Versagung der Stundung und erneuter Stundungsantrag

  • Mandant wurde aus einem fadenscheinigen Grund nach 2 Jahren ohne Rückmeldung des Insolvenzgerichts die Stundung der Verfahrenskosten versagt. Angeblich wäre ein Grund erfüllt, dem Schuldner später die Restschuldbefreiung zu versagen, weshalb schon jetzt keine Verfahrenskosten gestundet werden. Soweit - gar nicht so gut.

    Ist der Schuldner damit ausgeschlossen, an seinem jetzigen Wohnort einen neuen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Stundung der Verfahrenskosten zu stellen. Wie gesagt, meines Erachtens liegen die Gründe nicht vor, aber es wäre meines Erachtens leichter, die später meinem eigenen Insolvenzrichter zu erklären.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Vielleicht passt das, was bedeuten würde, dass man noch ein Jahr warten müsste.

    Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Verfahrenseröffnung und Kostenstundung zurück, nachdem ihm wegen eines Verstoßes gegen § 290 I Nr. 5 InsO die Kostenstundung versagt wurde, ist ein neuer Antrag auf Restschuldbefreiung erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig.


    BGH, Beschl. v. 6. 10. 2011 − IX ZB 114/11

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Vielleicht passt das, was bedeuten würde, dass man noch ein Jahr warten müsste.

    Der Schuldner müsste drei Jahre warten, denn die Sperrfrist von drei Jahren beginnt in einem solchen Fall mit der Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung.
    BHG, Beschl. v. 12.05.2011 - IX ZB 221/09

    Heißt das eigentlich auch, dass ein Schuldner, dem die Stundung aufgehoben wurde, also ohne Rücknahme des RSB-Antrags, drei Jahre mit einem neuen Stundungsantrag warten muss? Oder kann er direkt wieder einen neuen stellen? :confused:

  • Wenn im Verfahren die Stundung aufgehoben worden ist, dann gibt es in diesem Verfahren keine Stundung mehr.

    Klar, ich meinte allerdings den Fall, dass ein Schuldner seine Stundung wegen mangelnder Mitarbeit verliert, Verfahren wird eingestellt und ein halbes Jahr später kommt wieder ein Insolvenzantrag, diesmal ein Fremdantrag, und der Schuldners will nun für das neue Verfahren wieder die Stundung haben. Geht das?

  • Auch hierfür gibt es sicherlich eine Wartefrist. Bin aber jetzt zu faul noch irgendwas rauszusuchen. :strecker

    Guten Morgen, ist die Faulheit jetzt verflogen? :) Ich würde ja fast schon auf rechtsmißbrauch tippen, aber das ist ja immer eine sehr vage Hilfskrücke, daher wäre eine Fundstelle schon beruhigend.

  • So, mal ein erstes Ergebnis. Ist zwar ein Eigenantrag, aber ich such weiter *schwitz*

    Es gilt die dreijährige Sperrfrist für den einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellenden Schuldner nach vorheriger Einstellung des Erstverfahrens gem. § 207 InsO - Geltung der dreijährigen Sperrfrist für den einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellenden Schuldner nach vorheriger Einstellung des Erstverfahrens gem. § 207 InsO

    AG Flensburg, 26.07.2011, 56 IN 201/11

  • Ich habe als Fundstelle nur meinen Bauch anzubieten und der meint, dass der Schuldner im neuen Verfahren einen neuerlichen Stundungsantrag stellen kann.

    Die Aufhebung erfolgte verfahrensbezogen, weil er im alten Verfahren nicht mitgewirkt hat; im neuen könnte er ja durchaus kooperativ sein.

    Ist aber wie gesagt nur ein Bauchgefühl; mal sehen ob Rainer was findet...

  • So, mal ein erstes Ergebnis. Ist zwar ein Eigenantrag, aber ich such weiter *schwitz*

    Es gilt die dreijährige Sperrfrist für den einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellenden Schuldner nach vorheriger Einstellung des Erstverfahrens gem. § 207 InsO - Geltung der dreijährigen Sperrfrist für den einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellenden Schuldner nach vorheriger Einstellung des Erstverfahrens gem. § 207 InsO

    AG Flensburg, 26.07.2011, 56 IN 201/11

    Vielen Dank, das klingt mir ganz vernünftig. Dann mal noch frohes Schwitzen.

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