Gegenstandswert Aufgebotsverfahren

  • Hallo,
    ich muss bei meinem Verfahren zum Aufgebot der Nachlassgläiubiger den Gegenstandswert festlegen...was schon schlimm genug ist. (Bin ich auch für Tips dankbar, was ihr da für WErte annehmt!) Aber nun frage ich mich gerade, ob ich das per Beschluß machen muss, oder ob es reicht, wenn ich meiner RAin Nachlasspflegerin den von mir festgelegten Wert nur mitteile.
    Danke und viele Grüße
    AKon

  • Ich würde die Höhe der angemeldeten Forderungen annehmen. Für den Vorschuss reicht Mitteilung der Berechnung (KR!). Im Beschluss würde ich die Höhe dann festsetzen.

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  • Mir liegt ein Antrag vor, in welchem Nachlassgläubiger aufzubieten sind. Ich habe einen Vorschuss in Höhe von 804,00 € angefordert.


    Gesamtwert Schuldenmasse: 1.139.304,22 €
    davon 20 % = 227.860,84 €
    gem. §§ 128 d, 128, 137, 30 KostO


    2,0 Gebühr aus 230.000 € = 804,00 €
    =======


    Der Vorschuss erscheint mir aufgrund der vielzähligen Zustellungskosten sowie der Veröffentlichung angemessen. Die Antragstellerin möchte nun unbedingt eine gesetztliche Vorschrift genannt bekommen, aus der hervor geht, dass man die Gebühr aus der Schuldenmasse berechnet. Eine solche gibt es aber (n.m.E.) nicht und ich weiß nicht genau, wie ich überzeugend dahingehend argumentieren kann.


    Kannst jemand etwas hilfreiches dazu beitragen? Ich bin über eine zeitnahe Antwort sehr dankbar. Gruß

  • Vielen Dank für den Link, ich denke ich werd mit dieser Rechtsprechung sowie dem Zöller ganz gut argumentieren können.

    Bei einem Nachlassvermögen von 300.000,00 € wäre unter Bezug des OLG Hamm (m.E.n.) von einem Geschäftswert von 45.000,00 € (300.000,00 € x 15 %) auszugehen. Aber wie Ihr wahrscheinlich schon bemerkt habt sind Nachlassaufgebote nicht mein Steckenpferd also alle Angaben ohne Gewähr....

  • Aber wie Ihr wahrscheinlich schon bemerkt habt sind Nachlassaufgebote nicht mein Steckenpferd also alle Angaben ohne Gewähr....


    Da zitiere ich doch gerne mal einen Hit von Roy Bl.:
    "Du bist nicht allein..." :wechlach:

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