Abwesenheitspflegschaft

  • Hallo :)

    Ich habe ein Problem und weiß nicht weiter.

    Also Laut Erbschein sind die Brüder A und B zu Erben zu je 1/2 nach der verstorbenen Mutter geworden.

    Bruder B lebt nach aktueller Anschrift (PO.Box Anschrift) in Australien. Dort gibt es meines Wissens nach keine Meldepflicht.
    B reagiert nicht auf die Schreiben von Bruder A wegen der Nachlassauseinandersetzung.
    Der letzte Kontakt zwischen den Brüdern ist wohl schon einige Jahre her.

    Bruder A hat dann eine Bestätigung bekommen, dass die o.g. PO Box vor einigen Jahren abgemeldet wurde.

    Ich habe dann die Dt. Rentenversicherung angefragt ob hinsichtlich des Bruder B eine andere Anschrift bekannt ist.
    Diese teilte mir dann aufgrund § 68 SGB X eine neue PO Box Anschrift mit. Bruder A und sein Anwalt hatten im Vorfeld selbst versucht eine Auskunft von der Dt. Rentenversicherung zu bekommen. Diese gab ihnen aber keine Informationen.

    Der Antrag auf Abwesenheitspflegschaft ist ja nun unbegründet, weil eine noch aktuelle Anschrift bekannt ist.

    Mein Problem ist jetzt, dass A und sein Anwalt von mir die neue Anschrift von B mitgeteilt haben wollen. Ich tue mich damit aber sehr schwer, weil 1. wird so nur §68 SGB X umgangen, 2. drohen B keine Zinsverluste usw, da das Erbe aus gut gefüllten Sparkonten besteht, 3. wurde der Erbschein B an die falsche Adresse nur formlos zugeschickt und 4. vllt. hat A einfahc nur keine Lust sich mit B in Verbindung zu setzen.

    Wie seht ihr das?

    Danke schon im Voraus für die Antworten :)

  • Ich würde die Daten auch nicht rausrücken.

    Schreib doch den Aussi-Anwärter an, dass sein Bruder Kontakt mit ihm aufnehmen will. Dann kann er selber entscheiden, ob er dies ermöglicht oder nicht.

  • Ich hätte kein Problem damit, die Anschrift herauszugeben. Denn wenn man die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft förmlich ablehnen würde, müsste man dies im Beschluss gerade damit begründen, dass eine aktuelle -nämlich die betreffende- Anschrift des vorgeblich Abwesenden bekannt ist.

    Also Jacke wie Hose.

    Der "Antrag" ist übrigens nur eine Anregung (Amtsverfahren).

  • Wobei man allerdings im Beschluss die Anschrift nicht benennen muss. Es reicht in der Begründung der Hinweis, dass sie dem Gericht bekannt ist. Im Rubrum muss sie auch nicht unbedingt erscheinen (vgl.§ 38 II Nr. 1 FamFG).

  • Ich habe den Bruder jetzt angeschrieben und angefragt ob dieser damit einversatnden ist, wenn ich die Anschrift an seinen Bruder B mitteile.

    Die Anregung werde ich wohl zurückweisen und die konkrete Anschrift nicht mit aufnehmen...

  • Es könnte im vorliegenden Fall tatsächlich so sein, dass der in Australien lebende Bruder zu seinem Bruder keinen Kontakt mehr haben möchte.

    In diesem Fall würde er sich bestimmt "bedanken", wenn das Gericht seine Anschrift dem ungeliebten Bruder mitteilt.

  • Die innerfamiliären Dinge sind doch völlig irrelevant.

    Demnächst kommt es noch so weit, dass jemand die Erbschaft annimmt, aber darum bittet, seine neue Anschrift nicht in den Erbschein aufzunehmen und sie dem Miterben auch nicht mitzuteilen, weil er mit diesem keinen Kontakt haben will.

  • Nun, bei zwingenden Angelegenheiten wie Erbauseinandersetzung kommt ein Miterbe nicht um die Kontaktaufnahme herum. Aber bei der Anregung, eine Abwesenheitspflegschaft einzurichten, kann von "zwingend" nicht die Rede sein.

  • Naja aber wird so das Instrument der Abwesenheitspflegschaft nicht ausgenutzt?

    Ich bekomme von keiner Behörde eine Auskunft über die Anschrift, obwohl ich ein berechtigtes Interesse glaubhaft mache und rege dann pro forma mal ne Abwesenheistpflegschaft an, so nach dem Motto: "das Gericht wird schon ne Anschrift herausbekommen". So werden die anderen Behördenvorschriften ja einfach nur umgangen oder nicht?

    Ist das vorliegend nicht vllt doch ähnlich wie in K Sachen, wo das Finanzamt lediglich dem AG den Einheitswert mitteilen darf im Wege der Rechtshilfe, aber niemandem sonst, weil die ihre Vorschriften haben.
    Das AG darf den Wert dann ja auch nicht rausrücken.

  • Die beabsichtigte Auseinandersetzung ist der Hintergrund. Sie ist noch nicht eingeleitet, sondern soll nur vorbereitet werden.

