Verlängerung der Frist nach § 926 ZPO

  • Noch was aus meiner Vertretungswoche:

    Unter welchen Bedingungen darf die Frist nach § 926 ZPO verlängert werden? So richtig viel habe ich in der Kommentierung nicht gefunden.

    Im vorliegenden Fall war die Frist schon einmal verlängert worden. Da die Rechtsanwältin ein zweites Mal nur Arbeitsüberlastung als Grund geltend gemacht, habe ich eine weitere Verlängerung verweigert. Das ging mir allerdings stark gegen meine Natur als Grundbuchrechtspfleger. Da bin ich mit Fristverlängerungen mehr als großzügig.

  • Ich würde auf jeden Fall dazu den Arrestschuldner anhören :teufel:, denn in dessen Rechte wird durch die Verlängerung eingegriffen. Parallel würde ich dies der Rechtsanwältin mitteilen, dass wird sie dann vermutlich etwas beschleunigen.
    Die Klageergebung in der Hauptsache kann dann ja noch bis zum Ende der mündlichen Verhandlung über die Arrestaufhebung (§ 926 Abs. 2 ZPO) erfolgen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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