• :eek::eek::eek:

    Hallo!

    Mir liegt ein Antrag auf Vermittlung der Erbauseinandersetzung vor. Antragsberechtigung liegt vor, die Teilungsmasse ist soweit möglich auch bezeichnet. So und jetzt kommen meine ganzen Fragen:

    1. Vorschuss? Ich meine ja, aber in welcher Höhe?
    2. Hat jemand einen Vordruck?? oder sowas schon mal gemacht und eine Vorstellung davon, wie solch ein Verfahren in der Praxis abläuft:-) Ich würde einen Beschluss machen und dann die Ladung oder reicht die Ladung aus??:gruebel::gruebel:

    3. Muss eine Anhörung der übrigen Miterben vor Einleitung erfolgen?

    Zum SV: 6 Geschwister bzw. Halbgeschwister, die sich seit über 1 Jahr streiten. Es gab mittlerweile auch schon ein einstweiliges Verfügungsverfahren der einzelnen Miterben untereinander. Kurzum eine Auseinandersetzung ohne Mithilfe eines Dritten ist unmöglich.

    Was mich stutzig macht: Nicht statthaft ist laut Kommentar, ein solcher Antrag, wenn bereits bei Antragstellung streitige Rechtsfragen vorliegen.

    In meinem Fall ist es so, dass sich darüber gestritten wird u.a. (gibt da noch ne Menge mehr) wer was darf, wer wie handeln soll und wer worüber zu verfügen hat und vor allem wie. Reicht das aus, um sie auf den Klageweg zu verweisen, d.h. sind das streitige Rechtsfragen???? :gruebel:

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:


  • Was mich stutzig macht: Nicht statthaft ist laut Kommentar, ein solcher Antrag, wenn bereits bei Antragstellung streitige Rechtsfragen vorliegen.

    Hatte erst einmal so einen Antrag. In dem Fall habe ich auf die Kommentierung hingewiesen/zitiert (damals noch zu § 86 FGG) und angefragt, ob im Hinblick auf das anhängige Verfahren (=Rechtsstreit) der Antrag zurückgenommen wird. Mein Antrag war damit zum Glück erledigt.

  • Das Problem ist hier jedoch, dass das einstweilige Verfügungsverfahren, welches nich thier anhängig war, abgeschlossen ist und der Antrag erst nach Ende des Verfahrens hier einging..

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Wenn du zu dem Schluss kommst, dass du es tatsächlich machen musst, gibt es im HRP Firsching/Graf (9. Aufl.) Rn. 4.892 ff. sehr gute Vorlagen (u.a. für eine Ladung und den Auseinandersetzungsplan), an denen man sich entlanghangeln kann.

  • Warum denn so negativ? Immerhin könnt Ihr Eurem Dienstherrn 4 Gebühren verdienen (§ 116 KostO).
    Das Verfahren wird viel zu selten genutzt. Wenn ich das richtig sehe, kann man damit sogar Kosten sparen, wenn wirklich alles in die Auseinandersetzung gepackt wird. Scheinbar kann man sogar das Grundstück gleich mit verkaufen. Und mit Glück ist der Rechtspfleger gleich noch beim Grundbuchamt. Dann gibt es auch keine Probleme mit dem Vollzug ;)

  • ...allerdings wird Dein Risiko entsprechend vergütet, ob das bei dem Rechtspfleger immer der Fall ist...ich hab so meine Zweifel, und solange wie hier Zustände herrschen, die einer grünen Hölle gleichen, würde ich nicht im Traum über solche Vorgehensweisen nachdenken (Beurkundung Auflassungsverträge etc.)!

  • Dann werd ich mal mein Glück versuchen. Vielen Dank für die Hilfe.


    Liebe Grüße und frohe Weihnachten

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

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