privatschriftliches Testament eines türkischen Staatsangehörigen

  • Ich habe folgendes Problem:
    Ein Rechtsanwalt reichte persönlich einen verschlossenen Umschlag, der in türkischer Sprache beschriftet ist, beim Nachlassgericht zwecks Eröffnung als Testament ein.
    Der Erblasser ist türkischer Staatsangehöriger, wohnte im hiesigen Amtsgerichtsbezirk.
    Ein paar Tage später, das Testament ist noch nicht eröffnet, bittet der Ablieferer darum, das Originaltestament wieder herauszugeben, da die Gerichte in der Türkei das Originalschriftstück haben möchten. Es soll auch auch Nachlassgegenstände ( Grundbesitz ist nicht vorhanden) in der Türkei geben.
    Frage: Wer ist zuständig für die Eröffnung des Testaments? Kann ein türkisches Schriftstück, das wahrscheinlich in türkischer Sprache geschrieben wurde, vom deutschen Nachlassgericht eröffnet werden?

  • Ich meine mal etwas ähnliches in meiner Praxiszeit gehabt zu haben. Da war das allerdings ein russisches Testament. Dieses haben wir dann eröffnet und das Original nach Russland geschickt. Die wollen/ müssen/ dürfen wohl nur das Original haben.
    Warum das so ist, weiß ich leider auch nicht. Allerdings weiß ich nicht mehr genau, ob de Mann russischer Staatsangehöriger oder Deutscher mit nur russischem Testament war...

  • Zum deutsch-türkischen Nachlassabkommen und zum anzuwendenden Erbstatut für unbeweglichen und beweglichen Nachlass empfehle ich den Aufsatz von Dörner in ZEV 1996, 90. Dort wird auch zur Güterrechtsproblematik Stellung genommen.

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