Beiordnung Stundungsverfahren

  • [INDENT=2]

    Noch was für den Tannenbaum:

    [/INDENT]


    BGH, 03.07.2008, IX ZB 65/07

    Danke, die hatte ich zwar schon, aber nach dem vorgenannten ist das ja eigentlich - jedenfalls fürs Insoverfahren - Quatsch. Kann ja sogar besser sein, denn die Lohnsteuererstattung fällt voll in die Masse, während beim Gehalt ja dann noch die Tabelle gilt. Aber nun gut.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Aber nun gut.

    was, keine Päckchen mehr unter den Baum ?

    Meine Kinder würden eher sagen: "war das alles?"

    Ich sehe das Forum bzw. die meisten Teilnehmer hier eher als Ganzjahresbescherung bzw. Ganzjahresweihnachtsmänner/frauen ;)...

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Oki, die Beiordnungsfrage scheint keine Relevanz mehr zu beanspruchen, Steuerrechtsseminar ist angesagt, mal gucken, ob ich sowas mal mitbekomme.
    Nur steuermäßig wird die Sache schräg, wenn so ein Verfahren im Mai aufgehoben wird, der Steuererstattungsanspruch bis Mai in die NTV genommen wird, aber trotz Erstattungsanspruch das monatlich pfändbare Einkommen höher wäre, als der Erstattungsanspruch !.
    Desweiteren ist infolge der gläubigerschädigenden Steuerklassenwahl die Masse nicht ausliquidiert, weshalb sich eine Genehmigung der Schlussverteilung verbietet..... aber oki, so rein insolvenzrechtliche Gedanken am späten abend.....
    allen ein gutes fest

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich muss diesen Thread (leider) nochmal hochholen. Ich habe jetzt in vielen Entscheidungen zur Stuerklassenwahl gelesen. Jedes Mal tauchen da aber mehr oder weniger der Begriffe "ohne sachlichen Grund" auf. Leider wird aber nie dargelegt, wann denn ein sachlicher Grund gegeben ist. Oder ist der Grund tatsächlich, wenn der Ehegatte weitaus mehr verdient? Das würde ja dann bedeuten, ich kann die Stundung nicht aufheben, weil das ein sachlicher Grund ist und somit muss Papa Staat die Kosten tragen? I'm verwirrt:eek:...

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich muss diesen Thread (leider) nochmal hochholen. Ich habe jetzt in vielen Entscheidungen zur Stuerklassenwahl gelesen. Jedes Mal tauchen da aber mehr oder weniger der Begriffe "ohne sachlichen Grund" auf. Leider wird aber nie dargelegt, wann denn ein sachlicher Grund gegeben ist. Oder ist der Grund tatsächlich, wenn der Ehegatte weitaus mehr verdient? Das würde ja dann bedeuten, ich kann die Stundung nicht aufheben, weil das ein sachlicher Grund ist und somit muss Papa Staat die Kosten tragen? I'm verwirrt:eek:...


    Das ging mir ganz genau so. Von sachlichen Gründen ist die Steuerklassenwahl wohl immer getragen (vernunftgeleitetes Handeln unterstellt). M.a.W., ein sachlicher Grund ist immer dann gegeben, wenn die Eheleuz im Monat mehr kohle zur Verfügung haben. Die Rechnung kommt ja erst nach Jahresultimo. Nun muss man die EinzelZV von der Gesamtvollstreckung unterscheiden. Folgendes bezieht sich also nur auf die Gesamtvollstreckung:
    1. Szenario
    Schuldner V Ehegesponst III => wenig oder nix monatlich pfändbar; Verwalter beantragt beim Jahresausgleich Aufteilung der Steuerschuld; Masse freut sich, Ehegesponst jault (aus steuerrechtlichen Gründen :D )
    2. Szenario
    Steuerklassenwahl wie oben, Verfahren wird aufgehoben
    nun der eingangs erwähnte sachliche Grund wandelt sich jetzt in einen "ich will aber nix oder wenig über die Abtretungserklärung abdrücken müssen" = nicht mehr sachlich gerechtfertigten Grund
    Erläuterung: die Aufrechterhaltung der mal aus sachlich gegebenen Gründen entbehrt nunmehr des sachlichen Grundes da sich das Motiv verändert hat (so wenig wie möglich abdrücken zu müssen an die Masse).
    In diesen Fällen verfahren wir wie folgt: entweder Kompensationszahlungen oder - was komplizierter ist - monatlich fiktiv umrechnen.
    Hoffe, etwas Klarheit reingebracht zu haben.
    rechtlich: Aufrechterhaltung ist zwar von sachlichen Gründen getragen

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Tja, ich muss das nochmal nach oben holen und Euch nerven.

