100% Quote und Nachranggläubiger

  • Was ich alles so schlimmes mache, lieber Mosser, etwas "contenance" :D
    Was ich in der Praxis mache, ist zumeist eine abschließende GLV mit VÖ nach § 188 InsO. Dies würde Deinem Ansatz denke ich, entsprechen. Ich mach dies aber nicht immer.
    Rechtlich verhält es sich wie folgt:
    Im Falle der Massearmut hat der Verwalter garnix mehr zu tun, keine nachträglichen Anmeldungen mehr berücksichtigen, nicht mehr weiter zu verwerten (sofern dies mit nicht massekostendeckendem Aufwand verbunden wäre). Damit ist ds Verfahren - nach Anhörung der Massegläubiger - einzustellen. Zu Zeiten der KO und bis vor kurzem auch nach InsO war es umstritten, ob die Anordnung einer NTV geht (ich habe dies bis zur BGH-Entscheidung verneint, und im Falle entsprechender Anregung vor Verfahrensabschluss deshalb nie eingestellt.). Nur warum soll ein Verfahren weiterbetrieben werden, bei dem sich - im nachhinnein - herausgestellt hat, dass es an sich nach § 26 InsO nicht hätte eröffnet werden....
    Wieso im Falle des Konkurses des Konkursverfahrens noch Schlussverzeichnisse zu veröffentlichen seien, drängt sich ebensowenig auf. Gläubiger bestrittener Forderungen können nach Bestreiten der Forderung jederzeit Klage erheben, Absonderungsberechtigte können jederzeit ihren Ausfall mitteilen. Ich sehe keine Rechtsbeeinträchtigung.

    Sorry Def., ich wollte nix böses, wollte nur die Situation beschreiben; und nicht auf "Du" als Du jetzt persönlich Bezug nehmen. Im nachhinein ist mir das aufgefallen, da wollte ich es aber nicht mehr berichtigen;).

    In der Sache gebe ich Dir völlig Recht. § 207 InsO ist ein Abbruch der Verwertung und durch die Entscheidung des BGH stellen sich ja so einige neue Fragen. Was macht man z.B., wenn schon einige Gegenstände an den Schuldner herausgegeben worden sind? Holt man die zurück;)? Aber der BGH hat ja nun mal entschieden, dass auch da eine NTV durchzuführen ist und der Verteilung im eingestellten Verfahren einem neuen Inso-Verfahren den Vorzug zu geben ist.

    Bei 208 InsO ist die Beeinträchtigung, dass sie nicht an der Verteilung teilnehmen, selbst wenn sie vielleicht nach Einstellung des Verfahrens klagen. Und bekommen sie ein Urteil und vollstrecken haben sie selbst dann Pech, wenn die NTV kommt (obwohl, das wäre ja mal ne weitere gute Frage: Gl pfändet und dann kommt der NTV-Beschluss, geht die Pfändung vor?). Oder berücksichtigst du die dann? Und wie händelst du das im Falle der RSB-Phase?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Was ich alles so schlimmes mache, lieber Mosser, etwas "contenance" :D
    Was ich in der Praxis mache, ist zumeist eine abschließende GLV mit VÖ nach § 188 InsO. Dies würde Deinem Ansatz denke ich, entsprechen. Ich mach dies aber nicht immer.
    Rechtlich verhält es sich wie folgt:
    Im Falle der Massearmut hat der Verwalter garnix mehr zu tun, keine nachträglichen Anmeldungen mehr berücksichtigen, nicht mehr weiter zu verwerten (sofern dies mit nicht massekostendeckendem Aufwand verbunden wäre). Damit ist ds Verfahren - nach Anhörung der Massegläubiger - einzustellen. Zu Zeiten der KO und bis vor kurzem auch nach InsO war es umstritten, ob die Anordnung einer NTV geht (ich habe dies bis zur BGH-Entscheidung verneint, und im Falle entsprechender Anregung vor Verfahrensabschluss deshalb nie eingestellt.). Nur warum soll ein Verfahren weiterbetrieben werden, bei dem sich - im nachhinnein - herausgestellt hat, dass es an sich nach § 26 InsO nicht hätte eröffnet werden....
    Wieso im Falle des Konkurses des Konkursverfahrens noch Schlussverzeichnisse zu veröffentlichen seien, drängt sich ebensowenig auf. Gläubiger bestrittener Forderungen können nach Bestreiten der Forderung jederzeit Klage erheben, Absonderungsberechtigte können jederzeit ihren Ausfall mitteilen. Ich sehe keine Rechtsbeeinträchtigung.

    Sorry Def., ich wollte nix böses, wollte nur die Situation beschreiben; und nicht auf "Du" als Du jetzt persönlich Bezug nehmen. Im nachhinein ist mir das aufgefallen, da wollte ich es aber nicht mehr berichtigen;).

