• Zuviel des Lobes ! Ich tue doch nichts anderes als von dem zu berichten, was ich als Zeitzeuge miterlebt habe.
    Zugegebenermaßen : mit Interesse miterlebt, denn ich bin 1968 in die Gewerkschaft eingetreten. Selbstverständlich habe ich nicht alles im Kopf - dazu bin ich inzwischen auch ein wenig zu alt. Aber ich habe Unterlagen und vor allem : ich weiß, wo ich eine Recherche anfangen muss, um zu Ergebnissen zu kommen:);) Und dabei ist das Internet eine wirkliche Hilfe:daumenrau

  • Nur der Vollständigkeit halber für die Schleswig-Holsteiner:

    aus der Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten
    (Arbeitszeitverordnung - SH AZVO -)
    [FONT=DejaVuSansCondensed,Bold][FONT=DejaVuSansCondensed,Bold]§ 3

    Freistellung vom Dienst

    [/FONT][/FONT][FONT=DejaVuSansCondensed,Book][FONT=DejaVuSansCondensed,Book]

    (1) In jedem Kalenderjahr wird die Beamtin oder der Beamte an zwei Arbeitstagen unter Fortzahlungder Besoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenndas Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat; dabei ist auch eine unmittelbarvor der Übernahme in das Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigungals Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer anzurechnen. Die Dauer der Freistellung beträgt

    für den Arbeitstag höchstens ein Fünftel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit.


    Wohl der einzige richtige PlusPunkt, den SH als Arbeitgeber noch bietet; 2 AZV Tage.

    [/FONT][/FONT]

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