[quote='Wickie','RE: parteiauslagen']. Vorbereitungskosten sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
Zu den Vorbereitungskosten der Partei mußte ich kürzlich eine Festsetzungsbegründung schreiben - hat im Beschwerdeverfahren gehalten:
Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch ist ein privatrechtlicher Anspruch, der allein auf den §§ 91ff. ZPO beruht und von materiellrechtlichen Anspruchsgrundlagen unabhängig isthttps://www.rechtspflegerforum.de/#FN17. Unter den Voraussetzungen des § 91 I 1 ZPO gehören zu den erstattungspflichtigen Kosten des Rechtsstreits auch die Parteikosten, also die der Partei aufgrund eigenen Tätigwerdens erwachsenen Kosten. Zu erstatten sind insoweit auch Vorbereitungskosten, sofern die entsprechenden Aufwendungen mit einem konkreten bevorstehenden Rechtsstreit in Beziehung stehen und seiner Vorbereitung dienen sollen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
Das Kostenfestsetzungsverfahren dient der Ermittlung der Höhe der erstattungsfähigen, außergerichtlichen Kosten. Der Rechtspfleger ist insoweit weder gehalten, noch vielfach in der Lage, einen über zwei Instanzen geführten Prozess daraufhin zu überprüfen, inwieweit vom Erstattungsberechtigten geltend gemachter zeitlicher, Reise- und/oder sonstiger Aufwand notwendig war, um sachgerecht auf den Ausgang des Rechtsstreits Einfluss zu nehmen. Oftmals wäre, wie hier, der gesamte Prozess im Einzelnen nachzuvollziehen. Es obliegt daher der Partei, wenn sie Vorbereitungskosten oder Kosten für notwendige Reisen, die nicht in der Terminswahrnehmung bestehen, geltend macht, konkret, ohne jede Verallgemeinerung und Leerformel anhand des Verlaufs des Rechtsstreits die Prozessbezogenheit jeder einzelnen Kostenposition darzulegen und sie vom nicht erstattungsfähigen allgemeinen Prozessaufwand (vgl. BGHZ 66, 112) abzugrenzen.