• [quote='Wickie','RE: parteiauslagen']. Vorbereitungskosten sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

    Zu den Vorbereitungskosten der Partei mußte ich kürzlich eine Festsetzungsbegründung schreiben - hat im Beschwerdeverfahren gehalten:

    Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch ist ein privatrechtlicher Anspruch, der allein auf den §§ 91ff. ZPO beruht und von materiellrechtlichen Anspruchsgrundlagen unabhängig isthttps://www.rechtspflegerforum.de/#FN17. Unter den Voraussetzungen des § 91 I 1 ZPO gehören zu den erstattungspflichtigen Kosten des Rechtsstreits auch die Parteikosten, also die der Partei aufgrund eigenen Tätigwerdens erwachsenen Kosten. Zu erstatten sind insoweit auch Vorbereitungskosten, sofern die entsprechenden Aufwendungen mit einem konkreten bevorstehenden Rechtsstreit in Beziehung stehen und seiner Vorbereitung dienen sollen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

    Das Kostenfestsetzungsverfahren dient der Ermittlung der Höhe der erstattungsfähigen, außergerichtlichen Kosten. Der Rechtspfleger ist insoweit weder gehalten, noch vielfach in der Lage, einen über zwei Instanzen geführten Prozess daraufhin zu überprüfen, inwieweit vom Erstattungsberechtigten geltend gemachter zeitlicher, Reise- und/oder sonstiger Aufwand notwendig war, um sachgerecht auf den Ausgang des Rechtsstreits Einfluss zu nehmen. Oftmals wäre, wie hier, der gesamte Prozess im Einzelnen nachzuvollziehen. Es obliegt daher der Partei, wenn sie Vorbereitungskosten oder Kosten für notwendige Reisen, die nicht in der Terminswahrnehmung bestehen, geltend macht, konkret, ohne jede Verallgemeinerung und Leerformel anhand des Verlaufs des Rechtsstreits die Prozessbezogenheit jeder einzelnen Kostenposition darzulegen und sie vom nicht erstattungsfähigen allgemeinen Prozessaufwand (vgl. BGHZ 66, 112) abzugrenzen.

  • Kl. ist nicht durch RA vertreten, Bekl. trägt Kosten, Kl. macht Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikation, Schreibwaren und Kopien geltend.
    Eine Pauschale für die Parteikosten? Geht das, gibt's das? Kenne nur § 7 II 3 JVEG und das müsste doch nachgewiesen werden?
    Keinerlei Aufschlüsselungen, wofür er was veranschlagt.
    Würde ihm die Kosten wg. § 7 JVEG festsetzen, da auch keine Beanstandung des Bekl., aber so ganz ohne Erklärung?

  • Pauschale sieht das JVEG nicht vor. Wenn er Kosten geltend macht, soll er doch aufschlüsseln wofür.

    Ich sehe hier nur die Kopien als erstattungsfähig.

  • Moin, setze das mal hier drunter.

    Beklagte lässt sich nicht von einem RA, sondern von einem Freund der Familie vertreten. Es kommt zum Kostenausgleich.
    Jetzt meldet dieser Bevollmächtigte für sich Auslagen nach dem JVEG zum Kostenausgleich an.

    RVG für Rechtsanwälte, JVEG doch im Kostenfestsetzungsverfahren nur für die Parteien selbst oder? Oder kann ein bevollmächtigter Nicht-RA auch nach dem JVEG abrechnen? Hab im Kommentar nichts gefunden.

    MfG

  • Zum Geltungsbereich des JVEG guckst Du § 1 JVEG.

  • Und wie?
    Ich finde die Nachweise im Moment nicht, aber eine Parteivertretung durch Privatpersonen, Verwandte, Freunde etc.
    führt m.E. nicht zu erstattungsfähigen Kosten.
    Vllt. kann Bolleff mit Entscheidungen helfen.

  • Vllt. kann Bolleff mit Entscheidungen helfen.


