Nachzahlung Pflegegeld P-Konto

  • Ob man das tatsächlich von den Banken als Drittschuldner verlangen kann? :gruebel:

    Warum denn nicht, wenn die Unpfändbarkeit vom Drittschuldner selbst (bei Pflegegeld) von Gesetzes wegen zu beachten ist? Der Drittschuldner hat im Rahmen des P-Kontos nunmal Mehrarbeit zu erledigen, die ihm der Gesetzgeber aufdrückt. Im Zuge der anstehenden Reform dürfte die nicht weniger werden... :teufel:

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Der Schuldner ist für die Erbringung des archivgeeigneten Nachweises verantwortlich, nicht der Drittschuldner; und das gelingt mit einer Musterbescheinigung

    Der Rentenbescheid, aus dem die Nachzahlung ersichtlich wird, ist - wie oben bereits erwähnt - ein ebenso tauglicher "archivgeeigneter" Nachweis.

    Sofern die Bank den Bescheid als Nachweis für die Nachzahlung von Sozialleistungen anerkennt (z. B. ALG II), müsste sie dann aber die Verteilung der Nachzahlung auf die entsprechenden Monate vornehmen laut BGH, Beschluss vom 24.1.2018, VII ZB 27/17.

    Ob man das tatsächlich von den Banken als Drittschuldner verlangen kann? :gruebel:


    Natürlich nicht, da die Festsetzung des abweichenden Freibetrages nach § 850 k Abs. 4 ZPO nun einmal durch das Gericht bzw. die Vollstreckungsstellen erfolgt/ erfolgen.


    Bzgl. Pflegegeld:
    https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/wenn-pfaendung…pflege-treffen/

    "überwiegender Meinung" - spricht für einen Beschluss.

  • Zitat aus dem Link: Es ist nach überwiegender Meinung gemäß § 54 III Nr. 3 SGB I unpfändbar und kann im Rahmen der P-Konto-Bescheinigung freigegeben werden (s.o.).

    Ein die Bescheinigung ersetzender Beschluss des Vollstreckungsgericht ist insoweit nur veranlasst, als der Schuldner keine geeignete Bescheinigung erlangen kann. Soweit der Drittschuldner jedoch der Meinung ist, die vom Schuldner als Bescheinigung vorgelegten Unterlagen (z.B. der Bescheid über die Gewährung von Pflegegeld) sind nicht ausreichend, ist dies zivilgerichtlich zu klären

    Bei Nachzahlungen laufender Leistungen, welche nicht gem. § 850k Abs. 2 ZPO als nicht von der Pfändung des Kontos erfasst gelten, ist natürlich der Drittschuldner nicht dafür da, irgendetwas zu berrechnen, hier hat das Gericht zu entscheiden (ab 1.12.2021 sieht es dann, was Nachzahlungen angeht, schon wieder etwas anders aus.... )

  • ...

    Bei Nachzahlungen laufender Leistungen, welche nicht gem. § 850k Abs. 2 ZPO als nicht von der Pfändung des Kontos erfasst gelten, ist natürlich der Drittschuldner nicht dafür da, irgendetwas zu berrechnen, hier hat das Gericht zu entscheiden (ab 1.12.2021 sieht es dann, was Nachzahlungen angeht, schon wieder etwas anders aus.... )

    Um die Nachzahlung von Pflegegeld geht es doch schon die ganze Zeit, siehe meinen Ausgangsbeitrag #7 (?). :gruebel:

    Eine Bescheinigung für Nachzahlungen von Sozialleistungen erstellt die hiesige Schuldnerberatung nicht, da das Formular keine entsprechende Eintragungsmöglichkeit vorsieht.

  • Der Exkurs fußte auch mehr dem Umstand, dass zwischendurch etwas von anderen Nachzahlungen geschrieben wurde (Du hast z.B. eine ALG II Nachzahlung in den Raum geworfen).
    Dass die Schuldnerberatung keine Bescheinigung für Nachzahlungen von Sozialleistungen erstellt, ist nachvollziehbar, da die Nachzahlung "normaler" Sozialleistungen auch nicht bescheinigt werden kann.
    Vorliegend ist zu bescheinigen dass es sich um eine Leistung nach § 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO handelt. Hierzu darf man auch Blanko schreiben oder in der Musterbescheinigung rummalen.... (z.B. indem man "Einmalige Sozialleistung" durchstreicht und Nachzahlung Pflegegeld drüber kritzelt, in dem, Zusammenhang kann etwas weiter oben auch gleich das laufende Pflegegeld bescheinigen).

