Nachweis der Kosten der Revisionsinstanz

  • Hallo zusammen,

    frei nach dem Prinzip "haben wir schon immer so gemacht" stehen wir hier nun vor einem kleinen Problem...
    mein Kollege hat die Kosten für die Revisionsinstanz abgesetzt, da diese nicht durch eine entsprechende Rechnung nachgewiesen wurden
    Kostenfestsetzung wurde durch PV der ersten beiden Instanzen für alle drei Instanzen beantragt
    nun wird Rechtsmittel gegen die Absetzung der Kosten der RevInstanz- mit der Begründung, dass diese nicht nachzuweisen sind- eingelegt

    Weiß jemand zufällig woraus sich das ergibt, dass diese Kosten zwar durch den PV der ersten Instanz beantragt werden können, aber eben auch nachgewiesen werden müssen?

    1.000 Dank

  • Ergibt sich nichts aus der Revisionsakte? DA sind doch auch die PV aufgeführt. Daraus ergibt sich doch auch, welche Kosten mindestens entstanden sind.
    Beantragen kann sie jeder, die Partei auch, da es für das KFV keinen RA-Zwang gibt.

  • Die Kosten müssen nur glaubhaft gemacht und nicht nachgewiesen werden (§ 104 Abs. 2 S. 1 ZPO). :klugschei

    In der Akte dürfte sich ein Exemplar der BGH-Entscheidung befinden, mittels dessen sich nachvollziehen läßt, ob ein BGH-Anwalt bevollmächtigt war und ob eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Auch der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren sollte daraus ersichtlich sein.

  • Danke für eure Antworten- werde sie weiteregben...

    Ja er hat wohl die Rechnung angefordert, aber nicht bekommen, ohne weitere Äußerung des RA...

  • Hatte die Gegenseite sich dazu geäußert? Für mich sind, wenn die Kosten aufgrund der BGH-Akte nachvollziehbar entstanden sind, diese Kosten auch erstattungsfähig.

    Die Frage ist, ob zum Nachweis der Kosten die Abrechnung des jeweiligen Anwaltes vorgelegt werden muss.

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