Berufsbetreuer - Stundensatzerhöhung?

  • Aus der Neuauflage des Palandt (Diederichsen, Anh. zu § 1836, § 4 VBVG RdNr.19 -Abkürzungen ausgeschrieben-):

    "Erhöhung des Stundensatzes bei besonderer Schwierigkeit der betreuungsrechtlichen Geschäfte vermögenden Betreuten gegenüber. Hierfür fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Sie findet sich zwar in § 3 III 1 und 2 VBVG für die Vergütung des Vormunds; doch fehlt im Rahmen der Sondervorschriften für Betreuer im Gegensatz zu den Verweisungen des § 4 III VBVG eine entsprechende Verweisung auf diese Bestimmung (Dodegge NJW 2005, 1898). Dies kann jedoch nur auf einem Redaktionsversehen beruhen. Deshalb ist § 3 III 1 und 2 VBVG in zwingender Analogie auch auf den Berufsbetreuer anzuwenden. Die zitierte Vorschrift enthält als Ausnahmeregelung innerhalb der Vergütung des Vormunds die Bewilligung eines höheren als des in I vorgesehenen Stundensatzes, wenn die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigt und der Mündel nicht mittellos ist. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber, wie es ausdrücklich heißt, den von BGH NJW 00, 3709 (kritisch dazu Diederichsen FS Bienwald 2006, 49; siehe auch Zimmermann ebenda S.353) geschaffenen bisherigen Rechtszustand (vgl. dazu 64. Aufl. § 1836 RdNr.13) beibehalten (BT-Drucks.15/4874, S.31). Die Entscheidung des BGH bezog sich jedoch auf einen Fall, in dem es um die Vergütung eines Betreuers ging, wie auch die übrige Rechtsprechung zeigt, dass das Problem einer Erhöhung des Tundensatzes bisland nur im Rahmen der Vergütung von Betreuern eine Rolle gespielt hat. Gegen eine Analogie könnte allenfalls sprechen, dass die für den Betreuer geltenden Vergütungsstufen vom Gesetzgeber gegenüber denen des Vormunds bereits deutlich angehoben worden sind. Doch gelten die betreffenden Vergütungssätze für alle Vormünder bzw. alle Betreuer, so dass in den jeweiligen Regelungen besondere Schwierigkeiten, die mit der Amtsführung des Vormunds bzw. des Betreuers verbunden sind, gerade noch nicht berücksichtigt worden sind. Dass dies aber nur beim Vormund, aber nicht beim Betreuer stattfinden soll, würde eklatant gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Wenn die Materialien auf diese Diskrepanz mit keinem Wort eingehen, zeigt dies umso mehr, dass es sich hier tatsächlich nur um ein Redaktionsversehen handelt, das mit Hilfe der Analogie korrigiert werden muss."

    Die Ausführungen von Diederichsen sind m.E. noch dahingehend zu ergänzen, dass die Nettosätze des § 4 VBVG diejenigen des § 3 VBVG nur unwesentlich übersteigen. Rechnet man nämlich den Auslagenanteil (3,48 € incl. USt.) und die Umsatzsteuer auf die Vergütung heraus (die ein Vormund jeweils gesondert erstattet erhält), so ergeben sich gegenüber gestellte Stundensätze von 19,50 € und 20,28 € in der ersten Stufe, 25 € und 25,87 € in der zweiten Stufe sowie 33,50 € und 34,93 € in der Höchststufen. Aufgrund der am 1.1.2007 in Kraft tretenden Umsatzsteuererhöhung um 3 Prozentpunkte vermindert sich der Nettosatz für Berufsbetreuer auf 19,69 € in der ersten, auf 25,15 € in der zweiten und auf 33,97 € in der letzten Stufe. Damit besteht zwischen Vormunds- und Betreuervergütung der Höhe nach praktisch kein Unterschied mehr.

    Meinungen?

  • Ob ich der gleichen Meinung bin, wie der Palandt, lasse ich mal dahingestellt.

    Derzeit würde ich mich allerdings strikt an den Gesetzeswortlaut halten.

    Ich bin aber jederzeit gern bereit (auch in Absprache mit dem Betreuer) ein Rechtsmittelverfahren zu provozieren (und ggf. wenn möglich besondere Rechtsmittel zuzulassen), um zu einer obergerichtlichen Entscheidung zu gelangen. Nur so kann man den Instanzen und dem Gesetzgeber aufzeigen, dass die meisten der neuen Gesetzeswerke für die Katz sind.