    Hinsichtlich des Insolvenzverfahrens waren ja einige der Meinung, dass eine Beiordnung nicht möglich ist, da zwar vorher die Stundung bewilligt, aber nunmehr genug Masse vorhanden ist, um die Kosten des Verfahrens zu tragen, und somit eine Beiordnung scheitert. Ich habe jetzt mal so alle Kommentare durchgeguckt. Dazu gibt es ja garnix. Vielmehr sagen die aber immer, dass alle Wirkungen der Stundung verbleiben, unabhängig von den möglicherweise gedeckten Kosten. Da fällt es mir natürlich schwer zu begründen, dass die Stundung durch die Kostendeckung weg sei und schon somit keine Beiordnung möglich sei.

    Viel schwerer knispel ich aber an der Stundung für die WVP. Beim Schuldner ergibt sich jetzt (mit LK V) ein pfändberer Betrag in Höhe von 10,00. Mit LK IV würde sich ein pfändbarer Betrag i.H.v. 120,00 € ergeben. Laut Entscheidungen zB. AG K'lautern und LG Dortmund, könnte ich Stundung verweigern ,wenn er nicht die LK wechselt. In beiden Fällen müßte ich aber im Grundsatz stunden, da ja der BGH sagt, Stundung nur dann nicht, wenn er die voraussichtlichen Kosten der WVP in einer Raten zahlen kann. Hier würde er aber ja in jedem Fall die Kosten nicht in einem Rutsch zahlen können. Wenn ich jetzt die Stundung zurückweise, kann der Schuldner natürlich genau mit diesem Argument kommen und ich muss doch stunden. Stunde ich aber, wird er selbstverständlich nur 10,00 € zahlen. Denn ich habe ja keine Möglichkeit, ihn während dieser Zeit zu höheren Raten zu bewegen.
    Ich weiß nicht, wie ich das lösen soll:confused:

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Versuchen wir wieder mal was hinzumurksen? :teufel:

    Gib ihm die Stundung, fordere ihn auf die Lohjsteuerklasse zu wechseln, wenn nicht heb die Stundung wieder auf (IX ZB 65/07).

    Oder aber die Stundung abzulehnen, da die Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Schuldner ist leistungsfähig i.S.d. PKH; die ungünstige Steuerklassenwahl muss er sich zurechnen lassen, und Basta (für dieses Defizit hat die Rechtsgemeinschaft nicht mit Steuergeldern aufzukommen)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hallo

    Im laufenden Insolvenzverfahren ist der Schuldner grundsätzlich nicht anwaltlich vertreten.
    Ihm wurde die Verfahrenskostenstundung bewilligt.
    Für einen komplizierten Antrag nach § 850 k ZPO und § 850 i ZPO wurde dem Schuldner bereits ein Rechtsanwalt beigeordnet.

    Meine Fragen hierzu:
    Der Rechtsanwalt vertritt den Schuldner nur für den beim Insolvenzgericht gestellten Antrag. Verdient er dennoch die Gebühr nach der Nr. 3317 RVG (die Beiordnung erfolgte explizit nur für den Antrag)? Von der Art der Vertretung ist es eher eine über die Nr. 3309 VV RVG zu honorierenden Tätigkeit, die zu vergütenden Tätigkeiten in Insolvenzverfahren werden jedoch unter den Nr. 3313 VV RVG ff. aufgelistet.

    Auf dem Sonderkonto befindet sich nunmehr ausreichend Masse. Ist neben der Prozesskostenhilfevergütung (§ 49 RVG) auch die Wahlanwaltsvergütung aus der Staatskasse zu zahlen und sodann die gesamte Wahlanwaltsvergütung über die Gerichtskostenrechnung aus der Masse zu finanzieren?

    Vielen Dank und liebe Grüße

  • M.E. ist nur die PKH-Vergütung zu zahlen, da das Vermögen in der Masse nunmal kein Schuldnervermögen ist.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Hallo

    Im laufenden Insolvenzverfahren ist der Schuldner grundsätzlich nicht anwaltlich vertreten.
    Ihm wurde die Verfahrenskostenstundung bewilligt.
    Für einen komplizierten Antrag nach § 850 k ZPO und § 850 i ZPO wurde dem Schuldner bereits ein Rechtsanwalt beigeordnet.

