Was ich alles so schlimmes mache, lieber Mosser, etwas "contenance"
Was ich in der Praxis mache, ist zumeist eine abschließende GLV mit VÖ nach § 188 InsO. Dies würde Deinem Ansatz denke ich, entsprechen. Ich mach dies aber nicht immer.
Rechtlich verhält es sich wie folgt:
Im Falle der Massearmut hat der Verwalter garnix mehr zu tun, keine nachträglichen Anmeldungen mehr berücksichtigen, nicht mehr weiter zu verwerten (sofern dies mit nicht massekostendeckendem Aufwand verbunden wäre). Damit ist ds Verfahren - nach Anhörung der Massegläubiger - einzustellen. Zu Zeiten der KO und bis vor kurzem auch nach InsO war es umstritten, ob die Anordnung einer NTV geht (ich habe dies bis zur BGH-Entscheidung verneint, und im Falle entsprechender Anregung vor Verfahrensabschluss deshalb nie eingestellt.). Nur warum soll ein Verfahren weiterbetrieben werden, bei dem sich - im nachhinnein - herausgestellt hat, dass es an sich nach § 26 InsO nicht hätte eröffnet werden....
Wieso im Falle des Konkurses des Konkursverfahrens noch Schlussverzeichnisse zu veröffentlichen seien, drängt sich ebensowenig auf. Gläubiger bestrittener Forderungen können nach Bestreiten der Forderung jederzeit Klage erheben, Absonderungsberechtigte können jederzeit ihren Ausfall mitteilen. Ich sehe keine Rechtsbeeinträchtigung.
Sorry Def., ich wollte nix böses, wollte nur die Situation beschreiben; und nicht auf "Du" als Du jetzt persönlich Bezug nehmen. Im nachhinein ist mir das aufgefallen, da wollte ich es aber nicht mehr berichtigen;).
In der Sache gebe ich Dir völlig Recht. § 207 InsO ist ein Abbruch der Verwertung und durch die Entscheidung des BGH stellen sich ja so einige neue Fragen. Was macht man z.B., wenn schon einige Gegenstände an den Schuldner herausgegeben worden sind? Holt man die zurück;)? Aber der BGH hat ja nun mal entschieden, dass auch da eine NTV durchzuführen ist und der Verteilung im eingestellten Verfahren einem neuen Inso-Verfahren den Vorzug zu geben ist.
Bei 208 InsO ist die Beeinträchtigung, dass sie nicht an der Verteilung teilnehmen, selbst wenn sie vielleicht nach Einstellung des Verfahrens klagen. Und bekommen sie ein Urteil und vollstrecken haben sie selbst dann Pech, wenn die NTV kommt (obwohl, das wäre ja mal ne weitere gute Frage: Gl pfändet und dann kommt der NTV-Beschluss, geht die Pfändung vor?). Oder berücksichtigst du die dann? Und wie händelst du das im Falle der RSB-Phase?