Wer entscheidet über das vorläufige Absehen von der Vollstreckung?

  • Hallo, hab mal ein problem:

    hab eine bewährungssache in jugendstrafsachen: die bewährung wurde widerrufen. der verteidiger beantragte zuerst wiedereinsetzung in den vorigen stand mit sofortiger beschwerde gegen den wiederrufsbeschluss des ag. in verbindung mit einem gnadengesuch.
    der richter setzt bis zur entscheidung über das gnadenverfahren die vollstreckung aus.
    alles wurde zurückgewiesen (von dem ri des ag, dem landgericht und der sta) nun soll vollstreckt werden. ich hab geladen, auf ein aufnahmeversuchen konnte verzichtet werden, da dieses bereits bei der JA vorliegt. nun beantragt der verteidiger die wiederaufnahme des verfahrens gem. § 359 stpo und gem. § 360 stpo die vollstreckung bis zur rechtskräftigen entscheidung über den wiederaufnahmeantrag aufzuschieben.

    die ladung erfolgte zum 01.12. die entscheidung gem. § 360 stpo wird nicht vor ablauf von zwei wochen vom zuständigen gericht zu erwarten sein.

    meine frage: muss/kann ich die zwangsweise vorführung zur JA im wege der vollstreckung aussetzen? dann würde der vu weiter auf freiem fuß bleiben. die polizei teilte mit, dass er weiter btm vergehen betreiben würde und dringend von der straße müsste. ich bin mir sehr unsicher.

    hoffe auf kluge hinweise! danke schonmal!

  • Wieso zuwarten? Dann könnte er ja immer irgendwelche Anträge stellen. hättet eigentlich noch nicht mal beim Gnadengesuch warten müssen. Leg's dem Richter = Vollstreckungsleiter vor.
    Erst die Wiederaufnahme selbst ist m.E. Vollstreckungshindernis und zu beachten!

  • das problem ist dass mein jugendrichter mir die sache zur entscheidung vorgelegt hat. zuständig für die entscheidung über den antrag nach §§ 359, 360 stpo ist ein anderes amtsgericht. das problem ist wohl, dass dieses gericht dem antrag nach § 360 Abs. 2 stpo erstmal zustimmen wird. das heißt, ich würde ihn jetzt per haftbefehl vorführen lassen, die andere richter/in wird die vollstreckung wieder aussetzen und vermutlich dem antrag nach § 359 abweisen. und dann kommt er wieder rein in die JA. bis er den nächsten antrag stellt...

    die frage ist also, ob ich die vollstreckung erstal solange abwarte bis das zuständige gericht entschieden hat.

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