Deutscher Erblasser-Wohnsitz und Aufenthalt in USA-Nachlass in USA und Deutschland

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall: Erblasserin, deutsche Staatsangehörige, letzter Wohnsitz und Aufenthalt in den USA (Ohio), Nachlass ist in den USA und in meinem AG Bezirk vorhanden (hier Eigentumswohnung nebst Einrichtung und Bankkonto).

    Es liegen mir 2 Testamente vor: 1 notarielles von 2001 und 1 handschriftliches von 2011. In beiden Testamenten hat sie nur über ihren Nachlass in Deutschland verfügt. Die Wohnung und das Barvermögen sollen laut dem letzten Testament an ihren Bruder gehen. Die Einrichtung an den Neffen.

    Es liegt mir nun ein ES-Antrag vor (AG Schöneberg hat die Sache an mich zurückverwiesen): Der Bruder beantragt den Alleinerbschein. Der Erbschein soll auf das inländische Vermögen beschränkt sein.

    Es wird nur auf die beiden mir vorliegenden Testamente Bezug genommen. Ich gehe aber davon aus, dass die Erblasserin in Amerika noch über ihren weiteren Nachlass verfügt hat. Welche weiteren Nachlassgegenstände in den USA noch vorhanden sind, ist mir nicht bekannt. Es sind außerdem noch weitere Geschwister als gesetzliche Erben vorhanden.
    Es wird angegeben, dass die Erblasserin in den Testamenten über ihren gesamten inländischen Besitz verfügt hat.+

    Meine Frage: Eigentlich wäre es ja das deutsche Erbrecht, weil die Erblasserin Deutsche war. Ich komme aber trotzdem zur Nachlassspaltung, weil das amerikanische Recht (Domizilrecht für bewegliche Sachen, Belegenheitsrecht für Grundbesitz) vorgeht, oder?

    Demnach könnte nur der Grundbesitz in Deutschland nach deutschem Recht vererbt werden, nicht aber die Einrichtung und das Bankkonto, oder?

    Wie soll ich nun den Erben feststellen?

    Wenn der Antrag nun noch gegenständlich auf den Grundbesitz beschränkt werden würde, kann ich mich dann mit den Testamenten, die mir vorliegen, zufrieden geben, da darin ja über den inländischen Grundbesitz verfügt wurde, und alles andere aufgrund der Nachlassspaltung sowieso nicht meiner Entscheidung unterliegt?

  • Woraus ergibt sich denn, dass für die beweglichen Sachen Domizilrecht gilt? Im Ferid/Firsching Internationales Erbrecht habe ich nämlich gerade hinsichtlich Ohio nichts zum Kolliosionsrecht gefunden.

  • Ich denke, die Sache ist relativ einfach. Deutsche Erblasserin, Nachlass in Deutschland, Erbscheinsantrag gem. § 2369 I BGB beschränkt. Es gilt aus deutscher Sicht deutsches Recht. Bei den angegebenen Wertverhältnissen dürfte es sich tatsächlich um eine Alleinerbfolge des Bruders und Vermächtnisse für die Neffen handeln. Der Erbschein wurde klugerweise gem. § 2369 I BGB beschränkt, sodass die Frage, was mit einem evtl. Nachlass in Ohio ist, egal ist.

    Folglich prüfen wie immer, gesetzliche Erben ermitteln zur Bekanntgabe der Verfügungen vTw und Gewährung rechtlichen Gehörs, falls nicht möglich Pflegschaft -welche die richtige ist, da gibts verschiedene Threads. Weitere Testamente? Müssen doch im Erbscheinsantrag Angaben dazu enthalten sein, ansonsten halt nachfordern.

  • In meinem Fall gibt es aber Bankvermögen des deutschen und zuletzt auch in Deutschland wohnhaften Erblassers in Ohio und der Erbschein soll gerade nicht beschränkt werden.

  • Dürfte kein guter Rat an den Mandanten sein, da keine US-Bank einen deutschen Erbschein anerkennen wird (so wie hier keine einen aus den USA)! Lediglich die Kosten für die Erteilung würden höher und das Verfahren komplizierter. Dass wir hier Erbscheine für die ganze Welt erteilen könnten, ist noch lange kein vernünftiger Grund, von dieser Möglichkeit auch Gebrauch zu machen

    Im Übrigen habe ich auf die Frage von dallas geantwortet.

  • Hat vielleicht jemand eine Antwort auf meine Frage?

    Kleine Anmerkung:
    Der von mir protokollierte Erbscheinsantrag war auf den in Deutschland belegenen Nachlass beschränkt. Noch vor Erbscheinserteilung hat die Antragstellerin den Antrag jedoch schriftlich abgeändert und erklärt, dass sie einen unbeschränkten Erbschein haben möchte. Es ist sicher nicht meine Aufgabe bzw. es steht mir auch nicht zu, ihr das auszureden, auch wenn mir der ursprünglich Antrag natürlich lieber gewesen wäre.