    Nach meinem Eigenvertändnis bin ich nicht der Lückenbüßer der schluderigen Gesetzesgebung.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."


  • Derzeit würde ich mich allerdings strikt an den Gesetzeswortlaut halten.

    Ich bin aber jederzeit gern bereit (auch in Absprache mit dem Betreuer) ein Rechtsmittelverfahren zu provozieren (und ggf. wenn möglich besondere Rechtsmittel zuzulassen), um zu einer obergerichtlichen Entscheidung zu gelangen.



    Dem stimme ich zu.
    Grundsätzlich habe ich Schwierigkeiten gesetzliche (Un-)Gerechtigkeiten mit der Argumentation des redaktionellen Versehens glatt zu bügeln.

  • Auch wenn ich der Auffassung des Palandt zustimme, muß ich den Vorpostern Recht geben. Das Argument des redaktionellen Versehens ist m.E. kein Argument, auch wenn sich hin und wieder sogar höchstrichterliche Rechtsprechung damit ziert.
    Letztlich lässt sich damit der Gesetzestext dem Sinne nach umkehren, was ja bereits beim BVormVG zu beobachten war.

    Das soll jetzt aber bitte nicht als Plädoyer für die redaktionellen Fähigkeiten unseres Gesetzgebers ausgelegt werden.

  • Es spricht tatsächlich einiges dafür, dass ein redaktionelles Versehen vorliegen könnte. Ich werde dieses Fass allerdings trotzdem nicht aufmachen. Ich gehe davon aus, dass über kurz oder lang die ersten Vergütungsanträge unter Berufung auf die zitierte Kommentarstelle kommen werden. Die werde ich zurückweisen und abwarten, wie die Obergerichte entscheiden.

  • Ich würde eine erhöht eingerechnete Mwst. ebenfalls ablehnen. Von der Grünen wurde zu diesem Thema ja ein Gesetzentwurf eingebracht, der nicht angenommen wurde. Der Wille des Gesetzgebers ist also eindeutig. Er will an den jetzigen Sätzen festhalten.

  • Meines Erachtens gibt es bereits eine obergerichtliche Entscheidung hierzu: OLG München, Beschluss vom 21.11.2006, 33 Wx 223/06

    Leitsatz:

    Eine in das Ermessen des Vormundschaftsgerichts gestellte Erhöhung des Stundensatzes für Betreuer bei nicht mittellosen Betroffenen und besonderer Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte sieht das Vergütungsrecht anders als für den Berufsvormund nicht vor. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 3 Abs. 3 VBVG sind nicht gegeben, da weder eine planwidrige Gesetzeslücke besteht noch die zu beurteilenden Sachverhalte vergleichbar sind.

    Ich hab die Entscheidung aus juris. Ob sich andere Obergerichte gegensätzlich entscheiden, wird man abwarten müssen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Die in #1 zitierte Meinung von Palandt 65. Auflage ist nicht der Weisheit letzter Schluss. Sie hat zwar einen gewissen Charme, dennoch glaube ich nicht an ein redaktionelles Versehen.
    Die Abrechnungen der Berufsvormünder nach dem bis 30.06.2005 geltenden Recht wurden nie empirisch untersucht bzw. es waren so wenig Berufsvormünder auf dem Markt, dass sich eine Untersuchung nicht lohnte. Bei Berufsbetreuern war das anders. Hier wurden vom Rechnungshof NRW statistische Auswertungen vorgenommen. Diese bezogen sich u. a. auch auf den Gesamtaufwand, aber auch auf den Zeitaufwand für die Teilbereiche einer Betreuung. Bekannt war bereits, dass einige Berufsbetreuer ihre Kreativität bei der Abrechnung überzogen hatten. In der Spitze soll es Leute gegeben haben, die rund um die Uhr 25 Stunden am Tag in selbstloser Aufopferung ihre Arbeit verrichtet haben. Die Ergebnisse der Untersuchung - es sei dahingestellt, ob sie für einen Praktiker überzeugend waren - haben zu einem Höchststundensatz von 34,00 Euro geführt (kann sein, dass ich mich hier geringfügig irre), der bei dem späteren Kuhhandel auf 44,00 Euro als "all-inclusive-Tarif" geführt hat. Ich gehe davon aus, dass der Bundestag das Bestreben hatte, eine Deckelung (als Strafe Gottes) festzuzurren. Hierfür spricht, dass der Gesetzgeber die bekannte Entscheidung des BGH v. 31.08.2000 (XII ZB 217/99) FamRZ 2000, 1569 bei den Beratungen zwar einbezogen hat, die Möglichkeit der Erhöhung des Stundensatzes per Gesetz aber abgelehnt hat, sondern eine solche ausdrücklich der Rechtsprechung überlassen hat. Somit ist die nicht erfolgte Einbeziehung des § 3 III VBVG in § 4 III 1 VBVG nur folgerichtig und kein Versehen.

