§ 1821 BGB - fam. Genehmigung

  • Hallo,
    ich bräuchte mal wieder Eure Hilfe...

    Folgender Fall:
    Oma hat im Jahre 2003 ihrer minderjährigen Enkelin ein Grundstück, belastet mit einen Wohnungsrecht für die Urgroßeltern, ohne Gegenleistung geschenkt.
    Grundbuchrechtlich wurde die Eigentumsumschreibung durchgeführt. Der Oma und dem Opa wurde ebenfalls ein lebenslanges Wohnungsrecht eingeräumt (wurde ebenfalls im GB eingetragen).
    Weiterhin wurde für die Oma eine Rückauflassungsvormerkung nach den Wohungsrechten eingetragen. Die Rückauflassung kann jederzeit ohne Angaben von Gründen erfolgen.
    Die ganzen Eintragungen wurden damals ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vorgenommen, da es sich um einen unentgeltlichen Erwerb handelt (Schreiben der damaligen Familienrechtspflegerin).

    Nun will die Oma von dem Schenkungsvertrag ohne Angaben von Gründen zurücktreten. Die notarielle Urkunde liegt mir bereits mit dem Antrag auf familengerichtliche Genehmigung vor. Eine Gegenleistung soll nicht erbracht werden. Grundstückswert wird mit 40.000,00 EUR angegeben.
    Unterschrieben haben die Kindeseltern, handelnd für das minderjährige Kind und die Oma.

    Ich bin der Meinung, der Vertrag ist nicht genehmigungsfähig, da das durchzuführende Rechtsgeschäft für das Kind ohne Gegenleistung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist.

    Was ist eure Meinung zur Genehmigungsfähigkeit?

  • So es die Eltern waren, hat der durch die Vormerkung gesicherte Rückübertragungsanspruch den rechtlichen Vorteil vernichtet und das Ding ist schwebend unwirksam.
    Da hätte ein EPfleger rangemusst.

  • Richtig. Zudem hätte die Einräumung des Rückübertragungsrechts der Genehmigung nach § 1821 BGB bedurft.

    Vermutlich ist die Enkelin daher in Wahrheit (noch) gar nicht Eigentümerin geworden sondern sie ist lediglich Buchberechtigte und dann wohl verpflichtet, die Berichtigung des Grundbuchs zu ermöglichen (Berichtigungsbewilligung).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Im Vertrag 2003 hat die Kindesmutter als alleinsorgeberechtigte gehandelt.
    Im Vertrag 2011 haben beide Elternteile als gemeinsamsorgeberechtigte gehandelt.

    Ich denke auch, dass ich für die erste Urkunde eine Genehmigung bedürft hätte. Aber wie ist jetzt die Rechtslage nachdem im Grundbuch die Eintragung erfolgt ist?

  • Wieso konnte damals die KM allein handeln?

    Ist die KM mit der Schenkerin verwandt oder ist die genannte Oma die Mutter des KV?

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nach den Namen der Beteiligten ist die Oma, die geschenkt hat, die Mutter von der Kindesmutter.

    Die Kindesmutter muss nunmehr den Vater von dem Kind geheiratet haben, so dass nunmehr Mutter und Vater sorgeberechtigt sind.

  • Du musst sezieren, was ist damals gewesen, was ist heute nötig?

    Damals hätte es eines EPflegers bedurft, der damalige Vertrag ist unwirksam, auch wegen fehlender Genehmigung, das Kind ist nicht Eigentümer, hat nur (wurde schon gesagt), eine Buchposition.

    Um das Eigentum zu verschaffen, müsste ein EPfleger bestellt und verpflichtet werden, dieser genehmigt den damaligen Vorgang.
    Dass Mutter und Vater heute die e.S. gemeinsam ausüben, ist grundsätzlich ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des damaligen Vertrages.
    Die Mutter ist nach wie vor an der Vertretung des Kindes gegenüber Oma gehindert, Vater kann nicht allein handeln.

    Beim Zustand ohne Wirksamkeit des damaligen Vertrages:

    Ob der Rücktritt der Oma wirksam ist, ist zu verneinen. Von einem nicht wirksamen Vertrag kann die Oma nicht zurücktreten. Das Kind muss das Grundstück zurückgeben, die Buchposition aufgeben (§ 894 BGB). Bei der Erfüllung dieses Anspruches können die Eltern das Kind gemeinschaftlich handelnd gegenüber der Oma vertreten. Genehmigung kann nicht verweigert werden.


    Beim Zustand mit vollendeten Eigentumserwerb (EPfleger hat den damaligen Vertrag genehmigt):

    Um die Genehmigungsfrage zu klären, bedarf es des Nachweises des Eintrittes der Voraussetzungen des Rückübertragungsverlangens. Sind die gegeben, dann kann Genehmigung erteilt werden. Eltern sind ggfs. vertretungsbefugt, auch gegenüber Oma des Kindes.

