Ansturm?


  • Er dachte, das Geld sei bereits bei uns. Seit November (!!!) wurden seinem Konto die pfändbaren Beträge entnommen. Angekommen ist bisher bei uns noch nichts. Auf Nachfrage erhielt er von seiner Bank die Antwort, das Geld sei auf einem Zwischenkonto.

    Es scheint bei einigen Instituten gängige Praxis zu sein, Geld von Schuldnern auf Zwischenkonten zu parken. Unser Pfändungssoftware Hersteller wollte uns das auch ans Herz legen. Separierung nennt er das. Ich krieg dann immer einen kleinen Anfall, denn ich denke, dass das schlicht verboten ist.

    Abgesehen davon, dass der Verbleib des Geldes für den Kunden nicht mehr nachvollziehbar ist, verstößt es gegen den Anwendungserlass zur Abgabenordnung AEAO zu § 154 (3) Auszug: "Verboten ist die Abwicklung von Geschäftsvorfällen über sog. CpD-Konten wenn der Name des Begünstigten bekannt ist oder unschwer ermittelt werden kann und für ihn bereits ein entsprechendes Konto geführt wird."


    Warum verboten?

    Durch eine Separierung wird der gepfändete Betrag auf ein Zwischenkonto gebucht und das Girokonto braucht nicht gesperrt zu werden. Nach Ablauf der Auszahlungssperrfrist (4 Wochen) wird an den Gläubiger überwiesen. Falls bis dahin Aufhebung vorliegt , wird zurück gebucht.

    Allerdings muss nach spätestens 4 Wochen das Geld vom Zwischenkonto runter. Bei richtiger Anwendung eine gute Sache

  • Warum verboten?

    Durch eine Separierung wird der gepfändete Betrag auf ein Zwischenkonto gebucht und das Girokonto braucht nicht gesperrt zu werden. Nach Ablauf der Auszahlungssperrfrist (4 Wochen) wird an den Gläubiger überwiesen. Falls bis dahin Aufhebung vorliegt , wird zurück gebucht.

    Allerdings muss nach spätestens 4 Wochen das Geld vom Zwischenkonto runter. Bei richtiger Anwendung eine gute Sache

    Die entsprechende Stelle des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung habe ich doch oben zitiert. Es ist in diesen Fällen eindeutig, dass der Kunde über ein entsprechendes Konto (nämlich ein Girokonto) verfügt.

  • Ist vielleicht ne blöde Frage, aber hat der Schuldner nicht ggf. einen Zinsverlust, wenn das gepfändete Geld auf einem Zwischenkonto geparkt wird?

    Wenn sein Girokonto verzinst wird, dann ja. Ich finde es aber bedenklicher, dass er nicht weiß, ob und wann an den Gläubiger gezahlt wird. Außerdem möchte ich bezweifeln, dass bei Anfragen von Staatsanwaltschaften, Steuerfahndung und bei Abgabe von Erbschaftssteuermeldungen noch korrekte Angaben gemacht werden können, wenn ein Teil des Guthabens auf einem Zwischenkonto liegt. Auch diese Fälle sind an der Tagesordnung.

  • Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung spielt m.E. keine Rolle, da hier doch das Girokonto des Kunden eingeschaltet ist. Verboten sind m.E. Buchungen, bei denen das Konto des Kunden gar nicht eingeschaltet wird,
    also wenn Geld für den Kundn im Haus direkt auf dem CpD landet und von dort z.B. an eine Fremdbank geht.

    Hier ist zu jeder Zeit nachvollziehbar, wo das Geld ist, der Kunde wird von uns über die Buchung informiert.

    Dem Gläubiger ist es egal, weil er zur selben Zeit das Geld bekommt. Der Schuldner kann aber frei über sein Konto
    verfügen.

    August August: Zinsverlust droht in nur sehr geringem Umfang, weil nur wenig Banken Haben-Zinsen auf Girokonten
    zahlen.

  • Ich glaube, der Zinsverlust bezieht sich doch darauf, dass, solange der Gläubiger noch nicht befriedigt ist, die Zinsen auf die Forderung weiterlaufen (ein großer Teil aller von mir vollstreckten Forderungen sind verzinst).
    D.h. solange der gepfändete Betrag auf einem Zwischenkonto geparkt ist und nicht sofort abgeführt wird, laufen Zinsen auf die Hauptforderung. In aller Regel wird die verspätete Erfüllung daher zu Lasten des Schuldners gehen. Darauf hat aber schon DLP2010 weiter oben hingewiesen.

  • Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung spielt m.E. keine Rolle, da hier doch das Girokonto des Kunden eingeschaltet ist. Verboten sind m.E. Buchungen, bei denen das Konto des Kunden gar nicht eingeschaltet wird,
    also wenn Geld für den Kundn im Haus direkt auf dem CpD landet und von dort z.B. an eine Fremdbank geht.

    Ich respektiere deine Meinung, auch wenn ich sie nicht teile.

    Ich glaube, der Zinsverlust bezieht sich doch darauf, dass, solange der Gläubiger noch nicht befriedigt ist, die Zinsen auf die Forderung weiterlaufen (ein großer Teil aller von mir vollstreckten Forderungen sind verzinst).
    D.h. solange der gepfändete Betrag auf einem Zwischenkonto geparkt ist und nicht sofort abgeführt wird, laufen Zinsen auf die Hauptforderung. In aller Regel wird die verspätete Erfüllung daher zu Lasten des Schuldners gehen. Darauf hat aber schon DLP2010 weiter oben hingewiesen.

