Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung?

  • Hallo,

    ich bräuchte eure Hilfe bei folgendem Problem:

    Die Kl.-Seite hat mit der ersten vollstreckbaren Ausfertigung eines Vergleichs den Erlass eines Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses beantragt. Dementsprechend befindet sich die erste vollstreckbare Ausfertigung noch beim Vollstreckungsgericht. Jetzt beantragen sie eine 2. vollstreckbare Ausfertigung mit der Begründung, dass sie diese für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Zwangsvollstreckung benötigen.

    M.E. fehlt es hier an dem Rechtsschutzbedürfnis, oder? Im ZPO-Zöller steht zwar, dass die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung dann möglich ist, wenn gleichzeitig an mehrere Orte in verschiedene Vermögenswerte des Schuldners vollstreckt werden soll, aber hierzu hat ja die Kl.-Seite nichts vorgetragen.

    Vielen Dank für eure Antworten.

  • würde mir reichen. Denn GVZ und Vollstreckungsgericht sind verschiedene Vollstreckungsorgane und brauchen - jeweils - einen Titel.

    Wenn die Gläubiger sich aber nicht ganz doof anstellen, sollte der Erlaß des PfÜB und damit die Rücksendung des Titels eigentlich recht schnell gehen. Im Zweifel mal beim Vollstreckungsgericht nachfragen...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ja, vor Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung würde ich den Schuldner immer anhören. Außerdem müssen erst die Kosten eingezahlt werden.
    Ich würde mal drauf tippen, dass die Rückgabe der ersten vollstreckbaren Ausfertigung schneller geht.....

  • In solchen Fällen erteile ich die weitere vollstreckbare Ausfertigung nur für einzeln genannte Vollstreckungshandlungen, die mir vorher der Gl. mitgeteilt hat; die zuvor erteilte vollstr. Ausfertigung ist ja eine Globalurk., also ohne Beschränkung auf einzelne Vollstreckungshandlungen. Anhörung auf jeden Fall, außer es würde eine ganz außergewöhnl. Dringlichkeit o.ä. dargelegt werden ("untunlich"). Anhörung sehr allgemein gefasst, damit der Schuld. nicht darüber informiert wird, in was vollstreckt werden soll.

  • Ohne vorherige Anhörung würde ich auch keine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilen, vorliegend hätte ich auch meine Bedenken weshalb der Gl eine weitere Ausfertigung benötigt. Sollte der Pfüb Antrag richtig gestellt sein, erhält er die erste vollstreckbare Ausfertigung binnen kürzester Frist zurück.

  • In solchen Fällen erteile ich die weitere vollstreckbare Ausfertigung nur für einzeln genannte Vollstreckungshandlungen, die mir vorher der Gl. mitgeteilt hat; [...]

    Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt diese Beschränkung?

    Anhörung sehr allgemein gefasst, damit der Schuld. nicht darüber informiert wird, in was vollstreckt werden soll.



    Was soll das bedeuten bzw. bringen? Für welche Vollstreckungshandlungen der Gläubiger die weitere vollstreckbare Ausfertigung benötigt, ist doch sowieso nicht Gegenstand der Anhörung.

    Ohne vorherige Anhörung würde ich auch keine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilen, vorliegend hätte ich auch meine Bedenken weshalb der Gl eine weitere Ausfertigung benötigt. Sollte der Pfüb Antrag richtig gestellt sein, erhält er die erste vollstreckbare Ausfertigung binnen kürzester Frist zurück.

    Es soll auch Vollstreckungsgerichte geben, bei denen alles mal etwas länger dauert.

    Im übrigen schließt der PfÜB-Antrag aufgrund Beifügung der vollstreckbaren Ausfertigung schon begrifflich wie auch tatsächlich die Möglichkeit gleichzeitiger anderweitiger Vollstreckung aus.

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