, Rn. 6:

    Zitat

    Das Familiengericht bestimmt den Vorrang zw. mehreren, an sich gleichrangig Berechtigten3 auf Antrag eines Berechtigten oder eines Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.4 Ein berechtigtes Interesse hat, wer als vorrangig Berechtigter nach Abs. 2 S. 2 bestimmt werden könnte, wer einem zu berücksichtigenden Kind ggü. unterhaltspflichtig ist oder zu wessen Gunsten die Kindergeldauszahlung erfolgen könnte (zB §§ 74, 76).

  • Solche Fälle kommen häufig vor.

    Ich würde den Antrag (noch) nicht zurückweisen, sondern erst einmal nachfragen, wer bisher das Kindergeld erhalten hat und weshalb eine Berechtigtenbestimmung notwendig sein soll, verbunden mit dem Hinweis, dass zum Berechtigten nur ein Elternteil bestimmt werden kann, nicht das Kind selbst.

    Letzteres ist dem Kind laut Antrag bekannt. Es will anschließend einen Antrag auf Abzweigung stellen.

    In meinem Sachverhalt wurde offenbar nicht deutlich genug, dass ich dem Kind die entsprechenden Fragen bereits gestellt habe, eine Antwort jedoch nicht erfolgte.

    Wie würdet ihr weiter vorgehen? Amtsermittlung, sprich Anfrage bei der Familienkasse, dürfte ja eigentlich nicht geboten sein. Unabhängig davon wüsste ich dann immer noch nicht, wen das Kind gern zum Berechtigten bestimmt haben möchte.

  • Volljähriges Kind beantragt Bestimmung eines Kindergeldberechtigten.

    Das ist nicht antragsberechtigt §§ 62, 64 Abs. 2 S. 4 EStG; berechtigtes Interesse liegt seitens des Kindes nicht vor, da es keine Zahlung an sich verlangen kann. Somit ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

    Wenn man die Infoseiten der Familienkasse bis zum Ende liest, findet man dort:
    Generell hat ein volljähriges Kind keinen Anspruch auf die Auszahlung des Kindergeldes, dieses erhalten weiterhin die Eltern. Das Kind hat nur Anspruch darauf, wenn die Eltern ihrer Unterhaltsleistung nicht oder nur teilweise nachkommen. In diesem Fall kann ein Abzweigungsantrag gestellt werden.

    Mir begegnet die Frage in der Regel dann, wenn die bisher KG-berechtigte Person nicht mehr berechtigt ist. Pflegeeeltern, Stiefeltern....
    Auch dann, wenn kein Elternteil mehr lebt oder sie unbekannten Aufenthalts sind, kann das Kind KG beantragen. Neben den UMF geht es vor allem um Erwachsene mit Behinderungen, die dauerhaft KG beziehen.

  • Ein anderer Fall:

    Antrag auf Berechtigtenbestimmung durch volljähriges Kind; wurde zuständigkeitshalber an unser Gericht verwiesen

    Mutter soll als Berechtigte bestimmt werden. Kontakt zum Vater bestehe nicht.

    Dessen Anhörung zum Antrag scheiterte, "Empfänger verzogen".

    Eine aktuelle Anschrift kann die Antragstellerin nicht liefern. Sie wohnt sehr weit vom Einwohnermeldeamt der letzten Anschrift ihres Vaters entfernt. Das Einwohnermeldeamt will wohl Auskunft nur bei persönlicher Vorsprache erteilen.

    Wie würdet ihr mit dem Antrag verfahren?

  • War der Vater vorher der Berechtigte? Zahlt der Vater Unterhalt?
    Wenn nein, wäre seine Beteiligung zwar formal gegeben, hätte aber keinen Einfluss auf die Bestimmung.

    Falls Ja lohnt sich eine Anfrage an die Familienkasse, ob der Vater auf die vorbereitenden Schreiben reagiert hat.

  • Also geht es um eine reine Formalie infolge Volljährigkeit. Müsste an sich häufig vorkommen. Da bin ich mal gespannt, welche Deiner Kollegen dann das volle Programm durchziehen mit öffentlicher Zustellung schon ab Anhörung.

  • Also geht es um eine reine Formalie infolge Volljährigkeit. Müsste an sich häufig vorkommen. Das weiß ich nicht. In meinen Verfahren kam es jedenfalls noch nie vor, dass die Anschrift eines Elternteils nicht bekannt war. Da bin ich mal gespannt, welche Deiner Kollegen dann das volle Programm durchziehen mit öffentlicher Zustellung schon ab Anhörung.

    Das würde mich auch brennend interessieren, daher habe ich meinen Fall eingestellt.

  • Also geht es um eine reine Formalie infolge Volljährigkeit. Müsste an sich häufig vorkommen. Das weiß ich nicht. In meinen Verfahren kam es jedenfalls noch nie vor, dass die Anschrift eines Elternteils nicht bekannt war. Da bin ich mal gespannt, welche Deiner Kollegen dann das volle Programm durchziehen mit öffentlicher Zustellung schon ab Anhörung.

    Das würde mich auch brennend interessieren, daher habe ich meinen Fall eingestellt.

    Mag sich jemand äußern zur Problematik des unbekannten Aufenthalts eines Elternteils beim Antrag auf KG-Berechtigtenbestimmung?

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