GbR bestend aus 2 Gesellschaftern - Anteilsübertragung

  • Hallo!
    Folgender Fall:
    Im Grundbuch eingetragen ist eine GbR, bestehend aus 2 Gesellschaftern A und B. A hat seinen 90 % Anteil auf B übertragen, sodass B alleiniger Gesellschafter wäre, was ja nicht geht, da es keine Einmannpersonengesellschaften gibt. Folglich ist die GbR beendet, weil A seinen Anteil an B übertragen hat. Das Gesellschaftsvermögen geht ja dann im Wege der Anwachsung (ohne Auflassung) in das Alleineigentum des verbleibenden Gesellschafters. Es wurde jetzt ein Antrag auf Eigentumsumschreibung auf den verbleibenden Gesellschafter B gestellt. Eingereicht würde ein Auseinandersetzungsvertrag mit Auflassung und Bewilligung zur Eigentumsumschreibung. M.E. ist doch der Anteilsübertragungsvertrag zur GB-Berichtigung vorzulegen, weil sich aus diesem ja ergibt, dass A seinen Anteil auf B übertragen hat. In dem Auseinandersetzungsvertrag wurde vorgetragen, dass der Anteil des A an B übertragen wurde. Die beiden Gesellschafter, setzen sich in dem Auseinandersetzungsvertrag nun derart auseinander, dass der B Alleineigentümer wird. Der Auseinandersetzungsvertrag liegt in der Form des § 29 GBO vor.

    Was brauch ich als Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO denn nun wirklich? Den Auseinandersetzungsvertrag oder den Anteilsübertragungsvertrag oder sogar beides?
    Berichtigungsbewilligung des Ausscheidenden nebst Zustimmung des letzten Gesellschafters habe ich leider nicht vorliegen.
    Hab schon nachgelesen, aber so richtig hab ich nichts passendes gefunden.

    Für Hilfe wäre ich dankbar!

  • Also die Auflassung ist in dem Auseinandersetzungsvertrag enthalten. Und an dem Auseinandersetzungsvertrag sind die Gesellschafter der GbR A und B Vertragsparteien.

  • Tut mir leid.. also vorliegend ist der Auseinandersetzungsvertrag zwischen A und B, in diesem Auseinandersetzungsvertrag ist die Auflassung enthalten und zwar dahingehend, dass A und B sich einig sind, dass das Grundstück an B übertragen werden soll.
    In dem Auseinandersetzungsvertrag wurde angegeben, dass A seinen 90% igen Anteil an B übertragen hat. Zum Zwecke der Grundbuchberichtigung setzen sich A und B sodann dahingehend auseinander, dass B Alleineigentümer wird. Danach kommt dann die Einigung und die Bewilligung und der Antrag zu EU.

  • Meines Erachtens ist der Antrag zurückzuweisen, weil A und B keine Eigentümerstellung und demzufolge bezüglich des Grundstücks nichts auseinanderzusetzen haben. Die Auflassung geht ins Leere, weil A nie etwas aufzulassen hatte. Eigentümer war die GbR. Und die Vermutung der Eigentümerstellung der GbR ist ja nun erschüttert und damit wertlos, die Eigentümerstellung des B hingegen noch nicht formgerecht nachgewiesen.

    Dafür hast Du nun den Stoff, ein Grundbuchberichtigungsverfahren gemäß § 82 S. 3 GBO zu beginnen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Abgesehen davon, dass der Notar gerädert und gevierteilt gehört, könnte man in der ins Leere gehenden Auflassung von A und B aber im Wege der Auslegung deren Berichtigungsbewilligungen sehen, weil die Berichtigung des Grundbuchs im vorliegenden Fall auf das gleiche Ergebnis gerichtet ist: Die Eintragung von B als Alleineigentümer.

    Immer vorausgesetzt natürlich, dass man Anteilsübertragungen überhaupt für vollzugsfähig hält.

