Nochmal Rechtsbeistand nach RDGEG

  • Hallo! Stehe gerade total aus dem Schlauch weil ich den Fall ewig nicht mehr auf dem Tisch hatte...

    Klägerin wird im Mahnverfahren durch eine Inkasso-GmbH vertreten. Verfahren wird an das Amtsgericht abgegeben.

    Dort tritt für die Klägerin ein Rechtsbeistand auf (registriert nach RDG).

    Dieser beantragt nun die Kostenfestsetzung und rechnet nach dem RVG ab. Darf er das?

    Außerdem möchte er noch die 25 EUR nach § 4 RDG für das Mahnverfahren haben.

  • da lohnt sich ein blick ins gesetz; vgl. § 1 I 3 RVG....

    bzw. den kommentar

    BeckOK RVG § 1
    Rn 4
    Autor: Lutje/von Seltmann
    Beck'scher Online-Kommentar RVG
    Hrsg: v. Seltmann
    Stand: 15.11.2011

    IV. Rechtsbeistände, Rentenberater, Prozessagenten

    Seit dem 1.1.1981 gelten die anwaltlichen Vergütungsvorschriften sinngemäß für Rechtsbeistände, Rentenberater, Prozessagenten, sofern diese die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung besitzen (Art IX Abs 1 Kostenänderungsgesetzes in der Fassung des Art 2 Nr 1 des Gesetzes vom 18.8.1980, BGBI I 1503).

  • Ich muss auch noch mal nachfragen:

    Der Kläger (normale Zivilsache) ist ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Rechtsbeistand (Rechtsbeistand mit der Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten.. beschränkt auf das Gebiet des bürgerlichen Rechts... Die Erlaubnis erstreckt sich auch auf die Prozessvertretung außerhalb der Verhandlung).

    Der Kläger rechnet seine Kosten nach dem RVG ab und beantragt (nach § 91 II 3 ZPO) die Festsetzung seiner Kosten. Dass Rechtsbeistände grundsätzlich nach dem RVG abrechnen kann ist klar. Die Gegenseite beruft sich aber auf § 1 I 1 RDG und meint, er könne als registrierter Rechtsbeistand nur außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringen.

    Kann mir jemand weiterhelfen? Muss im Rechtsdienstleistungsregister ausdrücklich die Erlaubnis zur Vertretung in Gerichtsverfahren stehen?

  • Ich möchte das Thema noch einmal öffnen:

    Da den Rechtsanwälten (wenn auch unter Anrechnung auf eine etwaig später entstehende Verfahrensgebühr) ein deutlich höherer Betrag (1,0 Gebühr nach Nr. 3305 VV RVG für die Beantragung des Mahnbescheids sowie eine 0,5 Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG für die Beantragung des Vollstreckungsbescheids) zusteht, wandten die Interessenvertreter der IKU im Gesetzgebungsverfahren ein, es liege im Verhältnis zu jenen ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG vor. Dieser Argumentation schloss sich der Gesetzgeber an und strich daher die 25 Euro-Regelung. Ab dem 01.10.2021 gewährt demzufolge § 91 ZPO den IKU denselben Kostenersatz wie den Anwälten. (VuR 2021, 293, beck-online)


    Ich habe jetzt einen KFA indem das im Mahnverfahren das Inkasso tätig war, im streitigen Verfahren sodann ein Rechtsanwalt.
    Für das Mahnverfahren wird nun für das Inkasso die 1,00 3305 und die 0,50 3308 analog nebst AP und Umsatzsteuer geltend gemacht.
    Es erfolgt auch wegen abweichenden Vertreters sodann keine Anrechnung im streitigen Verfahren.
    3308 ist schon nicht entstanden, da es aufgrund Widerspruchs ins streitige Verfahren übergegangen ist.


    Kann man jedoch die 3305 und die 3100 in voller Höhe ohne ,,fiktive'' Anrechnung festsetzen? Wie sieht es da mit Schadensminderungspflicht aus? Ist ja ähnlich, als hätte man zwei unterschiedliche Anwälte für Mahn und Hauptsacheverfahren?!

  • Kann man jedoch die 3305 und die 3100 in voller Höhe ohne ,,fiktive'' Anrechnung festsetzen? Wie sieht es da mit Schadensminderungspflicht aus? Ist ja ähnlich, als hätte man zwei unterschiedliche Anwälte für Mahn und Hauptsacheverfahren?!

    Gemäß §13f RDG ist eine fiktive Anrechnung erforderlich.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!