    Drittschuldner und noch ein Drittschuldner gehen in jedem Fall davon aus, dass die Überweisung an den Gläubiger fristgerecht erfolgt. Es bleibt dem Kunden ja unbenommen, einen Auftrag zur sofortzigen Überweisung zu erteilen.

  • Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung spielt m.E. keine Rolle, da hier doch das Girokonto des Kunden eingeschaltet ist. Verboten sind m.E. Buchungen, bei denen das Konto des Kunden gar nicht eingeschaltet wird,
    also wenn Geld für den Kundn im Haus direkt auf dem CpD landet und von dort z.B. an eine Fremdbank geht.

    Ich respektiere deine Meinung, auch wenn ich sie nicht teile.

    Ich glaube, der Zinsverlust bezieht sich doch darauf, dass, solange der Gläubiger noch nicht befriedigt ist, die Zinsen auf die Forderung weiterlaufen (ein großer Teil aller von mir vollstreckten Forderungen sind verzinst).
    D.h. solange der gepfändete Betrag auf einem Zwischenkonto geparkt ist und nicht sofort abgeführt wird, laufen Zinsen auf die Hauptforderung. In aller Regel wird die verspätete Erfüllung daher zu Lasten des Schuldners gehen. Darauf hat aber schon DLP2010 weiter oben hingewiesen.

    Drittschuldner und noch ein Drittschuldner gehen in jedem Fall davon aus, dass die Überweisung an den Gläubiger fristgerecht erfolgt. Es bleibt dem Kunden ja unbenommen, einen Auftrag zur sofortzigen Überweisung zu erteilen.

    Wenn die Überweisung an den Gläubiger fristgerecht erfolgt, dann habe ich als solcher kein Problem mit der Vorgehensweise. In dem von mir geschilderten Fall wurden die Beträge allerdings über Monate angesammelt. Antwort habe ich leider noch keine bekommen.

    Aus Kundensicht finde ich die "Separierung" auf ein Zwischenkonto jedoch schon fragwürdiger. Verlangt ihr hierfür Buchungspostengebühren? :D
    Erteilt ihr dem Kunden hierüber Auszüge?

  • Die Separierung spielt hauptsächlich bei Nicht-P-Konten eine Rolle, da dadurch die Kontosperre
    und alle sonstigen Unannehmlichkeiten für den Schuldner verhindert werden können, da das Konto
    nicht mehr gesperrt werden braucht.Der Knde wird schriftlich über Pfüb-Eingang und Separierung informiert.

    Natürlich dürfen auf einem solchen Konto keine Beträge schlummern, heißt die Ausbuchung erfolgt immer
    am Tag nach Fristablauf.

    Klar fällt ein Buchungsposten an, aber der fällt auch sonst an, wenn wir an den Gläubiger überweisen.

  • Habe eben übrigens die Antwort der Bank erhalten. Es handelt sich um ein "Versehen". :gruebel: Das Konto des Schuldners ist ein P-Konto und man bucht die pfändbaren Beträge bis zum Ablauf der Frist des §835 ZPO auf ein Zwischenkonto. Dort wurden sie "vergessen". Soll künftig nicht mehr vorkommen.
    Ganz unabhängig davon, wieviel Glauben ich den Ausführungen schenke, stellt sich mir die Frage, ob die Bank dann zum Monatsanfang des Folgemonats das Guthaben in Höhe des Freibetrages wieder zurückbucht...man kann das ganze auch umständlich machen.

  • Liebe Kollegen,
    .
    ich möchte euch folgenden Aufsatz aus der ZVI Heft 2 aus 2012 ab Seite 37 von Carsten Homann ans Herz legen:
    "Ansparübertrag und Moratoriumsübertrag auf dem P-Konto".

    Der macht zwar Knoten im Kopf, aber in jedem Fall das Fazit lesen (und dann vielleicht nochmal den ganzen Aufsatz).

    Dort setzt sich der Autor mit dem Zusammenspiel der "doppelten" Übertragungsmöglichkeit gemäß § § 850k Abs. 1 Satz 2 und § 850k Abs. 1 Satz 3 mit dem Prinzip des "First in First out" auseinander und zeigt die Fallstricke an Rechenbeispielen auf.

  • Liebe Kollegen,
    .
    ich möchte euch folgenden Aufsatz aus der ZVI Heft 2 aus 2012 ab Seite 37 von Carsten Homann ans Herz legen:
    "Ansparübertrag und Moratoriumsübertrag auf dem P-Konto".

    Der macht zwar Knoten im Kopf, aber in jedem Fall das Fazit lesen (und dann vielleicht nochmal den ganzen Aufsatz).

    Dort setzt sich der Autor mit dem Zusammenspiel der "doppelten" Übertragungsmöglichkeit gemäß § § 850k Abs. 1 Satz 2 und § 850k Abs. 1 Satz 3 mit dem Prinzip des "First in First out" auseinander und zeigt die Fallstricke an Rechenbeispielen auf.

    Ich fand den Aufsatz auch auf Grund der vielen Rechenbeispiele recht anschaulich. Natürlich sollte man sich vor der Lektüre bereits mit der Thematik auseinandergesetzt haben, sonst versteht man wirklich nur Bahnhof und Abfahrt. ;)

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