• fall:

    beklagte ohne ra macht kosten geltend.
    - meldebescheinigung stadt 6 €
    - portokosten 8,70 €
    - kopiekosten 29,40 €

    wo steht denn, was als parteiauslagen erstattungsfähig ist? hab nix gefunden.

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Wieso JVEG?

    Ich hätte jetzt in § 91 ZPO (bzw. dort im Zöller unter Allgemeiner Prozeßaufwand) gesucht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • § 91 ZPO ist grundsätzlich auch ok, er wird nur inzwischen ziemlich aufgeweicht. Im JVEG sind die Entschädigungen von Zeugen und Dritten aufgeführt. Diese Regelungen sind auch auf Parteien anwendbar (vor allem, was Reisekosten und Verdienstausfall angeht).

  • Und wie kommt man ins JVEG, wenn es um eine Partei geht?

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  • Guckst Du mal in § 91 I letzter Hs. ZPO, daraus ergibt sich das recht deutlich.

  • § 91 I 2 ZPO, ist klar. Ich habe im Gesetz, im Zöller nebst Verweis auf Lappe in NJW 2006, 270, und in der SuFu nachgesehen.
    Es geht beim Verweis auf das JVEG immer nur um Verdienstausfall und Zeitentschädigung, nie jedoch um die "baren" Auslagen wie Porto etc., die lediglich wie oben angeführt im Zöller von mir gefunden wurden - eben direkt unter § 91 ZPO. Und nur um deren Erstattungsfähigkeit ging es bei der Ausgangsfrage.

    Ich würde daher in diesem wohl eher akademischen Streit weiter keine Anwendung des JVEG sehen.

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  • Das bleibt Dir sicherlich unbenommen.
    Allerdings habe ich keine Probleme mit der Anwendung des JVEG, denn schließlich bestehen Parteikosten eben gerade nicht nur aus Verdienstausfall und Fahrtkosten. Es gibt zudem diverse Rechtsprechung, was zusätzlich in Betracht kommen kann, so z.B. notwendige Kopien und Porti, aber z.B. kein Eigenaufwand für Arbeitszeit zum Herstellen der Schriftsätze, Fahrten zu Bibliotheken oder Copy-Shops und ähnliche Dinge. Das kann und muss man schon über § 91 ZPO i.V.m. dem JVEG lösen.

  • § 91 I ZPO enthält keine abschließende Aufzählung bestimmter Auslagen. Satz 2 erfasst vielmehr auch die Zeitversämunis. Ich würde die Auslagen zunächst frei nach allgemein verständlichen Grundsätzen prüfen und dem Gegner zur Stellungnahme schicken. Wird kein Veto eingelegt, halte ich die genannten Auslagen durchaus für erstattungsfähig.

  • Wir sind uns ja einig, daß die angefragten Auslagen erstattungsfähig sind, wenn sie notwendige Kosten sind.
    Nur über den Weg dahin sind wir nicht ganz einig, was im Ergebnis aber egal sein dürfte. In die Rechtsprechung bin ich nicht eingestiegen, das hebe ich mir für den Fall auf, daß mich so ein Antrag ereilt.

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  • § 91 I ZPO enthält keine abschließende Aufzählung bestimmter Auslagen. Satz 2 erfasst vielmehr auch die Zeitversämunis. Ich würde die Auslagen zunächst frei nach allgemein verständlichen Grundsätzen prüfen und dem Gegner zur Stellungnahme schicken. Wird kein Veto eingelegt, halte ich die genannten Auslagen durchaus für erstattungsfähig.


    wieso sollten die mit veto nicht erstattungsfähig sein:gruebel:

    be water my friend

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  • Natürlich können die Auslagen auch mit Veto erstattungsfähig sein, aber in diesem Fall müsste man sich mit den Einwendungen zumindest nochmal befassen.

  • Ich stimme 13 - mal wieder - zu. Neben den Reisekosten und maximal Portokosten und Kopien gibt es bei mir in der Regel nix. Verdienstausfall nur, wenn ein tatsächlicher Ausfall vorliegt - also kein Urlaub, Gleitzeit etc. Dafür habe ich des öfteren Entschädigung für Zeitversäumnis, die ich dann auch gebe.

  • "bei mir gibts nix": ja ist denn dieses Forum ein Kaufmannsladen?


    Aber sowas von... diese Woche im Angebot: Dummes Mitarbeitergesicht: 0,50 €. :teufel:

  • Hallo, der RA beantragt im KFA Parteiauslagen für: Besprechungstermin v. ....2 Std. á 12,00 € = 24,00 € Verhandlungstermin v. ....2 Std. á 12,00 € = 24,00 € Die Stellungnahme der Gegenpartei lautet: Möge entschieden werden, wie rechtens, wobei nach diesseitiger Rechtsansicht die Parteiauslagen nicht erstattungsfähig sind. Also die Parteiauslagen für den Besprechungstermin würd' ich absetzten, tu' mir aber mit der Begründung schwer. Die Parteiauslagen für den Verhandlungstermin sind doch festsetzbar, oder? Kann mir jemand helfen?

  • Hallo, der RA beantragt im KFA Parteiauslagen für: Besprechungstermin v. ....2 Std. á 12,00 € = 24,00 € Verhandlungstermin v. ....2 Std. á 12,00 € = 24,00 € Die Stellungnahme der Gegenpartei lautet: Möge entschieden werden, wie rechtens, wobei nach diesseitiger Rechtsansicht die Parteiauslagen nicht erstattungsfähig sind. Also die Parteiauslagen für den Besprechungstermin würd' ich absetzten, tu' mir aber mit der Begründung schwer. Die Parteiauslagen für den Verhandlungstermin sind doch festsetzbar, oder? Kann mir jemand helfen?


    Die Kosten für die Terminswahrnehmung der Partei sind erstattungsfähig - da gibt es ausreichend Rechtsprechung (und auch mehrere Freds dazu). Allerdings würde ich mir den Verdienstausfall belegen lassen (mit Ausnahme von Selbständigen entsteht der nämlich so gut wie nie, da die Leute entweder Urlaub (bezahlten), Gleitzeit etc. nehmen). Die Kosten für den Besprechungstermin sind nicht erstattungsfähig - da fehlt es schon der gesetzlichen Grundlage. Vorbereitungskosten sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

  • Soweit mir bekannt, sind an persönlichen Aufwendungen solche Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
    Hierzu gehören neben Reisekosten zur Terminswahrnehmung und zu Informationszwecken *) ein Verdienstausfall, Aufwendungen für Porti usw., nicht aber ein Aufwendungsersatz für die eigene Anfertigung von Schriftsätzen, selbst wenn ein fremder Schreiber hierfür eine bestimmte Vergütung erhalten hat, es sei denn, die eigenhändige Herstellung eines Schriftsatzes sei unzumutbar.

    Pauschalen gibt es nicht. Mir muss jedes Telefonat, jede Kopie und jedes Porto zur Festsetzung nachgewiesen werden.

    *) Die Erstattungsfähigkeit von Zeitversäumnissen einer Partei richtet sich danach, ob die persönliche Wahrnehmung von Gerichtsterminen notwendig war (wird in den meisten Fällen bejaht) bzw. ob die Information des Prozeßbevollmächtigten persönlich vorgenommen werden mußte (den Fall hatte ich mal in einem Arzthaftungsprozess).

    Für die Höhe der erstattungsfähigen Kosten verweist § 91 I 2 ZPO auf die entsprechende Anwendung der für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften.

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