  • Das Kind muss das Grundstück zurückgeben, die Buchposition aufgeben (§ 894 BGB). Bei der Erfüllung dieses Anspruches können die Eltern das Kind gemeinschaftlich handelnd gegenüber der Oma vertreten. Genehmigung kann nicht verweigert werden.


    Sehe ich auch so. Die "Rückgabe" wäre Erfüllung einer Verbindlichkeit.

    Ich bin aber im Moment unsicher, ob es tatsächlich eines Rückübertragungsaktes bedarf oder ob nicht nur das Grundbuch berichtigt werden müsste, wozu förmliche Berichtigungsbewilligungen von Oma und Enkelin (vertr.d.d. Eltern) genügen würden.
    In dem Fall wäre dann m.E. auch keine Genehmigung durch das FamG erforderlich, da die Abgabe der Berichtigungsbewilligung keine Verfügung über das Grundstück ist und außerdem das Kind ja gar nicht Eigt. des Grundstücks ist.

    Ulf

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  • Mir reicht auch die Bewilligung, allerdings sehe ich da ein Genehmigungserfordernis. Es wird zwar nicht über ein Grundstück des Kindes verfügt, das ist ja im Eigentum der Oma verblieben, aber letztendlich ist die Bewilligung eine nach § 19 GBO des von ihrer Umsetzung betroffenen Kindes. Es kann nicht richtig sein, dass das F-Gericht darüber entscheidet, ob nur eine Berichtigung des Grundbuch stattfindet und danach seine Politik ausrichtet. Für mich ist die Berichtigungsbewilligung so etwas wie eine Verfügung über das betroffene Grundstück.

  • Okay, kann mich zwar dogmatisch nicht überzeugen aber scheint die h.M. zu sein (vgl. MükoBGB-Wagenitz, 5. Auflage 2008, beck-online, Rn. 30 zu § 1821 BGB m.w.N.).

    Sicherer wäre demnach die Erteilung einer Genehmigung - die evtl. ja auch das GBA verlangt.

    Ulf

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  • Für eine Berichtigungsbewilligung gibt es keinen Genehmigungstatbestand. Es fehlt an einer materiellrechtlichen Verfügung, weil dem Buchberechtigten überhaupt kein Recht im materiellen Sinne zusteht.

    Im Übrigen: Das Familiengericht entscheidet stets, ob etwas aus seiner rechtlichen Sicht der Dinge genehmigungspflichtig ist oder nicht. Also nichts Besonderes.

  • Ich habe jetzt den Notar damit konfrontiert, dass der Vertrag aus 2003 wegen der Einrüummung der Rückauflassungsvormerkung eine Genehmigung des Vormundschaftsgericht bedurft hätte.
    Er hat mir haufenweise Entscheidungen eingereicht, wonach die Einräumung einer Rückauflassungsvormerkung lediglich rechtlich vorteilhaft ist
    - OLG Dresden, Beschluss vom 02.04.1996 - 3 W 336/96
    - LG München, Beschluss vom 15.11.2004 - 6 T 5313/04
    - LG Saarbrücken, Beschluss vom 10.01.1990 - 5 T 13/90

    Ich steh jetzt wieder völlig auf dem Schlauch. Ich war mir so sicher, dass ich für eine Schenkung an einen Minderjährigen mit Einräumung eines Rückübertragungsreches eine Genehmigung brauche.

    Wenn der erste Vertrag wirklich wirksam ist, benötige ich für den Rückübertragungsvertrag eine Genehmigung? Die Oma tritt ja nunmehr ohne Angaben von Gründen und ohne Gegenleistung für das minderjährige Kind vom Vertrag zurück.
    - Eventuell gem. § 1821 Nr. 2 BGB? -
    Der Vertrag müsste doch jetzt lediglich in Erfüllung einer Verbindlichkeit geschlossen sein, so dass die Eltern das Kind vertreten können, oder?

    2 Mal editiert, zuletzt von Gismo (13. Dezember 2011 um 16:22) aus folgendem Grund: wegen Schreibfehler

  • Wenn diese Rechtsprechung richtig ist, dann weiß ich nicht, was in § 1643 I BGB die Bezugnahme auf §1821 I Ziffer 3 BGB zu suchen hat, wenn ich diese Verfügungsverpflichtung nur in den Zusammenhang mit einer Schenkung setzen muss, um sie auszuhebeln.

    Als Kinder sagten wir immer :"Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen." Da ist etwas Wahres dran.

  • Es ist in der Tat umstritten und die Aufgabe der Gesamtbetrachtungstheorie durch den BGH in 2010 hat die Sache nicht unbedingt einfacher gemacht.

    Um sich einen Überblick über das Chaos zu verschaffen, eignet sich m.E. dieser Thread ganz gut (insbesondere Seite 2).

    Wendet man jetzt das Abstraktionprinzip hier konsequent an, hieße das wohl, dass auf der dinglichen Ebene alles paletti ist, der schuldrechtliche Vertrag aber teilweise noch immer schwebend unwirksam ist.
    Dann ist Enkel also tatsächlich Grundstückseigentümer geworden - dies aber wohl ohne Rechtsgrund.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

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