  • Woraus ergibt sich denn, dass für die beweglichen Sachen Domizilrecht gilt? Im Ferid/Firsching Internationales Erbrecht habe ich nämlich gerade hinsichtlich Ohio nichts zum Kolliosionsrecht gefunden.

    Prinzipiell hat jeder Bundesstaat der USA sein eigenes Erbrecht. Das Kollisionsrecht (IPR) aller US-Staaten stimmt jedoch in seinen wesentlichen Zügen überein:

    So gilt für Immobilien "lex rei sitae" und für bewegliche Sachen das "Domizil-Recht".

    Schau mal im Ferid unter USA-Grundzüge (I. Grundsätzliches) nach....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Erst einmal vielen Dank für die Antwort.Genauer dieser Band ist gerade leider nicht auffindbar. Da ich gestern in BeckOnline gelesen hatte, dass hinsichtlich Mississipi eine Ausnahme besteht, dachte ich mir, dass dies theoretisch auch bei Ohio der Fall sein könnte. Ich habe allerdings soeben eine super Übersicht bei BeckOnline gefunden, aus welcher hervorgeht, dass Ohio wie der Großteil der Staaten dem common law - System unterliegt. Damit habe ich zumindest eine kleine Hoffnung, dass die USA den Erbschein anerkennt. http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata\zeits\zev\2000\cont\zev.2000.486.1.htm&pos=0&lasthit=true&hlwords=Mississipi%c3%90Kollisionsrecht#xhlhit

  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Hänge mich mal dran :
    Deutsche Erblasserin mit letztem Wohnsitz in New Mexico , USA hat Grundbesitz in Deutschland in meinem Bezirk.

    Sie war verheiratet mit einem US-Amerikaner ( dieser lebt noch ) . Die Ehe wurde in Deutschland geschlossen !
    Mit dem Ehemann lebte sie zuletzt bzw. seit Jahrzehnten in den USA.
    Neben drei ehelichen Kindern hat sie noch zwei nichteheliche Kinder .
    Gegenständlich beschränkter Erbschein wird von einem der Kinder aus den USA nun beantragt.
    Blöderweise nur in englisch , sodass zunächst eine Übersetzung notwendig ist.

    Ich gehe davon aus, dass wegen des Belegenheitsrechts grs. Rückverweisung in das deutsche Erbrecht erfolgt.
    Schwer tue ich mich allerdings mit der Anwendung des deutschen Güterstandes Art. 14 EGBGB.
    Schließlich wurde ersichtlich eine Rechtswahl nicht getroffen .
    Komme ich da für den Ehegatten auf einen Erbteil von 1/2 ?

    2 Mal editiert, zuletzt von Wolf (27. März 2019 um 19:32)

  • Sie ist verheiratet mit einem US-Amerikaner ( dieser lebt noch ) . Die Ehe wurde in Deutschland geschlossen !
    Mit dem Ehemann lebte sie zuletzt bzw. seit Jahrzehnten in den USA.


    Wo die Ehe geschlossen wurde, ist erst mal egal - wo war denn der erste gemeinsame eheliche Wohnsitz (Art. 15 Abs. 1 a.F. i.V.m. Art. 14 Abs. 1 a.F. EGBGB)?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Der erste Wohnsitz nach der Eheschließung war in Deutschland.


    Dann gilt aus deutscher Sicht deutsches Güterrecht und wegen der Rückverweisung für Immobilien insoweit auch deutsches Erbrecht. Also ganz normal "wie immer".

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • Dann gilt aus deutscher Sicht deutsches Güterrecht und wegen der Rückverweisung für Immobilien insoweit auch deutsches Erbrecht. Also ganz normal "wie immer".


    Danke !
    Bin allerdings noch etwas verwirrt , warum es nicht auf den Ort der Eheschließung , sondern auf den ersten Wohnsitz nach Eheschließung ankommt :gruebel:


  • Dann gilt aus deutscher Sicht deutsches Güterrecht und wegen der Rückverweisung für Immobilien insoweit auch deutsches Erbrecht. Also ganz normal "wie immer".


    Danke !
    Bin allerdings noch etwas verwirrt , warum es nicht auf den Ort der Eheschließung , sondern auf den ersten Wohnsitz nach Eheschließung ankommt :gruebel:

    Weil Art 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EGBGB nun mal noch nie auf den Ort der Eheschließung abgestellt hat ...
    Wer würde denn dann auf Mauritius heiraten ??Wäre ja wohl doof, wenn dann das dortige Güterrecht gelten würde (auch wenn ich dieses nicht kenne ... vielleicht ist es ja "netter" als unseres ).
    Und es kommt auch nicht auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt NACH Eheschließung an, sondern auf den BEI Eheschließung.

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