Abtretungsproblem

  • Hallo zusammen,
    im Grundbuch ist eine Briefgrundschuld in Höhe von 184.000,-- Euro für die A-Bank eingetragen.
    Außergrundbuchlich wurde nachweislich ein erstrangiger Teilbetrag in Höhe von in Höhe von 150.000,-- Euro an die B-Bank abgetreten.
    Nun treten sowohl die A-Bank als auch die B-Bank ihre Grundschulden an die C-Bank ab. Dies soll eingetragen werden. Der Brief liegt vor.
    Wenn ich mich jetzt auf den Standpunkt stelle, dass die Rangänderung durch eine außergrundbuchliche Abtretung nicht wirksam geworden ist, kann ich doch die Abtretung bzgl. des gesamten Rechts eintragen - oder?

  • seh ich áuch so,
    die Teil-Abtretung des Briefrechts konnte mangels Briefübergabe nicht wirksam werden, denn es gab ja keinen (Teil-) Brief, der an den neuen Gläubiger ausgehändigt werden konnte.

    Allerdings würde ich wohl die C-Bank anschreiben (bzw. den Antragsteller), dass beabsichtigt ist, eine Abtretung in Höhe der kompletten 184.000,- einzutragen und auf die Teilung des Rechts mit Rangvermerken und Teilbrieffertigung zu verzichten. Schreiben mit Fristsetzung, in der der beabsichtigten Eintragung widersprochen werden kann und nach Fristablauf, wenn keine Antwort eingeht, dann entspr. eintragen.

  • Die Teilabtretung eines Briefrechts kann auch ohne Teilbriefbildung wirksam werden. Wird kein Teilbrief gebildet, verbrieft der Brief künftig sowohl das abgetretene Teilrecht als auch das Restrecht.

    Ob die Rangänderung bei der Teilabtretung eines Briefrechts außerhalb des Grundbuchs wirksam werden kann, ist umstritten, aber nach zutreffender Auffassung wegen des Eintragungserfordernisses des § 880 BGB zu verneinen.

    Damit existieren derzeit zwei gleichrangige Rechte von 150.000 € und von 34.000 €, die verschiedenen Gläubigern zustehen. Treten diese beiden Gläubiger ihre Rechte an einen Dritten ab, bleiben es aber natürlich zwei verschiedene Rechte, weil sich die selbständigen dinglichen Rechte nicht von selbst vereinigen. Das wäre nur durch rechtsgeschäftliche Bildung einer Einheitsgrundschuld möglich.

    Zu klären wäre natürlich, ob die Rangänderung zwischen den Teilrechten noch vollzogen werden soll.

  • Die Teilabtretung eines Briefrechts kann auch ohne Teilbriefbildung wirksam werden. Wird kein Teilbrief gebildet, verbrieft der Brief künftig sowohl das abgetretene Teilrecht als auch das Restrecht.

    Wie kann hier die Briefübergabe nachgewiesen werden?

    In meinem Fall ist das Briefrecht mit erst- und zweitrangigem Teilbetrag jeweils an C abgetreten worden, welcher nun die Löschung bewilligt. Der Brief wird vom Eigentümer (nicht C) nebst Abtretungen und Löschungsbewilligung sowie Zustimmung zur Löschung zum Vollzug vorgelegt.

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