Beratungshilfeantrag Scheidung/ nachträglicher Antrag?

  • Guten Morgen,

    ich benötige dringend Eure Unterstützung.
    A beantragt Berh , weil sie sich scheiden lassen möchte ( kommt zur RAST= BerH-stelle).
    Rpfl lehnt mdl. ab, mit der Begründung, dass der Scheidung nichts entgegenstehen würde und somit im Scheidungsverfahren die Beratung erfolgen könne.
    A geht zum RA und dieser rät zur Beschwerde gegen den Rpfl. Da ja noch keine Entscheidung ergangen ist, reicht der RA den Antrag auf Berh für seine Mandantin ein, und übersendet gleichzeitig ein Schreiben, worin er den Ehemann der Mandantin anschrieb, dass der Scheidungsantrag nunmehr zu Gericht geschickt werden solle und wie, nach den Vorstellungen seiner Mandantin alles geregelt werden soll.
    Der Rpfl schreibt den RA an, dass derzeit der Antrag nicht positiv beschieden werden könne, da zum einen kein Antragsdatum, kein Nachweis über w+p Verhältnisse vorhanden sei und zum anderen kein Raum für BerH ist ( da das Scheidungsverfahren ja nun in die Wege geleitet werden könne).
    Auch monierte der Rpfl, dass es sich, da der RA ja offensichtlich schon tätig war, nur um einen nachtrgäglichen Antrag handeln könne.
    Dem RA wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

    Die Stellungnahme sah folgendermaßen aus:
    Selbstverständlich hätte er einen Auftrag für die aussergerichtliche Tätigkeit erhalten und das diese ja wohl unstreitig nicht von der VKH umfasst sei...
    Eine nachträgliche Bewilligung wäre nicht erfolgt, da er mit der Absendung des Schreibens warten würde, bis VKH für die Mandantin bewilligt werden würde ( vielleicht meint er die BerH?:confused:)

    Wie würdet Ihr in einem solchen Falle vorgehen?
    Wie handhabt Ihr die Angelegenheiten, bei denen die Beratungshilfe-Ast eigentlich die Scheidung durchführen könnten und dies auch wollen? BerH ja oder nein?
    Kann ein RA denn einfach ein Schreiben vorbereiten und dann abwarten bis die Mandantschaft den Schein bekommt?
    Ich hatte im Forum mal gelesen, dass schon quasi das bloße "Händeschütteln" einen nachträglichen Antrag begründen würde...

    Für Eure Meinungen und Unterstützung bin ich sehr dankbar!!!

    Liebe Grüße

    Einmal editiert, zuletzt von Schwalbenstein (13. Dezember 2011 um 09:36)

  • Das wäre z.B. einer der Gründe, weshalb ich bei der mündlichen Beantragung sofort die schriftliche Entscheidung mitgebe. Bei Bewilligung entweder den BerH-Schein oder bei Zurückweisung den entsprechenden Beschluss. Falls was fehlt, bekommt der A'er es schriftlich mit was fehlt. Mündlich geht bei mir garnichts.

    Zum Thema selbst:

    Mündliche Zurückweisung ist keine Entscheidung, wogegen Rechtsbehelf eingelegt werden müsste!

    Daher genügt es, wenn der RA einen nachträglichen Antrag einreicht. Denn tätig wurde der RA schon mit Entgegennahme der Information, der mündlichen Beratung und definitiv mit Anfertigung des Schreibens. Dass er das Schreiben zurückhält und erst abschicken will, wenn die Bewilligung da ist, wird am Ergebnis, dass ein nachträglicher Antrag gestellt werden muss, nichts ändern.

    Die Frage, ob der A'er dann direkt auf die Scheidung verwiesen werden kann, wenn außer- bzw. vorgerichtlich Alles geregelt ist (aus der Sicht des A'ers) ist umstritten. Wir hatten an unserem AG mal einige Fälle, da war das Trennungsjahr schon über 5 Jahre und beide Parteien erklärten, dass schon Alles erledigt sei und nur die Scheidung gewollt ist. In diesen Fällen hatten wir dann den BerH-Antrag zurückgewiesen und direkt auf das gerichtliche Verfahren verwiesen, da kein Beratungsbedürfnis der A'er mehr besteht.