    Die Frage, die du dir stellen musst, ist letztlich: Hat der Schuldner eine geeignete Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO in den Händen (z.B. den Pflegegeldbescheid, aus dem sich der nötige Inhalt ergibt), oder kann er anderweitig eine entsprechende Bescheinigung erlangen (Pflegekasse oder Rechtsanwalt, die Schuldnerberatung hat insoweit kein Monopol....)
    Wenn du zu dem Ergebnis kommst, dass eine Bescheinigung für den Schuldner nicht erlangbar ist, würdest du als Gericht die Bescheinigung ersetzen (nicht aber den Freibetrag nach § 850k Abs. 4 ZPO erhöhen).

  • Zur Thematik vonNachzahlungen von Sozialleistungen sieht auch der Ratgeber der BAG-SB
    https://www.bag-sb.de/fileadmin/user…_WebEdition.pdf

    Hier wird explizit davor gewarnt, Nachzahlungen zu bescheinigen (s.Seite 73/74).

    Mich irritiert bei dieser Fragestellung weiterhin das BGH Urteil VII ZB 27/17. Warum hält der BGH weiterhin an der Verteilung einer Nachzahlung auf die einzelnen Monate fest obwohl Alg II inzwischen nach § 42 SGB II ebenfalls unpfändbar ist.

  • Wir sind hier aber eigentlich nicht bei der Bescheinigung von Nachzahlungen, sondern bei der Bescheinigung eines § 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht von der Pfändung erfassten Guthabens....
    Das dieses in Ausgangsfall noch nicht laufend, sondern als "Nachzahlung" auf dem Konto gelandet ist, ändert an der Bewertung der Leistung nichts.

  • Wir sind hier aber eigentlich nicht bei der Bescheinigung von Nachzahlungen, sondern bei der Bescheinigung eines § 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht von der Pfändung erfassten Guthabens....
    Das dieses in Ausgangsfall noch nicht laufend, sondern als "Nachzahlung" auf dem Konto gelandet ist, ändert an der Bewertung der Leistung nichts.

    Aus meiner Sicht ist es schon eine Nachzahlung des Pflegegeldes. Der Anspruch wurde rückwirkend festgestellt und die Summe der entsprechenden Monatsbeträge jetzt auf das P-Konto des Schuldners überwiesen.

    Solche Nachzahlungen bescheinigt die hiesige Schuldnerberatung nicht, eben weil das Muster-Formular nur eine Eintragungsmöglichkeit für laufende Leistungen vorsieht. Und man kann ja niemanden zwingen, dem Schuldner eine Bescheinigung zu erstellen.

    Ohne Beschluss des Vollstreckungsgerichts dürfte es daher nicht gehen, vgl. BeckOK ZPO/Riedel, 41. Ed. 1.7.2021, ZPO § 850k Rn. 18:

    Zitat


    Dazu dienen gem. Abs. 5 S. 2 entsprechende Bescheinigungen des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle iSd § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO (zB Schuldnerberatungsstellen). Die angesprochenen Stellen sind nicht verpflichtet, entsprechende Bescheinigungen zu erteilen (BT-Drs. 16/7615, 20).

    Der AG SBV-Arbeitskreis Girokonto und Zwangsvollstreckung hat in Absprache mit der Deutschen Kreditwirtschaft eine Musterbescheinigung für das P-Konto erstellt. Damit kann sich der Schuldner diejenigen Daten bescheinigen lassen, die nach Abs. 2 zu einer Erhöhung des Sockelfreibetrags führen. Eine darüber hinausgehende Erhöhung kann nur mit einer Beschlussfassung des Vollstreckungsgerichts nach Abs. 4 erreicht werden.

  • Pflegegeld und Nachzahlungen von Pflegegeld gebe ich grundsätzlich frei, da unpfändbar. Nach meiner Erfahrung ist es für einen Schuldner nicht möglich, ohne gerichtlichen Beschluss über das Pflegegeld zu verfügen, sollte es den monatlichen Pfändungsfreibetrag übersteigen.

  • Hallo,

    ich hänge mich mal an das Thema nach den Änderungen in der ZPO ran.

    Die Schuldnerin erhält Pflegegeld nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I. Für die Zeit von Juli 2021 bis Oktober 2021 erfolgte eine Nachzahlung im Oktober in Höhe von 1050 €.
    Nach § 904 Abs. 3,2 ZPO iVm § 902 Nr. 2 ZPO ist die Nachzahlung doch im Hinblick auf den jeweiligen Monat aufzuteilen und zu prüfen, ob sich in dem jeweiligen Monat ein pfändbarer Betrag ergeben hätte, oder?
    Kann ich also zu dem Ergebnis kommen, dass das Pflegegeld (teilweise) pfändbar ist?

