Kauf einer noch zu bauenden Immobilie

  • Hallo an alle!

    Ich hab hier folgenden Fall:
    Vater und Mutter wollten eine Immobilie kaufen und hatten auch bereits Verträge geschlossen. Jedoch vor Abschluss des ganzen, ist die Kindesmutter verstorben. Jetzt sind natürlich die minderjährigen Kinder in diese Verträge eingetreten.
    Ich hah das ganze mittlerweile soweit bekommen, dass die Kinder aus der Haft entlassen wurden.
    Die Immobilie soll voll finanziert werden und nun nur von den Kindesvater.

    Problem ist, dass die Immobilie noch in der Bauphase ist. Ein Gutachten ist also nicht so einfach möglich. Wie würdet ihr das handhaben? Hatte das noch nie, dass das Haus noch in Bau ist.
    Das ganze soll natürlich schnellstmöglich über die Bühne gehen, am besten noch gestern.

    Hatte so einen Fall schon mal jemand?
    Bin für Anregungen sehr dankbar!

  • Die verstorbene Mutter und der Vater wollten eine Immobilie kaufen.

    Ist es bei dieser Absicht geblieben oder ist der notarielle Vertrag abgeschlossen worden?
    Wenn der notarielle Vertrag abgeschlossen worden ist: In welchem Beteiligungsverhältnis haben Mutter und Vater erworben?
    Ist der bindende Vertrag (§ 873 II BGB) schon in Gänze im Grundbuch umgesetzt oder ist zumindest eine Auflassungsvormerkung eingetragen?

    Aus welcher Haftung sind die Kinder entlassen worden? Aus der schuldrechtlichen für das Darlehen oder auch aus der sicherlich beabsichtigten dinglichen Absicherung (was ich nicht glaube)?

    Kann es sein, dass der Vater die Immobilie nunmehr allein erwerben will (finanzieren will er ja allein)?
    Sind die Kinder aus der Verpflichtung aus dem Kaufvertrag entlassen? Das wäre §§ 1643 I, 1821 Abs. 1 Ziffer 2 BGB und unwirksam ohne Genehmigung des F-Gerichts.

  • Ja die Veträge waren schon gemacht wurden, aber dann ist die Mutter gestorben. Und jetzt gibt es noch Vertragsergänzungen, wo nun die Kinder eingetreten sind. Diese Veträge ändern kann man wohl nicht mehr. Man konnte eben nur noch die Kinder aus der Haft entlassen und das haben sie gemacht.

    Wieso meint ihr keine Genehmigung?

  • Es gab schon einen notariellen Vertrag, ja. Und eine Auflassungsvormerkung für Mutter und Vater war auch bereits eingetragen. Und dann ist sie verstorben.Mutter und Vater wollten zu je ½ erwerben.Die Kinder sind aus der schuldrechtlichen Haftung entlassen wurden.Die Banken haben die Haftentlassung mitgeteilt.Der Vater will allein finanzieren, aber allein erwerben kann er wohl nicht, weil ja die Verträge schon bestehen und die nicht mehr geändert werden können.

  • Also jetzt nochmal zum Verständnis, es war wohl eine Vertragsergänzung erforderlich, weil sich hinsichtlich den Miteigentumsanteilen noch irgendwas geändert hat. Und da konnte ja nun die Mutter nicht mehr auftreten, sondern der Vater ist für sich und in Vertretung für seine Kinder aufgetreten.

    Es wird nur eine Genehmigung hinsichtlich dieser Vertragsergänzung beantragt.

  • Sorry aber die Sachverhaltsdarstellung ist nicht gerade gelungen. Ich jedenfalls verstehe immer noch nicht, was nach dem Tod der KM nun genau geschehen ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • In den Erwerbsvertrag - schuldrechtlich wie dinglich - sind die Kinder kraft Gesetzes eingetreten (§ 1922 BGB).
    Aus dem Darlehensvertrag ebenfalls, aber da wurden sie entlassen - da sehe ich kein Genehmigungsbedürfnis.

    Aus der Grundschuldbestellung sind sie nicht raus, das dürfte, wenn insoweit noch keine Bindungswirkung eingetreten ist, §§ 1643 I, 1821 I Ziffer 1, 1822 Ziffer 10 BGB sein, ansonsten haben die Kinder die Angelegenheit so geerbt, wie die Mutter sie hinterlassen hat, das wäre genehmigungsfrei.

    Wie sich bei den Miteigentumsanteilen noch irgendwas ändern konnte, musst du bitte noch erklären. Da hätten die Kinder mitwirken müssen, ggfs. durch Vater oder bei dessen Vertretungsausschluss durch Ergänzungspfleger und ggfs. mit Genehmigung des F-Gerichts. Nach deinen Worten hat der Vater für sich und seine Kinder dabei gehandelt, das riecht doch nach In-sich-Geschäft.

  • Also jetzt nochmal zum Verständnis, es war wohl eine Vertragsergänzung erforderlich, weil sich hinsichtlich den Miteigentumsanteilen noch irgendwas geändert hat. Und da konnte ja nun die Mutter nicht mehr auftreten, sondern der Vater ist für sich und in Vertretung für seine Kinder aufgetreten.

    Es wird nur eine Genehmigung hinsichtlich dieser Vertragsergänzung beantragt.

    Dann musst du wirklich erst mal mitteilen, wie die Vertragsergänzung aussieht.

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