§ 19 Abs. 6 GmbHG

  • Ich stehe gerade absolut mächtig auf dem Schlauch. Kann mir bitte mal jemand die Regelung des § 19 Abs. 6 GmbHG in Verbindung mit den Vorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes erklären. Ich gehe bezüglich der Verjährung immer von dem Gesellschaftsvertrag aus, weil doch nie jemand irgendwie weiß, ob und wann der Geschäftsführer zur Einlagenzahlung aufgefordert hat. Dann aber gilt doch meines Erachtens folgendes: Für alle "Altgesellschaften", welche vor dem 01.01.2002 gegründet wurden, verjähren die Ansprüche zum Ende des Jahres 2011. Bei allen anderen Gesellschaften verjähren die Ansprüche taggenau zehn Jahre nach Gründung. Die Ausnahmeregelung für Insolvenzverwalter lassen wir jetzt mal außen vor.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Für alle "Altgesellschaften", welche vor dem 01.01.2002 gegründet wurden, verjähren die Ansprüche zum Ende des Jahres 2011. Bei allen anderen Gesellschaften verjähren die Ansprüche taggenau zehn Jahre nach Gründung.


    Ist richtig, wenn (neben der Mindesteinlage auch) die Resteinlage laut GV sofort fällig war. Ansonsten kommt es wohl eben doch auf die Fälligstellung (Gesellschafterbeschluß + Einforderung) an. Siehe u.a. die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 15/3653 S. 25.

  • Ich gehe aus Gründen der anwaltlichen Vorsicht immer von dem Tag der Gründung aus, denn die Beantwortung der Frage, ob denn ein derartiger Beschluss mal ergangen ist bzw. der Geschäftsführer die Stammeinlagen eingefordert, ist immer ein Eiertanz sonders gleichen. Außerdem ist es ein "Aufwasch". Wenn es natürlich mal darauf ankommt, müßte man Feldforschung betreiben.

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  • Klar, wenn bei Eröffnung die zehn Jahre seit Gründung noch nicht abgelaufen sind, verklage man den Gesellschafter vorsichtshalber, bevor sie das tun. Dann ist man auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
    Sind sie allerdings bei Eröffnung schon abgelaufen, hindert mich das keineswegs, die Einlagenforderung geltend zu machen. Will sich der Gesellschafter auf Verjährung berufen, soll er halt deren Voraussetzungen darlegen.

  • verklage man den Gesellschafter vorsichtshalber, bevor sie das tun.

    :eek: - um Gottes willen, übersehe ich hier gerade etwas. Warum sollte mich der Gesellschafter verklagen?


    Sind sie allerdings bei Eröffnung schon abgelaufen, hindert mich das keineswegs, die Einlagenforderung geltend zu machen. Will sich der Gesellschafter auf Verjährung berufen, soll er halt deren Voraussetzungen darlegen.

    :daumenrau gute Idee - wieder 'was gelernt von zonk. Was machst Du aber, wenn sich der Gesellschafter außergerichtlich nicht rühert? Gehst Du denn das Prozessrisiko ein?

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  • verklage man den Gesellschafter vorsichtshalber, bevor sie das tun.

    :eek: - um Gottes willen, übersehe ich hier gerade etwas. Warum sollte mich der Gesellschafter verklagen?

    :confused:


    Sind sie allerdings bei Eröffnung schon abgelaufen, hindert mich das keineswegs, die Einlagenforderung geltend zu machen. Will sich der Gesellschafter auf Verjährung berufen, soll er halt deren Voraussetzungen darlegen.

    :daumenrau gute Idee - wieder 'was gelernt von zonk. Was machst Du aber, wenn sich der Gesellschafter außergerichtlich nicht rühert? Gehst Du denn das Prozessrisiko ein?


    Das ist ja nun leider allgemeines Lebensrisiko, daß der Gegner mit der Verjährungseinrede erst um die Ecke kommt, wenn's ernst wird. Wenn ich aber nach Ausschöpfung aller vorhandenen Erkenntnisquellen keine Hinweise darauf habe, daß eine Einrede greifen könnte, muß ich das Risiko wohl eingehen, oder? Zumal das Unterlassen der Klage bloß wegen der theoretischen Möglichkeit, daß eine Einrede kommen könnte, für die ich im Vorfeld aber trotz redlichen Bemühens um Klärung keinerlei Anhaltspunkte habe, für den IV m.E. eher pflichtwidrig sein dürfte als das Eingehen des Kostenrisikos.

  • Tolles Argument, aber erstens verjähren die Ansprüche nach § 43 GmbHG auch, so dass man die Verjährung maximal 5 Jahre hinausschiebt. Zweitens sind meine Geschäftsführer leider immer ganz tolle solvent.

    p.S. LFdC war schneller.

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  • Hmjanun. Irgendwann ist natürlich alles verjährt. Aber rechnen wir mal:
    Der 43er verjährt in 5 Jahren, also müßte die Verjährung der Einlagenforderung von heute gerechnet vor dem 07.12.2006 erfolgt sein. Dazu müßte die Einlagenforderung vor dem 07.12.1976 fällig geworden sein (EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2). Und sooo alte Schätzchen sind mir bisher noch nicht begegnet...
    Bei späterer Fälligkeit der Einlagenforderung ist entweder diese selbst noch unverjährt oder zumindest der 43er.
    Die Unergiebigkeit vieler GF ist ja wieder ein anderes Thema -> allgemeines Lebensrisiko.

  • Die Unergiebigkeit vieler GF ist ja wieder ein anderes Thema -> allgemeines Lebensrisiko.

    Ich verfahre dann immer nach dem Motto: "Gib mir alles, was Du noch hast" (Krötenwanderung a la Gerd Schröder) und dann vergessen wir den Rest. Mit dem freundlichen Argument einer anhängigen Zahlungsklage erfreut sich meine Vorgehensweise wachsender Beliebtheit. Insbesondere bei meinen Insolvenzverwaltern, aber das ist ebenfalls ein ganz anderes Thema.

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  • Im zweiten Schritt frage ich mich gerade, wann die Verjährung von Ansprüchen nach § 24 GmbHG beginnt. Eine mir sehr sympatische Lösung vertritt Scholz, Kommentar zum GmbHG, § 24 Rdnr. 19, der meint, dass die Verjährung von Ansprüchen nach § 24 GmbHG erst dann beginnt, wenn alle ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Verjährung nach § 19 Abs. 6 GmbHG ist bald, allerdings steht noch nicht fest, welche Gesellschafter zahlungs(un)fähig sind.

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  • Ein Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 2001 enthält folgende Klausel: "Die Stammeinlage war in bar zu leisten und in voller Höhe sofort fällig."

    Ich gehe davon aus, dass die Stammeinlage letztes Jahr verjährt ist, aber Ansprüche gegen die Geschäftsführerin gemäß § 43 GmbHG bestehen, weil diese das einfach so geschehen ließ.

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