Erhöhung Dauerauftrag

  • Hallo !

    Frohes , neues Jahr erstmal an alle.

    Folgender Fall beschäftigt mich gerade:

    Die Betreute wohnt zusammen mit ihren zwei Brüdern im gemeinsamen Haus.Jeder der drei Geschwister überweist seit etwa 15 Jahren monatlich einen Betrag auf ein gemeinsames Konto.Die Höhe des monatlichen Betrages,der von der Betreuten auf das Konto von ihrem Girokonto überwiesen wird,beträgt seit ca.5 Jahren 400 EUR.Der Betreuer möchte diesen Daueraufrag auf monatlich 500 EUR erhöhen.Ist hierfür eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich ?

    Vielen Dank für eure Hilfe !

  • Habt ihr schon mal etwas davon gehört, dass sich Banken trotz eines Beschlusses dahingehend, dass der Betreuer berechtigt ist, monatlich x vom Sparkonto auf das Girokonto des Betreuten zu übertragen, nicht für befugt halten, auf Anweisung des Betreuers einen entsprechenden Dauerauftrag einzurichten?

    Mir liegt jetzt nämlich ein Antrag des Betreuers vor, in dem er beantragt, explizit das Wort "Dauerauftrag" in den Genehmigungsbeschluss aufzunehmen.

  • Nein, aber bei den Banken wundert mich auch nicht mehr viel ...

    Wie begründet diese Bank denn ihr Verlangen?
    Dauerauftrag vom Sparbuch auf das Girokonto? Das ist mir allerdings neu ...

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Klingt, dass beide Seiten sich vielleicht erstmal auf die zutreffenden Worte einigen sollten.

    Daueraufträge kennt das klass. Sparbuch nicht. Daher wäre es quatsch so was in einen Beschluss zu gießen.
    Andere Idee: Dem Betreuer wird die quartalsmäßige Überweisung von 300 vom Sparbuch abcd auf das Girokonto efgh vom 01.01.2015 an genehmigt.
    Mit sowas im Sinn sind beide zufrieden, denkst Du nicht?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Habt ihr schon mal etwas davon gehört, dass sich Banken trotz eines Beschlusses dahingehend, dass der Betreuer berechtigt ist, monatlich x vom Sparkonto auf das Girokonto des Betreuten zu übertragen, nicht für befugt halten, auf Anweisung des Betreuers einen entsprechenden Dauerauftrag einzurichten?

    Mir liegt jetzt nämlich ein Antrag des Betreuers vor, in dem er beantragt, explizit das Wort "Dauerauftrag" in den Genehmigungsbeschluss aufzunehmen.


    Ist doch eigentlich logisch. Ein Sparkonto ist nun mal kein Girokonto, weshalb man dort auch keinen Dauerauftrag einrichten kann. Das dürfte banktechnisch nicht möglich sein.
    Der Betreuer kann aber - so wie es sicher auch im Beschluss steht - jeden Monat zur Bank gehen und dort die Überweisung veranlassen (oder über online-banking machen).

  • Hallo, ein Dauerauftrag ist bei einem Sparbuch nicht möglich (geht weder technisch noch rechtlich - das Sparkonto dient ja zur "Ansammlung und Anlage von Vermögen" und nicht zum Zahlungsverkehr). Auch die Lösung mit "der Berater kann mit dem Beschluss ja monatlich/quartalsweise zur Bank gehen und den Betrag abheben" sehe ich kritisch. Erstens müsste dann die Bank dann jedes Mal prüfen, ob er in dem Monat/Quartal (was zählt da: Kalendermonat oder 30 Tage seit letzter Abhebung?) schon da war oder nicht. Und wie soll die Bank wissen, ob der Beschluss noch gültig ist (bspw. ein/zwei Jahre später) ... eine Aufhebung oder andere Regelung wird der Bank doch nicht mitgeteilt? Von daher machen wir hier i.d.R. folgenden Vorschlag: Der Betreuer soll sich die ÜW eines benötigten Jahresbetrages auf das Girokonto genehmigen lassen und dann haben alle Seiten zumindest ein Jahr Ruhe. Schöne Woche! Rene

  • "Erstens müsste dann die Bank dann jedes Mal prüfen, ob er in dem Monat/Quartal (was zählt da: Kalendermonat oder 30 Tage seit letzter Abhebung?) schon da war oder nicht. Und wie soll die Bank wissen, ob der Beschluss noch gültig ist"

    :wechlach::wechlach::wechlach:


    Also wenn in einem Beschluss eine "monatliche" Umbuchung genehmigt ist, dann ist das genehmigt, dann muss man halt mal in die Computerkiste gucken und einmal mit der Maus klicken!


