§ 11 Abs. 2 InsVV - Abänderung Vergütungsbeschluss des vorläufigen Verwalters

  • Hallo, in einem seit 9 Jahren mehr oder weniger laufenden Insolvenzverfahren hat sich bei Einreichung der Schlussunterlagen herausgestellt, dass die prognostizierten Werte zu positiv waren, die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters lag 50 % höher als die für den "endgültigen" Verwalter.

    Da ich zu § 11 Abs. 2 keine Übergangsvorschrift gefunden habe, würde ich die Vorschrift bei meinem Verfahren für anwendbar halten. Allerdings verunsichert mich Haarmeyer mit der Aussage: "... findet auf Altverfahren Anwendung, in denen am 29.12.2006 eine vorläufige Verwaltervergütung noch nicht rechtskräftig festgesetzt wurde, jedoch die Festsetzung der endgültigen Vergütung noch aussteht". :gruebel:

    Natürlich ist in meinem alten Verfahren die vorläufige Vergütung schon rechtskräftig festgesetzt, aber kommt es bei Abs. 2 nicht auf die Rechtskraft der endgültigen Vergütung an ?

    Ich hoffe, Ihr könnt mir behilflich sein... Vielen Dank schon mal !!!

  • Hast Du eine Kommentierung zu § 19 InsVV?

    Ja, habe ich jetzt quergelesen, und da steht es dann auch drin, dass es bei der alten Fassung bleibt und dies auch für den Ausgleich möglicher Wertdifferenzen gilt. Halt der Verwalter Glück gehabt...

  • sowas mag passieren können (hatte ich aber bisher noch nicht, mach das aber noch nicht so lange - gemessen an der Regierungszeit von Gadaffi-;
    in vorliegendem Falle wäre für mich interessant: hat der IV seinerzeit in der Eröffnungsbilanz korrekt oder euphorisch "geklungen" (bei letzterem hätte ich ein Problem....).

    Waren die Ansätze in der Insolvenzveröffnungsbilanz oki, dann ist auch die Berechnungsgrundlage des seinerzeitigen Vergütungsantrags korrekt gewesen. Bei der Vergütung des entgültigen Verwalters lässt sich dies aber auf ein insgesamt angemessenes Maß runterkorrigieren über den Abschlagstatbestand "vorläufige Verwaltung war ja schon"......
    Also insgesamt muss eine angemessene Vergütung rauskommen, jenseits aller Rechenschieber (kennt Ihr sowas noch... :D ), Taschenrechner, Regeltabellen (also nicht die Schwangerschaftsteile, sondern die mit den Zuschlägen) oder etwaigen justizeigenen Programmen (hab da heut fast ne halbe Stunde gebraucht, nur einen Vorschuss auf eine Vergütung betr. GLA festzusetzen, ich kapier das nicht, was die da alles an Angaben wollten , einfach nur Müll das Zeugs).
    Rechtsfplegerrecht ist nicht immer nur "Taschenrechnerrecht" !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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  • @def

    da sehe ich aber ein Problem mit dem "runterkorrigieren":

    Zwar ist die Tätigkeit eines vIV bei der Bemessung der Vergütung des IV angemessen zu berücksichtigen. Dies kann sich mE aber nur auf den ersparten Aufwand beziehen, nicht auf das, was der vIV an Vergütung bezogen hat, auch wenn der Wertansatz unrealistisch war. Vor neun Jahren sind auch noch die Anfechtungsansprüche da mit reingezogen worden, ohne dass es jemand gestört hätte, das kam erst später.

    Die Berechnungsgrundlage für den IV ist auch nach jetzigem Maßstab und unter Bezugnahme auf § 11 InsVV nicht dazu geeignet, eine entsprechende Korrektur nach § 11 II InsVV n.F. durchzuführen, weil nicht die Berechnungsgrundlage als Vergleichswert hinzugezogen werden kann, sondern der Verwertungserlös.

    Dies wird einsichtig bei der Einbeziehung von Absonderungsrechten in die Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vIV, der Bagger zu 100 TEUR, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

    Der schlägt bei der Verwertung nach IE , mit 119.000,00 EUR lediglich mit 29.710 EUR bei Berechnungsmasse zu (19.000 + 10.710 EUR). Gleichwohl war der Wertansatz für die Vergütung des vIV korrekt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • sowas mag passieren können (hatte ich aber bisher noch nicht, mach das aber noch nicht so lange - gemessen an der Regierungszeit von Gadaffi-;
    in vorliegendem Falle wäre für mich interessant: hat der IV seinerzeit in der Eröffnungsbilanz korrekt oder euphorisch "geklungen" (bei letzterem hätte ich ein Problem....).