    Danke!

  • Wenn du mich fragst, kannst du die Pflegegeldnachzahlung pauschal pfandfrei stellen. So habe ich es neulich selbst entschieden.

    Ich habe das wie folgt begründet:

    (...) Das Gericht hat bei der Ermittlung des unpfändbaren Betrags die Leistungen der Pflegekasse jenen Zeiträumen zuzurechnen, für welche sie gewährt wurden. Sofern die Kontogutschrift bei rechtzeitiger Leistung der auszahlenden Stelle nicht zu einem pfändbaren Guthaben geführt hätte, ist die Nachzahlung durch das Vollstreckungsgericht pfandfrei zu stellen, § 904 Abs. 3 S. 1 ZPO.
    Da der Schuldner Anspruch auf Einräumung eines weiteren unpfändbaren Betrags in Höhe der jeweiligen laufenden Zahlung der Pflegekasse hat (§ 902 S. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I), hätten sich auch bei rechtzeitiger Zahlung der Pflegekasse in keinem Fall weitere pfändbare Beträge ergeben. (...)

    Den weiteren unpfändbaren Betrag nach § 902 S. 1 Nr. 2 ZPO kann der Schuldner in den fraglichen Monaten gar nicht aufgebraucht haben, da er zu diesem Zeitpunkt das Pflegegeld noch gar nicht bezahlt bekam und man ihm daher noch keine Bescheinigung über diesen unpfändbaren Betrag erstellen konnte.

  • Wenn du mich fragst, kannst du die Pflegegeldnachzahlung pauschal pfandfrei stellen. So habe ich es neulich selbst entschieden.

    Ich habe das wie folgt begründet:

    (...) Das Gericht hat bei der Ermittlung des unpfändbaren Betrags die Leistungen der Pflegekasse jenen Zeiträumen zuzurechnen, für welche sie gewährt wurden. Sofern die Kontogutschrift bei rechtzeitiger Leistung der auszahlenden Stelle nicht zu einem pfändbaren Guthaben geführt hätte, ist die Nachzahlung durch das Vollstreckungsgericht pfandfrei zu stellen, § 904 Abs. 3 S. 1 ZPO.
    Da der Schuldner Anspruch auf Einräumung eines weiteren unpfändbaren Betrags in Höhe der jeweiligen laufenden Zahlung der Pflegekasse hat (§ 902 S. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I), hätten sich auch bei rechtzeitiger Zahlung der Pflegekasse in keinem Fall durch die Nachzahlung weitere pfändbare Beträge ergeben. (...)

    Den weiteren unpfändbaren Betrag nach § 902 S. 1 Nr. 2 ZPO kann der Schuldner in den fraglichen Monaten gar nicht aufgebraucht haben, da er zu diesem Zeitpunkt das Pflegegeld noch gar nicht bezahlt bekam und man ihm daher noch keine Bescheinigung über diesen unpfändbaren Betrag erstellen konnte.

    Für die Monate Juli bis September habe ich hinsichtlich der Freigabe auch kein Bedenken in meinem Fall. Nur im Oktober hat sie circa 50,00 € über ihrem Freibetrag verfügt, sodass ich mangels verfügbaren Freibetrag nur zur teilweise Freigabe neige. Ich verstehe allerdings auch nicht warum der Gesetzgeber bei den Nachzahlungen nach dem SGB in über/unter 500,00 € unterscheidet.

  • Die "Überverfügung" im Oktober dürfte vermutlich aus einer Guthabenmitnahme aus dem Vormonat resultieren, anders kann ich es mir nicht erklären.

    Und wenn man davon ausgeht, dass es so war, hätte der Schuldner den Freibetrag, den mitgenommenen Betrag und den bisher nicht genutzten Freibetrag für das Pflegegeld in dem Monat gehabt. Dann ginge meine Rechnung wieder auf.

    Daher bleibe ich bei meiner Ansicht zur pauschalen Freigabe ;).

    Das mit den 500,00 € ist eine Bagatellgrenze, bei der sich nach Ansicht des Gesetzgebers das Rechnen nicht lohnt.

    Nach meiner Ansicht muss man eigentlich nur rechnen, wenn Lohn bzw. Lohnersatzleistungen (Krankengeld, ALG I, Rente) nachgezahlt werden. Bei Nachzahlung von Leistungen, die im "laufenden Betrieb" nach § 902 ZPO (oder eventuell auch § 906 Abs. 2 ZPO) ohnehin die Einräumung eines Freibetrags in Höhe der Leistung rechtfertigen, dürften sich nie pfändbare Guthabenbeträge ergeben.

