Hallo, in einem seit 9 Jahren mehr oder weniger laufenden Insolvenzverfahren hat sich bei Einreichung der Schlussunterlagen herausgestellt, dass die prognostizierten Werte zu positiv waren, die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters lag 50 % höher als die für den "endgültigen" Verwalter.
Da ich zu § 11 Abs. 2 keine Übergangsvorschrift gefunden habe, würde ich die Vorschrift bei meinem Verfahren für anwendbar halten. Allerdings verunsichert mich Haarmeyer mit der Aussage: "... findet auf Altverfahren Anwendung, in denen am 29.12.2006 eine vorläufige Verwaltervergütung noch nicht rechtskräftig festgesetzt wurde, jedoch die Festsetzung der endgültigen Vergütung noch aussteht".
Natürlich ist in meinem alten Verfahren die vorläufige Vergütung schon rechtskräftig festgesetzt, aber kommt es bei Abs. 2 nicht auf die Rechtskraft der endgültigen Vergütung an ?
Ich hoffe, Ihr könnt mir behilflich sein... Vielen Dank schon mal !!!