    Fehlen die wirtschaftlichen Unterlagen, ist der Antrag unzulässig. Fehlt das Datum über der Unterschrift, ist der Antrag ebenfalls unzulässig. Was du draus bastelst, überlasse ich dir. Ich persönlich weise in solchen Fällen zurück, da der Formmangel bzgl. des Unterschriftzeitpunkts nicht mehr nachholbar bzw. heilbar ist.

  • Fehlt das Datum über der Unterschrift, ist der Antrag ebenfalls unzulässig. [...] Ich persönlich weise in solchen Fällen zurück, da der Formmangel bzgl. des Unterschriftzeitpunkts nicht mehr nachholbar bzw. heilbar ist.

    Woher willst Du wissen, dass der Antrag in diesem Fall NICHT vor der anwaltlichen Tätigkeit unterzeichnet ist? Ein fehlendes Datum allein kann doch wohl nicht allen Ernstes ein Zulässigkeitskriterium sein!?! Zudem kommt ja noch, dass HIER der Rechtspfleger an dem Verfahrensablauf nicht ganz unbeteiligt ist.

    Ich würde mich bei so etwas immer an Argumente in der Sache selbst halten (wenn ganz klar nur eine vorgerichtliche Tätigkeit entfaltet wurde: § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG) und nicht auf formelle Gründe abheben.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ach ja, und das:

    Ich hatte im Forum mal gelesen, dass schon quasi das bloße "Händeschütteln" einen nachträglichen Antrag begründen würde...

    ist für mich auch für eine unhaltbare Rechtsauffassung. Solange der Rechtsanwalt noch nicht in die (materiell-)rechtliche Beratung eingestiegen ist, muss m. E. auch noch ein "Vorab-"Antrag zulässig sein.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)


  • ...

  • Ach ja, und das:

    Ich hatte im Forum mal gelesen, dass schon quasi das bloße "Händeschütteln" einen nachträglichen Antrag begründen würde...

    ist für mich auch für eine unhaltbare Rechtsauffassung. Solange der Rechtsanwalt noch nicht in die (materiell-)rechtliche Beratung eingestiegen ist, muss m. E. auch noch ein "Vorab-"Antrag zulässig sein.

    Völlig richtig! :daumenrau

    Die hier gerne vertretene Auffassung, daß es in BerH-Sachen keine Phase der Mandatsanbahnung bzw. des Vorgesprächs gibt, hat insbesondere folgenden Schönheitsfehler: Nach § 49a Abs. 1 S. 2 BRAO kann der Rechtsanwalt die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen. Wenn das BerH-Mandat aber spätestens bei Betreten des Anwaltsbüros abgeschlossen wird (also so ähnlich wie die Bus- oder Straßenbahnfahrt mit Abschluß des Beförderungsvertrages durch Betreten des Verkehrsmittels :wechlach:), hat man ein Problem. "Ablehnen" legt schon nach dem Wortsinne nahe, daß damit die Ablehnung des Angebotes zum Abschluß eines Anwaltsvertrages zu BerH-Konditionen gemeint ist. Das setzt naheliegenderweise voraus, daß der Rechtsanwalt erst einmal Kenntnis davon nimmt, was überhaupt Gegenstand des (potentiellen) Mandats sein soll. In der Variante des Vertragsschlusses vor dem ersten Händedruck wäre die Ablehnung dann aber nichts anderes als eine Kündigung des Anwaltsvertrages. Das hätte wiederum zur Folge, daß der Mandant in dieser Angelegenheit kein weiteres BerH-Mandat mit einem anderen Rechtsanwalt begründen kann, da er ja bereits BerH in Anspruch genommen hat.

  • Danke für Eure Antworten.
    Ein ganz besonderes DANKE an Bumani!

    Wie soll ich denn nun vorgehen?
    Den Antrag habe ich hier liegen und frage mich, wie es weitergehen könnte...
    Kann der RA denn nun noch unbeschadet einen Antrag auf nachträgliche BerH stellen, obwohl
    ja die Mandantin ( er hat diesen ja nur weitergeleitet) bereits einen gestellt hat?
    Ist es denn möglich, wenn ein Antrag auf Grund von formalen Mängeln zurückgewiesen wurde, erneut einen Antrag zu stellen oder eventuell durch den RA stellen zu lassen?
    Was mache ich mit dem fehlenden Antragsdatum?
    Ich würde nun ungern richtig daneben liegen, aber dazu fehlen mir leider noch die BerH-Erfahrungen.