    :D:daumenrau

    Erstmal müßte geklärt werden, wofür genau dieser Dritte Kosten nach dem JVEG geltend macht. Nur für die Terminswahrnehmung? Tätigkeiten, die unter den allgemeinen Prozeßaufwand fallen, kann die Partei jedenfalls auch bei entgeltlicher Beauftragung eines Dritten nicht erstattet verlangen (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort "Allgemeiner Prozessaufwand"). Das gilt ebenso bei Verwandten der Partei (Zöller, aaO., Stichwort "Bearbeitung"; SG Bayreuth, JurBüro 1987, 603).

    Ich frage mich auch, ob dieser Dritte überhaupt zur Vertretung der Partei befugt gewesen ist, weil der § 79 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch beim Parteiprozess gilt (Zöller/Vollkommer, aaO., § 79 Rn. 3)? Und wenn demnach die unentgeltliche Vertretung zulässig war, wieso will der Vertreter (respektive die Partei) dann (seine doch an sich gar nicht entstandenen) Kosten erstattet verlangen (ob nun nach RVG oder JVEG)?

    Allenfalls den Aufwendungsersatz, den die Partei dem Dritten gezahlt hat, also die tatsächlich entstandenen Auslagen des Dritten für die Reise zum Termin, wären nach meinem Dafürhalten als "Auslagen der Partei" nach § 91 I S. 2 Hs. 2 ZPO i. V. m. §§ 19 I Nr. 3, 7 I S. 1 JVEG erstattbar - soweit die Partei sie dem Dritten aber auch tatsächlich erstattet hat und der Höhe nach begrenzt auf die nach §§ 19 ff. JVEG andernfalls entstandenen fiktiven Kosten der Partei.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

    Einmal editiert, zuletzt von Bolleff (14. November 2017 um 16:57)

  • Habe ich es doch gewusst... :D :daumenrau:dankescho

  • Vllt. kann Bolleff mit Entscheidungen helfen.


    :D:daumenrau

    Erstmal müßte geklärt werden, wofür genau dieser Dritte Kosten nach dem JVEG geltend macht. Nur für die Terminswahrnehmung? Tätigkeiten, die unter den allgemeinen Prozeßaufwand fallen, kann die Partei jedenfalls auch bei entgeltlicher Beauftragung eines Dritten nicht erstattet verlangen (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort "Allgemeiner Prozessaufwand"). Das gilt ebenso bei Verwandten der Partei (Zöller, aaO., Stichwort "Bearbeitung"; SG Bayreuth, JurBüro 1987, 603).

    Ich frage mich auch, ob dieser Dritte überhaupt zur Vertretung der Partei befugt gewesen ist, weil der § 79 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch beim Parteiprozess gilt (Zöller/Vollkommer, aaO., § 79 Rn. 3)? Und wenn demnach die unentgeltliche Vertretung zulässig war, wieso will der Vertreter (respektive die Partei) dann (seine doch an sich gar nicht entstandenen) Kosten erstattet verlangen (ob nun nach RVG oder JVEG)?

    Allenfalls den Aufwendungsersatz, den die Partei dem Dritten gezahlt hat, also die tatsächlich entstandenen Auslagen des Dritten für die Reise zum Termin, wären nach meinem Dafürhalten als "Auslagen der Partei" nach § 91 I S. 2 Hs. 2 ZPO i. V. m. §§ 19 I Nr. 3, 7 I S. 1 JVEG erstattbar - soweit die Partei sie dem Dritten aber auch tatsächlich erstattet hat und der Höhe nach begrenzt auf die nach §§ 19 ff. JVEG andernfalls entstandenen fiktiven Kosten der Partei.

    Moin, danke für die Antworten schonmal :)
    In meinem Fall ist der "Vertreter" wohl eine Art "Hobby Anwalt" (?) und will für eine Terminwahrnehmung seine Fahrtkosten sowie andere Kosten nach dem JVEG abgerechnet haben. Er will auch so abwegige Dinge wie Dolmetschervergütung u.a. festgesetzt haben, was meiner Meinung nach vollkommener Quatsch ist. Es scheint nur eine Aufreihung der verschiedenen Kostenpositionen des JVEG zu sein, um einfach in dem Ausgleich besser dazustehen. Unter § 79 II ZPO fällt er auf jeden Fall nicht.

    Mfg

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