    Woher weiss man, ob überhaupt irgendein Beschluss "noch" gültig ist.


    Ab und an mal auf den Rechtskraftvermerk gucken wär dagen echt einfach, aber das ist ja je nach Kunde und Geschäft und Summe für die Bank auch eher optional, so wie alles andere rechtliche oder gerichtliche auch :mad:
    Recht of zumindest.

    Sachlich natürlich alles vollkommen richtig, nur seltsam, dass das eben oft auch schon geht einen Dauerauftrag vom Sparbuch weg einzurichten (ob mit oder ohne Betreuung) und manchmal oder bei jemand anders eben nicht.
    Ist halt einfach Bankenwillkür ;) Privat und beruflich oft genug live mitangesehen.

  • Rene, ich komme Dir insoweit entgegen, was die Gültigkeit des Beschlusses angeht. Mirwegen wird befristet, oder der Betreuer legt neben Beschluss noch den Ausweis vorlegt. Dann ist er vollständig legitimiert.

    Denn ich gebe zu Bedenken: Kein Betreuungsgericht lässt freiwillig bei Aufhebung der Betreuung/Aufhebung des Beschlusses eine rechtskräftige Ausfertigung durch die Welt flattern, mit welcher dem Betroffenen ein Schaden entstehen kann. Insoweit arg. e. contr.

    Im übrigen: Wir wollen gerade keinen Jahresbeitrag auf dem Girokonto. Lieber 4x3000 EUR quartalsmäßig als im Januar 12.000 EUR auf das Girokonto und dann im Februar ein leeres Konto und einen verschwundenen Betreuer.

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  • Im übrigen: Wir wollen gerade keinen Jahresbeitrag auf dem Girokonto. Lieber 4x3000 EUR quartalsmäßig als im Januar 12.000 EUR auf das Girokonto und dann im Februar ein leeres Konto und einen verschwundenen Betreuer.

    Eben !
    Datt wollen wir schon gar nicht.
    Die Genehmigung einer monatlichen Umbuchung dürfte in die Umbuchung für ein ganzes Jahr auch nicht umdeutbar sein.
    Vorschlagen könnte ein Bank also viel; nur genehmicht isses dann halt nicht.
    Frage : Wer hat im Zweifel dann den schwarzen Peter auf seinem Schoß sitzen ?

  • Rene, ich komme Dir insoweit entgegen, was die Gültigkeit des Beschlusses angeht. Mirwegen wird befristet, oder der Betreuer legt neben Beschluss noch den Ausweis vorlegt. Dann ist er vollständig legitimiert.

    Denn ich gebe zu Bedenken: Kein Betreuungsgericht lässt freiwillig bei Aufhebung der Betreuung/Aufhebung des Beschlusses eine rechtskräftige Ausfertigung durch die Welt flattern, mit welcher dem Betroffenen ein Schaden entstehen kann. Insoweit arg. e. contr.

    Das würde ich so nicht unterschreiben. In hiesigen Breiten ist es nicht üblich, bei Aufhebung einer Betreuung rechtskräftige Ausfertigungen von Genehmigungen (bzw. generell ergangene Beschlüsse) vom ehemaligen Betreuer zurückzufordern. Auf welcher Grundlage auch?

    Im übrigen: Wir wollen gerade keinen Jahresbeitrag auf dem Girokonto. Lieber 4x3000 EUR quartalsmäßig als im Januar 12.000 EUR auf das Girokonto und dann im Februar ein leeres Konto und einen verschwundenen Betreuer.


    sehr richtig

  • Wollte ich auch nicht pauschal zum Ausdruck bringen. War da wohl etwas zu undeutlich.

    In Regelmäßigkeitsfällen (also sich wiederholende Genehmigungen) schau ich mir die Akte bei Aufhebung schon an und überlege, was noch zu tun wäre.
    Bestenfalls gibt der Betreuer aber den Beschluss einfach dem Betroffenen und gut.

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  • Ich genehmigte die Verfügung des Betreuers über einen Betrag x zu Lasten des Kontos y, so wies im Gesetz steht.

    Und wenn die Bank was anderes will, muss sie das über den Deutschen Bundestag regeln. Ich bin nicht der Handlanger der Bank.

    Bisher er hat noch keine Bank gegen meine Haltung Rechtsmittel einlegen lassen.

  • Der Betreuer, der als Berufsbetreuer viele Betreuungen führt, hat halt überlegt, ob er sein Handeln durch einen Daueraufttrag nicht vereinfachen kann. Das kann ich irgendwie auch verstehen. Wenn er bei mehreren Betreuungen im Zweifel monatlich zur Bank müsste um Geldvom Sparbuch abzuheben und aufs Girokonto zu zahlen, dauert das nun mal eine Menge Zeit. Gerade hier in einer ländlich Gegend, wo die Banken nicht gleich um die Ecke sind.

