Eigentümer unbekannt

  • Hat jemand eine Idee, was ich im folgenden Fall machen kann?
    Bei einem nicht im grundbuch gebuchten Flurstück kann nicht ermittelt werden, wem dieses gehört. Nachfragen bei der Stadt, dem Realverband, dem Katasteramt etc. blieben erfolglos. Da das Flurstück sich durch ein Wohngebiet "schlängelt", grenzt es an viele Grundstücke, sodass ein Verfahren nach § 927 BGB m.E. ausscheidet. Ein Eigentümer der vielen angrenzenden Grundstücke möchte nun, dass das Flurstück mit in seinem Grundbuch gebucht wird.
    Über Ideen bin ich sehr dankbar...

  • Wer nutzt es denn?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • :gruebel: Hmm.. nach dem Sachverhalt dürfte es sich um ein buchungsfreies Grundstück im Sinne des § 3 (2) GBO handeln, vermutlich ein Wegegrundstück. Seltsam, das in den alten Flurbüchern des Katasteramtes nichts zu ermitteln ist. Falls es sich um ein Wegegrundstück handelt, hätte ich Bedenken, dies nur bei einem Anlieger zu buchen. Ich würde, wenn überhaupt, an eine Buchung nach § 3 (4 ff.) GBO bei allen Anliegern kopfteilig denken....

  • Der Muterrollenauszug vom Katasteramt gibt nichts her?? Immer buchungsfrei gewesen?

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  • genutzt wird es durch alle Anlieger, das sind laut Karte 9. Es handelt sich gerade nicht um ein Wegegrundstück, vielmehr wohl um einen unbebauten Streifen, der sich durch die Gärten der Anlieger zieht.

    Na nun wird es lustig, was will der eine Anlieger denn mit seinem Antrag bezwecken? "Herrschaft" über die anderen Gärten? Er müßte ja bei Einbuchung nachweisen, das er zu einer der in § 123 Nr. 1-3 GBO genannten Personengruppen gehört. Ich denke am effektivsten wäre ein Anlegungsverfahren nach § 123 GBO in Verbindung mit § 3 (4ff) GBO. Du musst dich halt nur entscheiden:)....

  • Ich muss hier auch mal nachfragen, denn ich hatte noch nie den Fall eines ungebuchten Grundstückes in dieser Konstellation und fühle mich auch ein wenig doof....

    Folgender Fall: Die Antragsteller möchten wissen, wer die Unterhaltungslast einer Brücke trägt, die von ihrem Grundstück aus über ein Gewässer auf ein anderes Grundstück verläuft. Der Fluss A, steht im Eigentum der Gemeinde und für ihn ist ein Grundbuch angelegt. Auf der linken Seite des Flusses befindet sich Flst. 100, welches u.a. den Antragstellern gehört (jeweils in MEA, allerdings keine Anteilsbuchung nach § 3 V GBO). Das Grundstück auf der anderen Seite ist nicht um Grundbuch gebucht. Aus den Flurkarten ergibt sich, dass es sich um einen Weg handeln dürfte, daher gehe ich davon aus, dass es sich um ein buchungsfreies Grundstück nach § 3 II GBO handelt.
    Gibt es für mich überhaupt eine Möglichkeit, heraus zu bekommen, wem dieses Grundstück denn gehört? Bei einem Einbuchungsantrag wird ja entsprechend vorgetragen, aber das habe ich hier eben nicht.
    Ich kann doch auch nicht Auskunft darüber geben, wer die Unterhaltungslast trägt.... das müssten die Beteiligten doch selbst regeln oder sich aus einer Gemeindesatzung ergeben? Dienstbarkeiten sind zumindest nirgendwo eingetragen.

    Über Hinweise und Tipps wäre ich dankbar.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Ich meine, dass sich die Antragsteller an die Katasterbehörde wenden sollten, eben weil das Grundstück im Grundbuch nicht gebucht ist und das Grundbuchamt folglich nichts dazu sagen kann.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich meine, dass sich die Antragsteller an die Katasterbehörde wenden sollten, eben weil das Grundstück im Grundbuch nicht gebucht ist und das Grundbuchamt folglich nichts dazu sagen kann.

    Eine andere Möglichkeit sehe ich jetzt auch erst mal nicht.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ich meine, dass sich die Antragsteller an die Katasterbehörde wenden sollten, eben weil das Grundstück im Grundbuch nicht gebucht ist und das Grundbuchamt folglich nichts dazu sagen kann.

    Eine andere Möglichkeit sehe ich jetzt auch erst mal nicht.

    Danke ihr beiden. Dann hab ich doch keine offensichtliche Möglichkeit, die Sache selbst zu bearbeiten, übersehen. Vielen Dank!

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

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