    Meine Fragen hierzu:
    Der Rechtsanwalt vertritt den Schuldner nur für den beim Insolvenzgericht gestellten Antrag. Verdient er dennoch die Gebühr nach der Nr. 3317 RVG (die Beiordnung erfolgte explizit nur für den Antrag)? Von der Art der Vertretung ist es eher eine über die Nr. 3309 VV RVG zu honorierenden Tätigkeit, die zu vergütenden Tätigkeiten in Insolvenzverfahren werden jedoch unter den Nr. 3313 VV RVG ff. aufgelistet.

    Auf dem Sonderkonto befindet sich nunmehr ausreichend Masse. Ist neben der Prozesskostenhilfevergütung (§ 49 RVG) auch die Wahlanwaltsvergütung aus der Staatskasse zu zahlen und sodann die gesamte Wahlanwaltsvergütung über die Gerichtskostenrechnung aus der Masse zu finanzieren?

    Vielen Dank und liebe Grüße

    Ich meine ja, dass man eben nur für einen Abschnitt beiordnen kann, nicht für einzelne Anträge. Insofern -meine ich- die VV 3317.

    Ob man die über die Gerichtskostenrechnung finanzieren kann, da habe ich meine Zweifel. Wenn man § 292 I 2 InsO sieht, sollten ja nur die gestundeten Verfahrenskosten, nicht aber die Anwaltsvergütung ausgeglichen werden. Hintergrund: "Die Beiordnung ist nicht zwingend durch die Abwicklung eines Insolvenzverfahrens veranlasst, sondern sie ist Ausdruck einer besonderen Fürsorge gegenüber einem rechtsunkundigen und im Verfahren unbeholfenen Schuldner. Diese Kosten können deshalb nicht auf die Gläubiger abgewälzt werden". (BT-Drucks. 14/5680 S. 29 zu Nr. 16). Ich denke mal, die wird man über § 4b InsO einziehen müssen.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Vielen Dank für eure Meinungen.

    Leider ist hinsichtlich der Beiordnung das Kind bereits in den Brunnen gefallen :(

    § 292 Absatz 1 InsO bringt meines Erachtens zum Ausdruck, dass es sich bei den Kosten für die Beiordnung um Kosten des Verfahrens handelt. Denn in § 292 Absatz 1 InsO heiß es, dass die gestundeten Beträge nach § 4a InsO (= "Kosten des Verfahrens", vgl. Wortlaut des § 4a InsO) abzüglich der Kosten der Beiordnung beglichen sein müssen.
    Im eröffneten Verfahren gibt es keine Vorschrift wie § 292 Abs. 1 InsO, die bei der Befriedigung/Verteilung der Masse die Rechtsanwaltskosten außen vor lässt, sodass über § 54 InsO die Beiordnungskosten meines Erachtens aus der Staatskasse und sodann aus der Masse gezahlt werden müssen. So auch Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 9. Auflage 2018, § 4a InsO, Randnummer 47 und auch Kübler/Prütting/Bork, § 4a InsO, Randnummer 72.

    Für mich stellt daher insbesondere die Frage der Vorgehensweise hinsichtlich der Wahlanwaltsvergütung, wobei ich hier dazu neige, dass diese Kosten nicht aus der Masse verlangt werden können.

    Ich würde daher derzeit wohl nur eine Auszahlung der "PKH"-Vergütung vornehmen. Sodann würde ich das Verfahren bis zur Erteilung der RSB durchführen lassen. Die Kosten des Verfahrens werden vollständig aus der Masse bezahlt. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung kann dann der Rechtsanwalt seine Wahlanwaltsvergütung gegenüber dem Schuldner geltend machen, da die Stundungswirkung entfällt. Kann der Schuldner die Wahlanwaltsvergütung nicht zahlen, kann er einen Verlängerungsantrag stellen, was zur Folge hat, dass ich ausschließlich für die Wahlanwaltsvergütung die Überprüfung der Stundungsverlängerung vornehmen würde.

    Einmal editiert, zuletzt von Pittys29 (13. November 2018 um 13:45) aus folgendem Grund: rot berichtigt :-)

  • Vielen Dank für eure Meinungen.