    Waren die Ansätze in der Insolvenzveröffnungsbilanz oki, dann ist auch die Berechnungsgrundlage des seinerzeitigen Vergütungsantrags korrekt gewesen. Bei der Vergütung des entgültigen Verwalters lässt sich dies aber auf ein insgesamt angemessenes Maß runterkorrigieren über den Abschlagstatbestand "vorläufige Verwaltung war ja schon"......
    Also insgesamt muss eine angemessene Vergütung rauskommen, jenseits aller Rechenschieber (kennt Ihr sowas noch... :D ), Taschenrechner, Regeltabellen (also nicht die Schwangerschaftsteile, sondern die mit den Zuschlägen) oder etwaigen justizeigenen Programmen (hab da heut fast ne halbe Stunde gebraucht, nur einen Vorschuss auf eine Vergütung betr. GLA festzusetzen, ich kapier das nicht, was die da alles an Angaben wollten , einfach nur Müll das Zeugs).
    Rechtsfplegerrecht ist nicht immer nur "Taschenrechnerrecht" !

    War auch mein 1. Gedanke, aber "runterkorrigieren" um Abs. 2 dann doch anzuwenden ist nicht ganz sauber...

    Der Verwalter hat allerdings im übrigen äußerst fragwürdige bzw. von der Rechtsprechung teilweise bereits verneinte Zuschläge berechnet, sodass ich um eine Absetzung nicht drum rum komme. Dann jedoch mit (hoffentlich) rechtsmittelfesten Argumenten.

  • wenn die Berechnung der Vergütung für den IV nicht ok ist, dann ist das ok.

    Wenn man aber die Vergütung vIV falsch aufgebläht hat, bekommt man das jetzt nicht mehr damit geheilt, in dem man an der Vergütung des IV rumkürzt, nach dem Motto, die Vergütung des vIV war zu hoch bemessen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich muss mal hier zur Schaufel greifen und den Beitrag ausgraben. Aktuell stellt sich mir nämlich die Frage, was mit einer festgesetzten Vergütung vor rd. 5 Jahren passiert, wenn sich jetzt herausstellt, dass die Berechnungsgrundlage falsch war.

    Kurz zur Verdeutlichung: Es handelt sich um ein Dienstleistungsunternehmen, dass fremde Waren 'mischt'. Bildlich gesprochen werden 3 Paletten mit gelben, 3 mit blauen und 3 mit roten Bauklötzen angeliefert. Der Kunde holt dann wieder 9 Paletten mit gemischten Bauklötzen ab.

    Die Bauklötze wurden dabei zu keinem Zeitpunkt vom Insolvenzbetrieb erworben, nur gemischt und gelagert. Der Kunde hat sie lediglich für die Bearbeitung angeliefert. Daher bin ich der Meinung, dass es sich hier höchstens um einen Besitzüberlassungsvertrag handelt.

    Wir haben hier sehr, sehr viele Bauklötze - genauer gesagt, für mehrere Millionen EUR. Der IV hat alle Bauklötze bewerten lassen und im Eröffnungsbericht als Aktivmasse ausgewiesen. Dies obwohl ihm bekannt sein musste, dass sie nur zur Verarbeitung überlassen wurden. Die Insolvenzschuldnerin wurde nämlich nur nach der Menge (und dem Stundenaufwand) der gemischten Bauklötze bezahlt.

    Dieser Fehler konnte dem Rechtspfleger, der die beantragte Vergütung festgesetzt hatte, gar nicht auffallen.

    Zudem hatte der IV im Vergütungsantrag angegeben, dass es sich um eine sehr aufwändige, wesentliche Beschäftigung mit diesen Waren aussonderungsberechtigter Lieferanten handelte. Es war nach bisheriger Kenntnis um die bloße Inbesitznahme; der Kunde hat nach kurzer Zeit verkündet: Wir mischen in Zukunft selbst und die Bauklötze wurden zügig in einen anderen Mischbetrieb verbracht.

    Was wird nun passieren, wenn festgestellt wird, dass die Berechnungsgrundlage für die vorläufige Vergütung falsch dargestellt wurde?

