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Verstärkt wird der Aspekt durch das erhebliche finanzielle Risiko, das der Kindergeldberechtigte trägt:
Meines Wissens ist weiterhin der Berechtigte zur Erstattung verpflichtet, wenn das Kindergeld nachträglich widerrufen wird. Typisch für junge Erwachsene in schwierigen sozialen Verhältnissen. Sie bekommen Kindergeld, weil sie sich als Schüler im Berufskolleg angemeldet haben. Niemand wird informiert, wenn sie schwänzen - oder arbeiten gehen. Erst wenn nach einem Jahr die Bestätigung vorgelegt werden muss, kippt es auf. Das Kindergeld wird zurückgefordert - und zwar vom Berechtigten!
Seit gefühlt vier Jahren habe ich von den Eltern meiner Ex-Mündel keine empörten Anrufe mehr bekommen. Mag sein, dass die Praxis inzwischen milder wurde.
Deswegen habe ich auch mal geschaut. Das Prob. besteht nicht. Der Abzweigungsempfänger (meist Kind) ist erstattungspflichtig, wenn ein bestandskräftiger Abzweigungsbescheid vorliegt! Stimmt mal als KG-Berechtigter freiwillig der Auszahlung an das Kind zu, ist es nicht ! so, vgl. BFH, 14.04.21, III R 1/20.
Daher ist es im letzten Fall egal. KV bestimmen, er war letzter Berechtigter, sonstige Anhaltspunkte liegen nicht vor.