  • Man könnte. Aber eine solche Auslegung nehme ich nicht vor. Auflassung ist Auflassung und Anteilsübertragung ist Anteilsübertragung. Und was weiß denn ich, was die tatsächlich haben wollen von wegen Steuern oder sonstwas?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Okay, und zur Grundbuchberichtigung brauche ich doch dann entweder den Anteilsübertragungsvertrag oder eine Berichtigungsbewilligung des ausscheidenden Gesellschafters (hier A) nebst Zustimmungserklärung des letzten Gesellschafters in der entspr. Form oder?

    Der Notar ist nämlich nicht der Meinung, dass o.g. erforderlich sei. Er ist der Auffassung, dass das GB aufgrund des Auseinandersetzungsvertrages unrichtig geworden ist und jetzt aufgrund des Antrages nebst Auflassung und Bewilligung zur EU die Berichtigung einzutragen ist.

    Das Grundbuch ist aber durch die Anteilsübertragung unrichtig geworden, weil ab diesem Zeitpunkt A kein Gesellschafter der GbR mehr war. Dann war nur noch B als Gesellschafter übrig und weil es eine 1-Personen- GbR nicht gibt, wird dadurch die Gesellschaft beendet. Das Gesellschaftsvermögen geht dann im Wege der Anwachsung (ohne Auflassung) in das Alleineigentum des verbleibenden Gesellschafters über.

  • Natürlich verhält es sich so.

    Die Argumentation des Notars, das Grundbuch wäre erst aufgrund der erklärten Auflassung unrichtig geworden, muss man sich ohnehin auf der Zuge zergehen lassen. Eine nicht vollzogene Auflassung als Auslöser für eine Grundbuchunrichtigkeit!

    Aber macht nichts. Der BGH hat den Unterschied zwischen Rechtsänderung und Grundbuchberichtigung in seiner neuen GbR-Zwangshypothekenentscheidung auch nicht begriffen. Weshalb sollte man derlei also von einem Notar verlangen?

  • Ich hänge mich hier mal an:
    Mir liegt ein Anteilsübertragungsvertrag vor.
    Die beiden Gesellschafter A und B erklären: Wir sind in GbR Eigentümer des in Blatt 1234 eingetragenen Grundbesitzes. A überträgt hiermit seinen vorstehend bezeichneten Gesellschaftsanteil an B, sodass dieser Alleineigentümer des o. g. Grundbesitzes wird. (Hervorhebung durch mich)

    Da nicht erklärt wurde, dass einziges Vermögen der GbR der in Blatt 1234 eingetragene Grundbesitz ist, liest es sich für mich so, als wenn nicht der Ges.-Anteil insgesamt, sondern nur bezogen auf das Grundstück übertragen wird.

    Zu pingelig?

  • Erbsen sind zum zählen da :D
    @ 45: Wenn die Wochenend-Stimmung ausschlaggebend ist (vielleicht auch noch ein langes mit Brückentag?!), frage ich lieber Mitte nächste Woche noch mal ...

    @ pdaw: Und was hilft das, wenn die GbR nicht hier, aber im Nachbarbezirk weiteren Grundbesitz hat?

  • Die Anteilsübertragung kann problemlos eingetragen werden. Die dingliche Wirkung ist keine andere wie bei der Erbteilsübertragung, ganz gleich, was (noch) zum Gesellschaftsvermögen bzw. zum Nachlass gehört.

    Nur nebenbei: Und wie wollt ihr feststellen, dass es sich dann, wenn eine aus den gleichen Gesellschaftern bestehende namenlose GbR in den Grundbüchern steht, jeweils um ein und dieselbe und nicht um verschiedene GbR's handelt?

  • Nur nebenbei: Und wie wollt ihr feststellen, dass es sich dann, wenn eine aus den gleichen Gesellschaftern bestehende namenlose GbR in den Grundbüchern steht, jeweils um ein und dieselbe und nicht um verschiedene GbR's handelt?


    ... und sage keiner, das wäre realitätsfern ... auch dieses Scherzchen der Leute hatten wir schon ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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