Ansturm?

  • Nachdem keine Übergangsbestimmungen vorliegen folge ich dem BMJ-Schreiben nicht, dass ein Beschluss, der bereits zum Teil aufgehoben wurde, wieder auflebt (was ist mit Punkten, die bereits im Ursprungs-PfÜB zurückgeiwesen worden, muß man darüber nochmal entscheiden? ). Das wäre bloß Beschäftigungstherapie für die Gerichte.

  • #22: nur gibt es zwischen dem, was das BMJ sagt und dem, was rechtlich herleitbar ist, einige Unterschiede.

    Die FAQ des BMJ sind auch nicht mehr, als eine subjektive Meinung eines Einzelnen. Sofern man dieser subjektiven Meinung einen objektiven Gehalt verleihen möchte, hätte man die Möglichkeit gehabt, diese in der EGZPO zu verlautbaren;

    oder um eine Richterin vom LG zu zitieren: Interessant, und wenn sich im Scheidungsrecht was ändert, sind alle Geschiedenen wieder miteinander verheiratet?????

  • oder um eine Richterin vom LG zu zitieren: Interessant, und wenn sich im Scheidungsrecht was ändert, sind alle Geschiedenen wieder miteinander verheiratet?????


    :2weglach: Besser hätte ich es nicht sagen können

  • hey! nicht auf mir rumhacken! solange es keine rechtsprechung gibt (und auch danach...) kann man ja grundsätzlich auch fast alles vertreten... bin auf jeden fall gespannt was dein landgericht dazu zu sagen hat! fänd es ziemlich gut, wenn die beschlüsse weiter gelten würden. an meinem amtsgericht steh ich mit der meinung allerdings alleine da...

  • Wobei die Reaktionen seitens unserer Gerichte nicht auszudenken wären, wenn wir Deine Meinung entgegen der Verlautbarung des BMJ teilen würden. :cool:

  • Hi,
    also wir haben uns auch der Meinung des BMJ angeschlossen.
    An was soll man sich denn noch halten, wenn schon unüblicherweise eine so eindeutige und klare Meinung von dort vertreten wird.
    Man kann nur hoffen, daß nicht viele Problemfälle entstehen.

    Wir konnten unsere Problemfälle von ca. 100 Stück vor Weihnachten durch gezielte Schreiben und auch Telefonate mit den Kunden auf nunmehr noch 7 Stück reduzieren.

    Gruß MJ

    Einmal editiert, zuletzt von MJ (3. Januar 2012 um 13:07)

  • Im Prinzip müsste dann jeder Änderungsbeschluss nochmal gefasst werden - viel Vergnügen. :teufel:

    Ich wollte damit eigentlich zum Ausdruck bringen, dass wir Banken es uns (im Gegensatz zu Euch) nicht leisten können, einer derart eindeutigen Stellungnahme des BMJ nicht Folge zu leisten. :D

  • Also bei uns war heute die Hölle los. Permanent standen hier Leute und erklärten, dass die Rente bzw. Sozialleistungen noch auf das neben dem P-Konto bestehende alte Girokonto überwiesen wurden, weil die entsprechenden Behörden nicht in der Lage waren, die Gelder auf das nunmehr bestehende P-Konto zu überweisen. Die von der abnmk haben die Leute alle hierher geschickt mit den Worten, da wird man Ihnen schon helfen.

    Aber wie?????????? Ich finde nicht, dass ich die Gelder über § 765a ZPO auf dem Girokonto freigeben kann. Die Leute waren doch alle selbst Schuld, dass diese nunmehr zwei Konten haben. Seht ihr das auch so? habe die Leute erst mal alle weggeschickt mit den Hinweis, dass grundsätzlich nichts geht, wenn diese aber gern einen Antrag aufgenommen haben möchten, dann wird dies gemacht. Über die Erfolgsausichten des Antrags kann ich jedoch noch nichts sagen (hängt vom Gläubiger ab, ob der seine Zustimmung erteilt). Es muss aber damit gerechnet werden, dass der Antrag zurückgewiesen wird. Und über den Antrag kann nicht binnen 2 Tagen entschieden werden, auf Grund des rechtlichen Gehörs des Schuldners.

  • Ich würde sagen Stöber, Forderungspfändung, 15. Auflage, Rn 1299 Abs. 2: Der Schuldner hat für Überweisung seiner zur Bestreitung des Lebensunterhaltes geschützten Einkünfte auf sein P-Konto Sorge zu tragen.

  • Das hört sich doch super an. Mal schauen, wann der erste wirklich auf eine entsprechende Antragaufnahme besteht. Dann folgt dies auch direkt in die Begründung

  • Hi,
    das da noch 2 Konten bestehen hängt möglicherweise damit zusammen, daß das Nicht-P-KOnto einen Sollsaldo ausweist und deshalb ein neues auf Guthabenbasis zu führendes P-Konto eröffnet wurde.
    Wird/Wurde von einigen Banken so praktiziert, da ja ansonsten auf dem im Soll geführten Konto keinerlei Pfändungsschutz (außer Sozialleistungen) bestehen würde.

    Das Sollkonto besteht dann ggfs. mit Rückzahlungsvereinbarung weiter. Und leider trifft es wirklich zu, daß die auszahlenden Stellen nicht sehr schnell mit einer Kontoumstellung sind.
    Gruß MJ

  • Hi,
    das da noch 2 Konten bestehen hängt möglicherweise damit zusammen, daß das Nicht-P-KOnto einen Sollsaldo ausweist und deshalb ein neues auf Guthabenbasis zu führendes P-Konto eröffnet wurde.
    Wird/Wurde von einigen Banken so praktiziert, da ja ansonsten auf dem im Soll geführten Konto keinerlei Pfändungsschutz (außer Sozialleistungen) bestehen würde.

    Das Sollkonto besteht dann ggfs. mit Rückzahlungsvereinbarung weiter. Und leider trifft es wirklich zu, daß die auszahlenden Stellen nicht sehr schnell mit einer Kontoumstellung sind.
    Gruß MJ


    Deshalb wäre es auch cleverer gewesen (so machen wir das :)) , das das bereits bestehende Konto durch ein neues Konto ausgeglichen wird und für das neue (dann überzogene) Konto eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen wird. Damit bleibt dem Kunden das Umstellen der Kontoverbindung bei der auszahlenden Stelle erspart (und dem Gericht ein solcher Ansturm)

  • Ja richtig, aber streng genommen handelt es sich dann um einen neuen Kreditvertrag, der sogar den Verbraucherkreditgesetzen unterliegt, d.h, macht man es richtig, muß man das ganze Gedöns an Unterlagen entsprechend VKG vom Kunden unterzeichnen lassen.
    Habt Ihr das gemacht oder bewußt drauf verzichtet?
    Hat alles immer 2 Seiten.

    Und mal ganz ehrlich gesagt; so schlimm ist der Aufwand zur Umstellung der Konto-Nummer nun auch wieder nicht.
    Meist haben unsere Schuldner ja viel Zeit.........

  • Nachdem keine Übergangsbestimmungen vorliegen folge ich dem BMJ-Schreiben nicht, dass ein Beschluss, der bereits zum Teil aufgehoben wurde, wieder auflebt (was ist mit Punkten, die bereits im Ursprungs-PfÜB zurückgeiwesen worden, muß man darüber nochmal entscheiden? ). Das wäre bloß Beschäftigungstherapie für die Gerichte.

    Aber muss man am 30.12.2011 einen Freigabebeschluss nach § 850 l (alt) ZPO machen, den man von der Rechtskraft anhängig macht?

    *seufz*

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