    Leider ist hinsichtlich der Beiordnung das Kind bereits in den Brunnen gefallen :(

    § 292 Absatz 1 InsO bringt meines Erachtens zum Ausdruck, dass es sich bei den Kosten für die Beiordnung um Kosten des Verfahrens handelt. Denn in § 292 Absatz 1 InsO heiß es, dass die gestundeten Beträge nach § 4a InsO (= "Kosten des Verfahrens", vgl. Wortlaut des § 4a InsO) abzüglich der Kosten der Beiordnung beglichen sein müssen.
    Im eröffneten Verfahren gibt es keine Vorschrift wie § 292 Abs. 1 InsO, die bei der Befriedigung/Verteilung der Masse die Rechtsanwaltskosten außen vor lässt, sodass über § 54 InsO die Beiordnungskosten meines Erachtens aus der Staatskasse und sodann aus der Masse gezahlt werden müssen. So auch Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 9. Auflage 2018, § 4a InsO, Randnummer 47 und auch Kübler/Prütting/Bork, § 4a InsO, Randnummer 72.

    Für mich stellt daher insbesondere die Frage der Vorgehensweise hinsichtlich der Wahlanwaltsvergütung, wobei ich hier dazu neige, dass diese Kosten nicht aus der Masse verlangt werden können.

    Ich würde daher derzeit wohl nur eine Auszahlung der "PKH"-Vergütung vornehmen. Sodann würde ich das Verfahren bis zur Erteilung der RSB durchführen lassen. Die Kosten des Verfahrens werden vollständig aus der Masse bezahlt. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung kann dann der Rechtsanwalt seine Wahlanwaltsvergütung gegenüber dem Schuldner geltend machen, da die Stundungswirkung entfällt. Kann der Schuldner die Wahlanwaltsvergütung nicht zahlen, kann er einen Verlängerungsantrag stellen, was zur Folge hat, dass ich ausschließlich für die Wahlanwaltsvergütung die Überprüfung der Stundungsverlängerung vornehmen würde.

    Warum die Gläubiger nicht in der Wohlverhaltensperiode, wohl aber im Insolvenzverfahren mit diesen Kosten belastet werden soll, ist mir ein Rätsel, aber nun gut. Groß begründet wird das von den Kommentatoren ja auch nicht, wobei sie das Gesetz wohl auf ihrer Seite haben, denn man könnte ja auch sagen, wenn der Gesetzgeber es nur für die WVP ausdrücklich schreibt, gilt es auch nur da.

    Aber dein Weg hört sich ja ok an.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • klasse Idee. Das mit der Stundungsverlängerung bezogen auf die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung hätte ich null auf dem Schirm gehabt.
    Aber mal kurz zu dem von Mosser angesprochenen "Widerspruch":