  • Ich halte die Auffassung von Diederichsen ebenfalls für unzutreffend. Die Ablehnung dieser Auffassung führt nach meinem Dafürhalten aber zwangsläufig dazu, dass die Vergütungsregelung des § 4 VBGB aus drei Gründen verfassungswidrig ist, nämlich wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz im Vergleich zur Vormundsvergütung, wegen eines unzulässigen Eingriffs in die Berufsfreiheit in Form der Deckelung der tatsächlichen Höhe der Aufwendungen und in Form der steuerlichen Bruttoregelung, die ab 1.1.2007 zu einer massiven Kürzung der Nettovergütung führt (übrigens erhöht sich natürlich auch der includierte Auslagenanteil von bisher 3,48 € auf künftig 3,57 €).

    Das neue Vergütungsrecht ist jetzt fast eineinhalb Jahre in Kraft. Ohne jemandem nahetreten zu wollen, halte ich es im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Judikative für ein Armutszeugnis, dass sich -soweit ersichtlich- bisher noch kein einziges Gericht zu einer Vorlage nach Art.100 GG durchgerungen hat.

    Jeder redet davon, aber keiner handelt.

    Wie lange noch?


  • Das neue Vergütungsrecht ist jetzt fast eineinhalb Jahre in Kraft. Ohne jemandem nahetreten zu wollen, halte ich es im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Judikative für ein Armutszeugnis, dass sich -soweit ersichtlich- bisher noch kein einziges Gericht zu einer Vorlage nach Art.100 GG durchgerungen hat.

    Jeder redet davon, aber keiner handelt.

    Wie lange noch?



    Wenn ich dem Berufsbetreuer nur den im Gesetz festgelegten "geringern" Stundensatz zubillige ist es am Betreuer den Rechtsmittelweg auszuschöpfen und ggf. vor das BVerfG zu ziehen, um die gesetztliche Lage überprüfen zu lassen. Es ist nicht meine Aufgabe zu prüfen, ob dies Erfolg verspricht. Solange das Gesetz in der bisherigen Form existiert wenden ich es an. Wie bereits ausgefürht würde ich mich im gegebenen Fall bereits erklären, sie Beschwerde zuzulassen.
    Aus eigener Veranlassung werde ich mich jedoch nicht über das Gesetz hinwegsetzen und dem Betreuer eine Vergütung zukommen lassen, die ich nach meiner persönlichen Meinung für angemessen und auskömmlich halte.

    Etwas überspitzt (bitte nicht allzu ernst nehmen) könnte man ja sonst argumentieren, dass mein Sachbearbeiter beim Landesamt für Besoldung sich auch über das Gesetz hinweg setzten könnte, weil er meint, dass mein gesetztlich festgelegtes Weihnachtsgeld für mich nicht auskömmlich ist und er mir mit einer kleinen Erhöhung etwas Gutes tun will. Der wird jedoch den Teufel tun... Da ist es also meine Sache entsprechend den Rechtsmittelweg zu beschreiten (was in Form der Musterverfahren ja auch passiert ist)

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Es geht ja gar nicht darum, dass man etwas festsetzen soll, was das Gesetz nicht hergibt. Sondern es geht darum, dass das Gericht von sich aus nach Art.100 GG vorlegt, weil es die geltenden Vergütungsregelungen für verfassungswidrig hält.

  • Sondern es geht darum, dass das Gericht von sich aus nach Art.100 GG vorlegt, weil es die geltenden Vergütungsregelungen für verfassungswidrig hält.



    War mir klar das dieser Einwand/diese Klarstellung kommt.;)

    Da ich die Vergütungsregelung jedoch nicht für verfassungswidrig halte, erfolgt meinerseits auch keine Vorlage :D
    Aber wenn Kollegen das anders sehen: nur zu ! Ich bin auch immer dafür die Damen und Herren in den oberen Instanzen etwas arbeiten zu lassen (wenn die sich dann meiner Meinung anschließen, umso besser)!

