Zurückerstattung Gerichtskostenüberschuss Insolvenz / Rechtsschutzversicherung

  • Hallo,

    folgendes Problem: Kläger hat aufgrund überzahlter Gerichtskosten einen Anspruch auf Rückzahlung des Gerichtskostenvorschusses.

    Über sein Vermögen wurde zwischen Klageerhebung und Verfahrensabschluss jedoch das Insolvenzverfahren eröffnet.

    Der Klägervertreter bittet dennoch auf Überweisung auf sein Konto, da der Vorschuss von der Rechtsschutzversicherung verauslagt und somit an diese zurückzuzahlen sei.

    Was meint ihr: Ist an den Insolvenzverwalter oder an den Klägervertreter auszuzahlen?

    Gruß
    rezk

  • Die Prozessvollmacht ermächtigt den Rechtsanwalt gem. § 81 ZPO grundsätzlich auch zur Empfangnahme der aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten. Beachte jedoch hierzu auch § 36 Abs. 4 KostVfG.
    Vor diesem Grund würde ich davon ausgehen, dass man ggü. dem Rechtsanwalt schuldbefreiend leisten kann, auch wenn sein Mandant inzwischen insolvent ist.

  • Hallo,

    muss das nochmal hochholen.
    Sachverhalt ist wie folgt:

    Verfahren vor dem SG. Rechtsschutzversicherung zahlt 3 Gebühren Gerichtskostenvorschuß. Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin wird eröffnet und das Verfahren unterbrochen. Knapp zwei Jahre später nimmt der Insolvenzverwalter die Klage zurück. Es vebleibt bei einer Gebühr und zwei Gebühren des Vorschusses werden an die Rechtschutzversicherung zurückgezahlt. Jetzt kommt der Insolvenzverwalter und will aber die überzähligen Gebühren zur Masse gezahlt haben, weil diese bevorrechtigt sei.
    Ist das so richtig?
    Der Vorschuss wurde doch gar nicht aus der Masse gezahlt und damit doch auch keinen Nachteil. Im Gegenteil, so würde doch die Masse bevorteilt zum Nachteil der Rechtssschutzversicherung?!?

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