    [FONT=&quot]Begründung Regierungsentwurf[/FONT][FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Nach der Konzeption der in § 4a ff. InsO (neu) entwickelten Stundungslösung soll ein Einsatz öffentlicher Mittel nur erfolgen, wenn der Schuldner auch unter Heranziehung des während des Verfahrens erlangten Neuerwerbs nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten abzudecken. Mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung wird das Insolvenzverfahren nach § 289 Abs. 2 Satz 2 InsO aufgehoben, so dass der Vorrang der Massegläubiger nach § 53 InsO nicht mehr gilt. Da das Restschuldbefreiungsverfahren jedoch eng mit dem Insolvenzverfahren verknüpft ist und von insolvenzrechtlichen Grundsätzen geprägt wird, ist es gerechtfertigt, das Vorwegbefriedigungsrecht der Massegläubiger aus § 53 InsO hinsichtlich der gestundeten Verfahrenskosten auch bei Verteilungen durch den Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode anzuwenden. Zwar wird über die Stundung die Fälligkeit hinausgeschoben, gleichwohl ist die Kostenforderung der Staatskasse erfüllbar und der Treuhänder wird durch den vorgeschlagenen Einschub verpflichtet, diese Forderung auch während der Stundung zu bedienen. Allerdings ist es nicht gerechtfertigt, die Insolvenzgläubiger zusätzlich mit Kosten zu belasten, für die sie bisher nicht einzustehen hatten. Dies gilt für die Kosten, die durch die Beiordnung eines Rechtsanwalts entstehen. Die Beiordnung ist nicht zwingend durch die Abwicklung eines Insolvenzverfahrens veranlasst, sondern sie ist Ausdruck einer besonderen Fürsorge gegenüber einem rechtsunkundigen und im Verfahren unbeholfenen Schuldner. Diese Kosten können deshalb nicht auf die Gläubiger abgewälzt werden.[/FONT] [FONT=&quot]Um die Motivation des Schuldners in der Zeit, in der er den pfändungsfreien Betrag seines Einkommens an einen Treuhänder abzutreten hat, zu stützen, gibt § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO dem Schuldner einen Anspruch auf Rückzahlung eines wachsenden Teils der beim Treuhänder eingegangenen Beträge. Die Regelung kommt somit auch den Gläubigern zugute, da sie den Schuldner anhält, seinen Obliegenheiten nachzukommen. Letztlich ist es auch im Interesse der Staatskasse, wenn hierdurch eine vorzeitige Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens verhindert wird. Dies ist insbesondere bei Schuldnern angezeigt, die – wie es in den Stundungsfällen wohl regelmäßig der Fall sein wird – sich bereits seit Jahren mit dem pfändungsfreien Teil ihres Einkommens begnügen mussten oder auf öffentliche Unterstützungsleistungen angewiesen waren. Allerdings wäre es ein ungereimtes Ergebnis, wenn dem Schuldner während der Wohlverhaltensperiode ein höherer Teil seines Einkommens als nach Erteilung der Restschuldbefreiung verbliebe. Deshalb soll durch den vorgeschlagenen Satz 4 sichergestellt werden, dass der Schuldner zwar den sogenannten Motivationsrabatt erhält, dieser jedoch nicht über das hinausgeht, was ihm bei Ratenzahlungen nach § 115 ZPO verbleiben würde.[/FONT] [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Begründung Bundesrat[/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Der Regierungsentwurf sieht im Unterschied zum Diskussionsentwurf vor, dass die durch die Abtretung des Schuldners erlangten Beträge an die Insolvenzgläubiger zu verteilen sind, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. Damit findet in der Restschuldbefreiungsphase eine vorrangige Befriedigung der von der Landeskasse gestundeten Rechtsanwaltskosten nicht statt. Betroffen sind - unter Zugrundelegung der Angaben der Entwurfsbegründung - Kosten in Höhe von insgesamt 6,2 Mill. DM jährlich. Nach dem Entwurf werden diese Kosten während der Restschuldbefreiungsphase allenfalls entsprechend der allgemeinen Insolvenzquote und damit in minimaler Höhe an die Länderhaushalte zurückfließen. Dies für zu einer weiteren, erheblichen und für die Länder nicht tragbaren Belastung der Justizhaushalte. Bereits die Umsetzung des Stundungsmodells als solche hat beträchtliche Mahrausgaben für die Länder zur Folge. Die insofern angegebene Gesamtbelastung der Justizhaushalte mit 51 Mill. DM dürfte schon wegen der zu hoch angesetzten Rückflüsse von 50 % überschritten werden. Eine weitere Belastung durch die Herausnahme der gestundeten Rechtsanwaltskosten aus der vorrangigen Befriedigung während der Restschuldbefreiungsphase kann nicht akzeptiert werden.[/FONT] [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Der Entwurf sieht vor, das die gestundeten Verfahrenskosten aus dem Schuldnereinkommen im fünften bis siebten Jahr der Wohlverhaltensperiode nur insoweit an die Landeskasse zurückzuführen sind, als das Einkommen des Schuldners den sich nach § 115 Abs.1 ZPO errechnenden Betrag übersteigt. Dies führt zu einer erheblichen, nicht vertretbaren Schlechterstellung der Landeskassen im Verhältnis zu einer Regelung, die eine Rückführung der gestundeten Verfahrenskosten an den Pfändungsfreigrenzen der §§ 850 ff. ZPO orientiert. Aus diesem Grund hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Insolvenzrecht" in ihrem Bericht eine Klarstellung empfohlen, dass der nach Ablauf von vier Jahren beginnende, erhöhte Selbstbehalt i.S.v. § 292 Abs.1 Satz 3 InsO nicht im Hinblick auf die gestundeten Verfahrenskosten gilt. Über den Umweg der im Verhältnis zu §§ 850 ff. ZPO erhöhten Beträge gemäß § 115 Abs.1 ZPO sieht der Entwurf demgegenüber im Ergebnis nach wie vor einen erhöhten Selbstbehalt vor. Zwischen den beiden Modellen errechnen sich erhebliche Differenzbeträge, die im Falle der Anwendung der Pfändungsfreigrenzen gemäß §§ 850 ff. ZPO zur - in der Regel vollständigen - Begleichung der Verfahrenskosten verwendet werden können.[/FONT] [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Zu berücksichtigen ist ferner, dass in Anbetracht der dreijährigen Wirksamkeit von Lohnabtretungen gemäß § 114 Abs.1 InsO gerade der hier betroffene Zeitraum der Wohlverhaltensperiode (fünftes bis siebtes Jahr) die maßgebliche Phase darstellt, innerhalb derer aus dem Einkommen erwerbstätiger Schuldner Beträge zur Begleichung der Verfahrenskosten an die Landeskasse zurückgeführt werden können. Wird dies durch die Einführung eines an § 115 Abs.1 ZPO orientierten Grenzbetrages verhindert, so wird sich Rückführung der gestundeten Verfahrenskosten in vielen Fällen bis weit in die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung hinziehen. Letzteres dient weder dem Interesse der betroffenen Schuldner noch der die Verfahrenskosten stundenden Justizhaushalte.[/FONT] [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Schließlich wird durch die Orientierung an § 115 Abs.1 ZPO die Tätigkeit des Treuhänders deutlich erschwert. Es muss nunmehr mit zwei Berechnungssystemen arbeiten: Zur Berechnung der an die Gläubiger abzuführenden Beträge hat es (als Grundlage) nach wie vor den pfändungsfreien Teil des Schuldereinkommens, zur Berechnung des an die Landeskasse abzuführenden Betrages hingegen den sich nach § 115 Abs.1 ZPO errechnenden Betrages zu ermitteln. In Anbetracht der knapp bemessenen Vergütung des Treuhänders erscheint dies kaum zumutbar.[/FONT] [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme[/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Zu Nummer 4 (zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a [§292 Abs. 1 Satz 2 InsO]) [/FONT] [FONT=&quot]Die Bundesregierung schließt sich dem Vorschlag nicht an. [/FONT] [FONT=&quot]Gemäß den allgemeinen insolvenzrechtlichen Grundsätzen hat die Insolvenzmasse für die Verfahrenskosten aufzukommen. Die Kosten sind somit insbesondere von den ungesicherten Gläubigern zu tragen. Dies ist auch gerechtfertigt, da das Insolvenzverfahren vornehmlich ihren Interessen zu dienen bestimmt ist. Dieser Gedanke rechtfertigt jedoch lediglich eine Überbürdung der Kosten, die notwendig sind, um das Verfahren überhaupt abzuwickeln. Zu diesen Kosten gehören aber nicht die Gebühren, die entstehen, wenn dem Schuldner ein Rechtsanwalt beigeordnet wird. Die Beiordnung ist vielmehr Ausdruck einer besonderen staatlichen Fürsorge gegenüber dem rechtsunkundigen oder besonders unbeholfenen Schuldner. Es ist nicht gerechtfertigt, die ungesicherten Gläubiger zusätzlich auch mit diesen Kosten zu belasten. [/FONT] [FONT=&quot]

