Hallo,
ich bräuchte eure Hilfe bei folgendem Problem:
Die Kl.-Seite hat mit der ersten vollstreckbaren Ausfertigung eines Vergleichs den Erlass eines Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses beantragt. Dementsprechend befindet sich die erste vollstreckbare Ausfertigung noch beim Vollstreckungsgericht. Jetzt beantragen sie eine 2. vollstreckbare Ausfertigung mit der Begründung, dass sie diese für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Zwangsvollstreckung benötigen.
M.E. fehlt es hier an dem Rechtsschutzbedürfnis, oder? Im ZPO-Zöller steht zwar, dass die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung dann möglich ist, wenn gleichzeitig an mehrere Orte in verschiedene Vermögenswerte des Schuldners vollstreckt werden soll, aber hierzu hat ja die Kl.-Seite nichts vorgetragen.
Vielen Dank für eure Antworten.