    Wir reden im Moment nur über das Für und Wider einer Pflegerbestellung.
    Meine Stellungnahme war gemünzt auf das Schweigen des Aussis, sei es willentlich, das er aufgeben muss, will er sich an der Auseinandersetzungsverhandlung beteiligen, sei es in Unkenntnis der Absichten seiner Miterben.
    Also neu:
    Will der Aussi an der Auseindersetzung mitwirken, muss er sich mit den Miterben "zusammensetzen", er muss sich äußern.
    Will er es nicht, besteht kein Anlass des Gerichts, seine Anschrift ohne seine entsprechende Genehmigung anderne mitzuteilen, schließlich ist das Gericht nicht dafür da, dafür zu sorgen, dass die Miterben dem Aussi ein Gespräch aufzwingen können.

    Dass damit die Auseinandersetzung behindert wird, ist mir klar.
    Bei Grundstücken hilft den Miterben die Teilungsversteigerung mit der Möglichkeit der öffentlichen Zustellung des Anordnungsbeschlusses. Natürlich wandert der Erlös in die Hinterlegung mangels übereinstimmender Erklärungen aller Erben.
    Bei dem beweglichen Nachlass (zu dem ja auch der Versteigerungserlös gehört) stehen die Miterben bei ihnen unbekannten Aufenthalt des Aussis natürlich auf dem Schlauch. Dies ist aber auch der Fall, wenn ihnen die aktuelle Anschrift bekannt ist, der Aussi sich aber nicht an den Verhandlungen beteiligt.

  • "Bei dem beweglichen Nachlass (zu dem ja auch der Versteigerungserlös gehört) stehen die Miterben bei ihnen unbekannten Aufenthalt des Aussis natürlich auf dem Schlauch. Dies ist aber auch der Fall, wenn ihnen die aktuelle Anschrift bekannt ist, der Aussi sich aber nicht an den Verhandlungen beteiligt.

    Wenn die Anschrift bekannt ist, der Miterbe aber nicht "will", kann man den Anspruch auf Auseinandersetzung auch klageweise durchsetzen und kommt so u.U. zum Ziel.
    Wenn man die Anschrift nicht kennt, kann man das eben nicht.

    Man hat jetzt m.E. folgende Möglichkeiten:
    - man schreibt den Aussi-Miterben selbst an
    - man gibt die Adresse raus
    - man ordnet Pflegschaft an

    Wie ich entscheiden würde kann ich so nicht sagen, das kommt immer auf die Gesamtumstände an.

  • "Bei dem beweglichen Nachlass (zu dem ja auch der Versteigerungserlös gehört) stehen die Miterben bei ihnen unbekannten Aufenthalt des Aussis natürlich auf dem Schlauch. Dies ist aber auch der Fall, wenn ihnen die aktuelle Anschrift bekannt ist, der Aussi sich aber nicht an den Verhandlungen beteiligt.

    Wenn die Anschrift bekannt ist, der Miterbe aber nicht "will", kann man den Anspruch auf Auseinandersetzung auch klageweise durchsetzen und kommt so u.U. zum Ziel.
    Wenn man die Anschrift nicht kennt, kann man das eben nicht.


    mittels öffentlicher Zustellung aber doch, oder?

  • So es kam wie es kommen musste. Der Rechtsanwalt hat gegen meine Zurückweisung Rechtsmittel eingelegt.

    Er teilte mit, dass der anregenden Person eine zetlichere Verzögerung zur Auseinandersetzung nicht mehr zumutbar sei.

    Zudem wurde angeblich eine falsche Postbox-Anschrift von der Dt. Rentenversicherung übermittelt, da laut Email der australischen Post der Bruder kein Inhaber der Postbox mehr ist (Die Email wird von dem RA nachgereicht).
    Er argumentiert, dass der Dt. Rentenversicherung angeblich eine falsche Anschrift vorliegen würde.

    Die Schreiben des AG an den Bruder sind zum AG nicht zurück gekommen.
    Der RA argumentiert, dass Schreiben auch nie zurückkommen würden, da in Australien die Postfächer nicht nach Namen, sondern nur nach Postfachnummern zugeordnet werden.

    Also ich bin mittlerweile sehr ratlos wo ich evtl. noch nach der Anschrift ermitteln soll und wie ich den Fall weiter behandeln soll.
    Klar ist hier, dass der in Deutschland lebende Bruder auf die Kohle aus ist und so schnell wie möglich ran möchte.
    Das ist für mich aber kein Anhaltspunkt ne Abwesenheitspflegschaft zu begründen. Ich habe lediglich bei der Dt. Rentenversicherung angefragt und das ist für mich was zu wenig... aber wo kann ich denn noch nachforschen?

  • So die besagte Email von der Post liegt nun in der Akte.

    Diese besagt, dass die angegebene Adresse nicht aktuell ist.
    Kann ich auf so eine Email eigentlich meine Argumentation stützen und die Abwesenheitspflegschaft einrichten und wie sieht es aus, weil hier ja lediglich Interessen Dritter der Auslöser der Anregung für diese Abwesenheitspflegschahft sind.

    Um eure Meinung wäre ich dankbar :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!