    so aus dem 2001'er Gesetzgebungsverfahren mit welchem die Stundung eingeführt wurde.
    Mein Dank für die Zusammenstellung der Gesamtmaterialien gilt meinem sehr geschätzten und leider viel zu früh verstorbenen Kollegen Uwe Mäusezahl.
    [/FONT]
    Mit der Begründung zu 292 hätte der Gesetzteber klarstellen müssen, dass die übegegangenen Ansprüche nicht Gerichtskosten i.S.d. 54 InsO sind. Andererseits ließe sich aber auch folgern: in § 54 nicht genannt und damit raus....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Vielen Dank für eure Beiträge

    Einen anderen Weg hätte ich noch:

    Es hat sich nunmehr herausgestellt, dass genügend Masse vorhanden ist, um die gesamten Kosten des Verfahrens zu decken. Auch die PKH-Anwaltsvergütung (und theoretisch sogar die Wahlanwaltsvergütung) können gedeckt werden.
    Ich könnte doch nun die Stundung nach §§ 4a Abs. 3 S. 4, 4b Abs. 2 InsO mit Verweis auf die wesentliche Verbesserung der Vermögensverhältnisse aufheben. Damit würde ich mir auch die leidige Überprüfung im Rahmen der Stundungsverlängerung sparen, da der Wahlanwalt seine Wahlanwaltsvergütung abzüglich PKH-Vergütung gegenüber dem Schuldner geltend machen könnte.

    Wie seht ihr das?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!