    Ach, Fragen über Fragen... Ich bin so froh, dass ich EUCH habe...:)

  • Wie soll ich denn nun vorgehen? Den Antrag habe ich hier liegen und frage mich, wie es weitergehen könnte... Kann der RA denn nun noch unbeschadet einen Antrag auf nachträgliche BerH stellen, obwohl ja die Mandantin ( er hat diesen ja nur weitergeleitet) bereits einen gestellt hat?

    Der RA selbst besitzt kein Antragsrecht. Ich würde in diesem Fall den Antrag auf Erteilung eines BerScheines zurückweisen, aber nicht die BerHilfe versagen. Nach Abschluss der Angelegenheit kann der RA seinen Vergütungsantrag zur Akte reichen und du musst dann entscheiden, wie viele Angelegenheiten vorliegen.

    Ist es denn möglich, wenn ein Antrag auf Grund von formalen Mängeln zurückgewiesen wurde, erneut einen Antrag zu stellen oder eventuell durch den RA stellen zu lassen? Was mache ich mit dem fehlenden Antragsdatum?

    In solchen Fällen habe ich meist zwischenverfügt, dass eine Kopie des Antrages zur Akte zu nehmen ist und das Original zum Antragsteller zurückgeht mit der Bitte um vollständiges ausfüllen. Vorliegend empfehle ich dieses sogar, um diese etwas "krumme" Akte halbwegs wieder gerade zuziehen.

    Ich würde nun ungern richtig daneben liegen, aber dazu fehlen mir leider noch die BerH-Erfahrungen. Ach, Fragen über Fragen... Ich bin so froh, dass ich EUCH habe...:)


    ..und bitte, gern geschehen ;)

  • Wie immer hat man die Qual der Wahl :D

    Hier mal ein Auszug aus meinem heutigen Zurückweisungsbeschluss wegen fehlerhaftem Datum:

    "Auf die Gründe im gerichtlichen Anhörungsschreiben vom 21.11.2011 wird Bezug genommen.

    Der anwaltliche Sachvortrag im Antwortschreiben vom 1.12.2011 war nicht begünstigend zu berücksichtigen. Unterschrieben worden ist der Beratungshilfeantrag am 3.11.2011. Angeblich soll der Beratungshilfeantrag bereits am 20.9.2011 unterschrieben gewesen sein. Dieser Sachvortrag ist nicht schlüssig.

    Es ist unwahrscheinlich, dass Jemand versehentlich in die Zukunft datiert. Fast immer wird versehentlich mit einem älteren Datum datiert. Dazu kommt, dass nicht nur eine Zahl versehentlich falsch datiert bzw. verdreht wurde, sondern auch noch von einstellig auf zweistellig falsch und dann noch der Tag und der Monat falsch. Dabei soll der Antragsteller auf der Zahlenskala nicht nur um eine Zahl verrutscht sein, sondern auch noch um mehrere.

    Es trifft den Antragsteller die Sorgfaltspflicht. Wird die Sorgfaltspflicht verletzt, dann muss sich der Antragsteller eventuelle Fehler im Antragsformular anrechnen lassen. Ein Fehler im Antragsdatum ist nicht heilbar, da dieses Datum zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit des Beratungshilfeantrages darstellt. Das Datum ist das einzige Momentum, woraus der leistende Staat bzw. die leistende Landeskasse ableiten kann, dass tatsächlich zwischen Antragsteller und Rechtsanwalt ein Beratungshilfemandat zustande gekommen ist, wonach dem Rechtsanwalt auch Vergütungsansprüche nach dem BerHG i.V.m. RVG geltend machen kann.

    Dass das nachträgliche Formular ggf. bei späteren Anträgen (z.B. weil die Kanzlei durch vorstehende Gründe sensibilisiert wurde) "gefälscht" werden kann, ist kein Grund der zu beachten ist (vgl. Gründe der zitierten BVerfG-Entscheidung im Anhörungsschreiben)."


    Ich brauche wohl nicht zu erläutern, wie schnell der Fall für mich erledigt war und ich auf andere Fragen in der Akte nicht eingehen brauchte (keine Begründetheit zu prüfen und das Vergütungsfestsetzungsverfahren entfällt auch).

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