    In der Sache gebe ich Dir völlig Recht. § 207 InsO ist ein Abbruch der Verwertung und durch die Entscheidung des BGH stellen sich ja so einige neue Fragen. Was macht man z.B., wenn schon einige Gegenstände an den Schuldner herausgegeben worden sind? Holt man die zurück;)? Aber der BGH hat ja nun mal entschieden, dass auch da eine NTV durchzuführen ist und der Verteilung im eingestellten Verfahren einem neuen Inso-Verfahren den Vorzug zu geben ist.

    Bei 208 InsO ist die Beeinträchtigung, dass sie nicht an der Verteilung teilnehmen, selbst wenn sie vielleicht nach Einstellung des Verfahrens klagen. Und bekommen sie ein Urteil und vollstrecken haben sie selbst dann Pech, wenn die NTV kommt (obwohl, das wäre ja mal ne weitere gute Frage: Gl pfändet und dann kommt der NTV-Beschluss, geht die Pfändung vor?). Oder berücksichtigst du die dann? Und wie händelst du das im Falle der RSB-Phase?

    Hey Mosser, alles Gut, ist der Sache geschuldet, und i.Ü. hatte ich auch etwas den Schalk im Nacken :D zumal wir in der Sache weitgehend auf einer Linie sind.

    Unsere Verwalter liquidieren i.d.R. auch bei Massearmut "durch". Dies erledigt freilich Deinen Einwand nicht. Bei § 208 ist i.d.R "durchzuliquidieren" (Sonderfälle mal außen vor gelassen). Nur warum sollte der Gläubiger ener bestrittenen Forderung - jedenfalls im RSB-Verfahren noch klagen... .

    Wenn wir einmal den Fall der NTV annehmen, dass irgendwo noch der Klumpen Gold auftaucht, dann wäre die Vollstreckung des Insolvenzgläubigers vor Anordnung der NTV jedenfalls im Rahmen des § 207 dem Prioritätsprinzips zu unterstellen. Bei § 211 mit RSB könnte dies wg. § 294 anders zu bewerten sein.

    Bisher ist dies jedenfalls bei uns noch nicht praktisch geworden; aber es gibt auch keinen Anlass die Struktur der Einstellungen und deren Folgen "neu" zu bewerten.
    Was ich in dem Zusammenhang mit § 211 so richtig schräg finde, sind "MUZ-Pläne"..... aber das ist eine andere Geschichte

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Guten Morgen, ich hänge mich hier mal ran...

    Auch ich habe jetzt ein IK-Verfahren, bei dem der Schlusstermin bereits stattgefunden hat. Der Verwalter weist nun die Verteilung nach und nach 100%iger Befriedigung der Gläubiger bleiben noch ca. 456 € übrig. Nun schreibt er mir "da die festgestellten Gläubigerforderungen zu 100 % befriedigt wurden, können die nachrangigen Gläubiger zur Forderungsanmeldung aufgefordert werden". Aber hier dürfte doch auch das Problem bestehen, dass diese (aufgrund des Schlusstermins, der bereits stattgefunden hat) gar nicht mehr an der Verteilung teilnehmen können!? Würde dies dann auch über die Möglichkeit der Aufhebung der Zustimmung zur Verteilung zu regeln sein???

    Danke für eure Hilfe - ich hatte einen solchen Fall bisher leider noch nicht...

  • Nach Abhaltung des Schlusstermins und (vorheriger) Niederlegung und Veröffentlichung des Schlussverzeichnisses geht nix mehr. Ggfs. muss/kann der Restbetrag an den Schuldner ausgezahlt werden. Aber gibt es hier denn keinen Antrag auf RSB? Es kommt ja noch nach Aufhebung des InsoVerfahrens die Laufzeit Abtretung; es sei denn der Schuldner stellt Antrag auf vorzeitige RSB.

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  • Aufforderung der nachrangigen nach ST geht tatsächlich nicht mehr

    Widerruf der Schlussverteilung kommt nur in Frage, wenn sich neue Vermögenswerte ergeben haben ...

    wenn bei der Ansetzung des ST einfach nur übersehen wurde, dass die nachrangigen aufzufordern gewesen wären oder sich die Passivseite reduziert hat weil einer der Gl seine Forderung zurückgenommen hat, ist das Thema m.E. durch und der Sch hat Glück - er kriegt den Überschuss

  • stimme zu.

    M.E. ist - trotz Gesetzeswortlaut - ein Antrag auf "vorzeitige" RSB nicht erforderlich; ich würde das Verfahren noch nicht aufheben und in die Anhörung wg. 100% Befriedigung gegehen.

    Klar, ist umstr. nur was soll jetzt noch eine weiterlaufende Restabtretungsfrist nach Verfahrensaufhebung ? cui bono ??

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