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Soweit erinnerlich, ist ein Rechtspfleger nach der Rechtsprechung des BVG zu dumm zur Vorlage an das BVG. Ein Richter wird sich sicherlich nicht mit diesen Niederungen befassen und eine Vorlage begründen.

  • Soweit erinnerlich, ist ein Rechtspfleger nach der Rechtsprechung des BVG zu dumm zur Vorlage an das BVG. Ein Richter wird sich sicherlich nicht mit diesen Niederungen befassen und eine Vorlage begründen.



    Das ist ja noch besser, da kann ich ja behaupten: "Ich würde ja gern, aber ich darf nicht". Ich glaube manche Richter würde das VBVG für die Bezeichnung einer Gewerkschaft oder einer Versicherung halten...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich habe ja gar nicht behauptet, dass der Rechtspfleger für eine Vorlage nach Art.100 GG zuständig wäre. Ich habe vielmehr darauf abgestellt, dass sich das Gericht (hier also der Richter) zu einer entsprechenden Vorlage entschließt -selbstverständlich in Absprache und "auf Veranlassung" des Rechtspflegers-.

    Wenn ein Richter meint, sich mit derlei "Niederungen" nicht befassen zu müssen (vgl. #13), dann hat er seinen Beruf verfehlt.

  • Wenn ein Richter meint, sich mit derlei "Niederungen" nicht befassen zu müssen (vgl. #13), dann hat er seinen Beruf verfehlt.



    dazu sag` ich mal nix...:unschuldi aber es ist leider Tatsache, das es Rechtsgebiete gibt, die meidet der Richter wie der Teufel das Weihwasser...

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  • Ich verweise auf den Abschlussbericht der Bund-Länder-Kommission zum 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz

    htpp://http://www.vfbev.de/files/Reformdi…lussbericht.pdf

    Seiten 127 ff, in dem von vornherein feststehenden, unabänderlichen Pauschalen gesprochen wird.
    Auf Seiten 129/130 führt die Kommission aus, dass die Stundensätze gemäß § 1836a BGB zwar prinzipiell nur im Falle der Mittellosigkeit des Betreuten und damit nur für Zahlungen aus der Staatskasse gelten, dass aber nach der Rechtsprechung (BGHZ 145, 104) - das müsste FamRZ 2000, 1569 sein – diese Stundensätze auch eine wesentliche Orientierungshilfe für die Vergütung in Fällen vermögender Betreuter sind. Sie dürfen nur in wesentlichen Ausnahmefällen überschritten werden.

    Hieraus ist klar erkennbar, dass der Gesetzgeber keinen redaktionellen Fehler gemacht hat, sondern folgerichtig den § 3 III VBVG nicht in § 4 III VBVG in Bezug genommen hat.

    Ein erkanntes und besprochenes Problem wurde also in einer bestimmten Richtung gelöst. Die in #1 zitierten Ausführungen des Palandt sind somit fehlerhaft.

    Die Möglichkeit, in entsprechender oder analoger Anwendung des § 3 III VBVG einen höheren Stundensatz zuzubilligen, ist somit nicht gegeben. Hiervon zu unterscheiden ist aber die Möglichkeit, entsprechend der zitierten BGH-Entscheidung im Wege der freihändigen und angemessenen Bemessung einen anderweitig höheren Stundensatz zuzubilligen. Das OLG Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 27.11.2000 - (20 W 106/00) FamRZ 2001, 711 – einen Stundensatz von 80,00 DM (also um 1/3 erhöht) bei einem Vermögen von 3,5 Millionen und besonderen Problemen als Ausnahmefall zugebilligt. Man kann hieraus die engen Grenzen einer Stundensatzerhöhung erkennen.
    Da aber das seit 01.07.2005 geltende Vergütungssystem von einer Mischkalkulation (Kommissionsbericht Seite 128) ausgeht, darf die (Zitat) „Angemessenheit aber auch umgekehrt die Notwendigkeit“ der Pauschale nicht am Einzelfall bemessen werden. Insoweit vergleicht die Kommission die Systematik des Stundensatzes der Betreuer mit den Honoraren von Ärzten, Rechtsanwälten, Architekten und Notaren, bei denen allein der höhere Zeitaufwand auch nicht zu einer höheren Vergütung führt.

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