    Am liebsten hätte er, wenn wir den Jahresbetrag, der zur Bestreitung der Heimkosten nötig und nicht von der Rente gedeckt ist, auf einmal umbuchen, so wie oben bereits vorgeschlagen wurde. Allerdings tue ich mich da etwas mit schwer, da er auf dem Sparkonto zumindest ein wenig Zinsen bekommen würde.

    Alternativvorschlag: Umbuchung des Jahresbetrages auf ein Tagesgeldkonto, das zumindest besser als das Girokonto verzinst wird. Und dann ein Genehmigungsbeschluss dahingehend, dass der oben erwähnte Dauerauftrag zur monatlichen Umbuchung vom Tagesgeldkonto auf das Girokonto eingerichtet werden kann. Bei Tagesgeldkonten sollte das doch gehen und gegen eine entsprechende Genehmigung dürfte eigentlich auch nichts sprechen. Hattet ihr so eine Konstellation schon einmal?

  • Bei Tagesgeldkonten sollte das doch gehen und gegen eine entsprechende Genehmigung dürfte eigentlich auch nichts sprechen.

    Hallo Pullmoll,
    das dürfte bei jeder Bank wieder anders sein ... bei uns sind technisch keine Daueraufträge bei Tagesgeldkonten möglich.

    Rene

  • "Erstens müsste dann die Bank dann jedes Mal prüfen, ob er in dem Monat/Quartal (was zählt da: Kalendermonat oder 30 Tage seit letzter Abhebung?) schon da war oder nicht. Und wie soll die Bank wissen, ob der Beschluss noch gültig ist"

    :wechlach::wechlach::wechlach:


    Also wenn in einem Beschluss eine "monatliche" Umbuchung genehmigt ist, dann ist das genehmigt, dann muss man halt mal in die Computerkiste gucken und einmal mit der Maus klicken!

    Hallo Seeungeheuer,
    so ganz einfach ist das nun eben nicht wie man sich das im Allgemeinen vorstellt. Aus dem PC siehst Du zwar die Abbuchung, aber nicht wer die vorgenommen hat und ob die Abbuchung auf dem "Dauerauftrag-Beschluss" beruht oder eine separate Verfügung (bspw. durch den Betroffenen oder aber mit einem weiteren Beschluss) darstellt. Es ist leider nicht so, dass ein Klick den Beleg zeigt - Sorry!

    Rene

  • Hallo, ein Dauerauftrag ist bei einem Sparbuch nicht möglich (geht weder technisch noch rechtlich - das Sparkonto dient ja zur "Ansammlung und Anlage von Vermögen" und nicht zum Zahlungsverkehr). Auch die Lösung mit "der Berater kann mit dem Beschluss ja monatlich/quartalsweise zur Bank gehen und den Betrag abheben" sehe ich kritisch. Erstens müsste dann die Bank dann jedes Mal prüfen, ob er in dem Monat/Quartal (was zählt da: Kalendermonat oder 30 Tage seit letzter Abhebung?) schon da war oder nicht. Und wie soll die Bank wissen, ob der Beschluss noch gültig ist (bspw. ein/zwei Jahre später) ... eine Aufhebung oder andere Regelung wird der Bank doch nicht mitgeteilt? Von daher machen wir hier i.d.R. folgenden Vorschlag: Der Betreuer soll sich die ÜW eines benötigten Jahresbetrages auf das Girokonto genehmigen lassen und dann haben alle Seiten zumindest ein Jahr Ruhe. Schöne Woche! Rene


    Ich weiß nicht, wie es die hiesigen Banken kontrollieren, aber jedenfalls funktioniert es bei uns mit dem Vollzug entsprechender Beschlüsse (Umbuchung durch den Betreuer vom Spar- zum Girokonto bis zum Betrag x je Kalenderquartal oder -monat).

  • So...nach Rücksprache mit der Bank bestehen dort keine Bedenken gegen die in #15 erwähnte Variante (also Dauerauftrag vom Tagesgeld aufs Girokonto).
    Der Verfahrenspfleger hat auch zugestimmt, sodass ich jetzt genehmigen möchte. Würdet ihr das Wort "Dauerauftrag" in den Beschluss schreiben. Eigentlich genehmige ich ja nach § 1812 BGB die monatliche Verfügung über das Tagesgeldkonto und nicht irgendeine banktechnische Einrichtung. Andererseits - wenn die Bank sonst keinen DA einrichtet, ist auch keinem geholfen:gruebel:. Ideen?

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