    VG
    Hasso

  • Wenn sie rechtskräftig festgesetzt wurde, dürfte nix mehr gehen. Ein Fall des § 11 Absatz 2 InsVV liegt m.E. nicht vor. Allerdings kann man natürlich versuchen, die Rechtskraft anzuzweifeln. Da ist der BGH ja derzeit sehr offen...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ein Fall gem. von §11 Abs. 2 InsVV liegt hier nicht vor, das war nur die Frage des ursprünglichen Beitrags. Mir ging es um die Behandlung festgesetzter Vergütungen, falls sich diese als falsch erweisen.

    Nehmen wir mal an, an der vorläufigen Vergütung ist nun endgültig nichts mehr zu machen. Das hat dann negative Konsequenzen für alle Gläubiger - außer für das liebe Finanzamt. Denn die Vorsteuer aus der vorl. Vergütung wird mit USt.-Rückständen (Masseverbindlichkeiten) verrechnet und der Verwalter führt die USt. ab.

    Welche Folgen sind hier für den IV denkbar? Ich glaube ja grundsätzlich an das Gute im Menschen, wobei mich der Alltag hier und da eines Anderen belehrt. Zudem hat die Schlussrechnung noch weitere Macken, erstaunlicherweise keine zum Nachteil des Verwalters.

    VG
    Hasso


  • Nehmen wir mal an, an der vorläufigen Vergütung ist nun endgültig nichts mehr zu machen. Das hat dann negative Konsequenzen für alle Gläubiger - außer für das liebe Finanzamt. Denn die Vorsteuer aus der vorl. Vergütung wird mit USt.-Rückständen (Masseverbindlichkeiten) verrechnet und der Verwalter führt die USt. ab.

    Nicht unbedingt, VII R 6/10

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Dann käme § 130 InsO in Betracht und der IV könnte/sollte/müsste anfechten.

    Ziel des BFH-Urteils V R 22/10 vom 9.12.2010 war augenscheinlich, das Fiskusprivileg wieder zu installieren.

    Im Zeitpunkt, da die Vorsteuer aus der vorl. Verwaltervergütung verrechnet wird, wusste das FA auch in vergleichbaren Fällen immer Bescheid. Was sagen denn die Anfechtungsexperten aus der Praxis zum Thema?

    VG
    Hasso

  • Hasso

    Das Fenster, welches der BFH hier geschaffen hat, ist relativ klein.

    Vor der Entscheidung vom 2.11.2010 war die gerichtliche Würdigung anders, der Anspruch könnte zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt sein. Das ist dem IV nicht anzulasten.

    Dann müsste sich für den betreffenden Zeitraum überhaupt ein Vorsteuererstattungsanspruch ergeben. Der Vorsteuererstattungsanspruch aus der Vergütung ist nicht isoliert zu betrachten.

    Und jetzt haben wir § 55 IV InsO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ist der Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Umsätzen des Schuldners gemeint? Der ist m.E. durch die Fortführung gegeben.

    Der Kern des Problems ist aber: Wer muss für die zu hohe Vergütung letztlich gerade stehen? Der Ansatz dieser fremden Bauklötze im Vergütungsantrag hätte nicht erfolgen dürfen. Die Masse verringert sich, die Gläubiger werden schlechter gestellt. Das FA freut sich und der IV bekommt annähernd 6-stellig zuviel.

    Wenn der IV hier keine Korrektur zu fürchten hat, dann hätte er einen höchst glücklichen Fehler gemacht. Sicher, für die Zukunft am betreffenden Gericht nicht die beste Referenz, aber den Gläubigern des aktuellen Verfahrens hilft das wenig.

    VG
    Hasso

  • Allerdings kann man natürlich versuchen, die Rechtskraft anzuzweifeln. Da ist der BGH ja derzeit sehr offen...

    Danke, das ist aber erschreckend.

    Nachdem die Regeln, die der BGH für die Bekanntmachung des Vorliegens eines Vergütungsantrages aufgestellt hat, eigentlich nie eingehalten werden, bräuchte eigentlich nur ein Gläubiger (der bisher nicht involviert war ;)) auf die Idee zu kommen, gegen den Vergütungsantrag anzugehen, da er sich mangels Kenntnis bisher nicht damit auseinandersetzen konnte...:teufel: Wie Mosser schon gesagt hat, sind die Chancen gar nicht so schlecht.

    Darüber hinaus könnte ein einzelner Gläubiger auch noch ausserhalb des Verfahrens wegen des entstandenen Vermögensschadens zivil- bzw strafrechtlich individuell gegen den IV vorgehen.

    Der schöne Spruch: "ein erfolgreicher IV hat eigentlich immer eine Strafanzeige am Hals" kann durchaus mit Leben erfüllt werden! :cool:

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