  • Nach meiner Ansicht muss man eigentlich nur rechnen, wenn Lohn bzw. Lohnersatzleistungen (Krankengeld, ALG I, Rente) nachgezahlt werden. Bei Nachzahlung von Leistungen, die im "laufenden Betrieb" nach § 902 ZPO (oder eventuell auch § 906 Abs. 2 ZPO) ohnehin die Einräumung eines Freibetrags in Höhe der Leistung rechtfertigen, dürften sich nie pfändbare Guthabenbeträge ergeben.

    Dem stimme ich voll und ganz zu. Pflegegeld ist i.d.R. unpfändbar, sodass m.E. eine pauschale Freigabe der Nachzahlung erfolgen kann.

  • In diesem Zusammenhang ergäbe es dann aber keinen Sinn, dass Leistungen nach §54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I unter §904 Abs. 2 ZPO fallen und nicht unter §904 Abs. 1 ZPO.
    Gerade weil der Gesetzgeber diese Leistungen i.S.d. §902 Nr. 2 ZPO in §904 Abs. 1 ZPO ausgeklammert hat.

    Ich halte dort allerdings auch ein gesetzgeberisches Versehen für denkbar, weil eine logische Erklärung warum diese ausgeklammert wurden kann ich auch nach der Gesetzesbegründung nicht erkennen. Sinn ergibt nur die Ausklammerung der Leistungen nach §54 Abs. 2 SGB I, da es bei einmaligen Leistungen ohnehin keine Nachzahlung geben kann.

  • In diesem Zusammenhang ergäbe es dann aber keinen Sinn, dass Leistungen nach §54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I unter §904 Abs. 2 ZPO fallen und nicht unter §904 Abs. 1 ZPO.

    Sinn macht das in der Tat nicht, aber letztlich ist es so.


    Ich halte dort allerdings auch ein gesetzgeberisches Versehen für denkbar, weil eine logische Erklärung warum diese ausgeklammert wurden kann ich auch nach der Gesetzesbegründung nicht erkennen. Sinn ergibt nur die Ausklammerung der Leistungen nach §54 Abs. 2 SGB I, da es bei einmaligen Leistungen ohnehin keine Nachzahlung geben kann.

    Der Verdacht liegt nahe, dass die Vorschrift nicht ganz zu Ende gedacht ist.

    Vor dem Hintergrund, dass ich die Gläubiger anhören muss (so jedenfalls die Literatur), ist es auch sehr ungeschickt, dass kein expliziter Verweis auf § 732 ZPO enthalten ist (oder Alternativ eine Regelung, die mich von der Anhörungspflicht entbindet).

    Auch diese Rückrechnerei bei Lohnnachzahlungen ist wegen der Möglichkeit der Guthabenmitnahme (§ 899 Abs. 2 ZPO) teilweise kaum lösbar. Ich hatte schon Fälle, bei denen offensichtlich Beträge aus den Vormonaten mitgenommen wurden (die Kontoverfügungen lagen bereits ohne den nachgezahlten Betrag über dem monatlichen unpfändbaren Betrag). Wie soll ich da anhand der Kontoauszüge berechnen, über welche Beträge der Schuldner in dem Monat noch hätte verfügen können?

    In meiner Not habe ich dann bloß entschieden, welche Beträge welchen Monaten zuzuordnen sind und die Berechnung des Verfügungsbetrags der Bank überlassen. Ob das so richtig ist, weiß ich auch nicht. Eine andere Lösung, die zu richtigen Ergebnissen führt, habe ich aber einfach nicht gefunden.

  • Auch diese Rückrechnerei bei Lohnnachzahlungen ist wegen der Möglichkeit der Guthabenmitnahme (§ 899 Abs. 2 ZPO) teilweise kaum lösbar. Ich hatte schon Fälle, bei denen offensichtlich Beträge aus den Vormonaten mitgenommen wurden (die Kontoverfügungen lagen bereits ohne den nachgezahlten Betrag über dem monatlichen unpfändbaren Betrag). Wie soll ich da anhand der Kontoauszüge berechnen, über welche Beträge der Schuldner in dem Monat noch hätte verfügen können?

    In meiner Not habe ich dann bloß entschieden, welche Beträge welchen Monaten zuzuordnen sind und die Berechnung des Verfügungsbetrags der Bank überlassen. Ob das so richtig ist, weiß ich auch nicht. Eine andere Lösung, die zu richtigen Ergebnissen führt, habe ich aber einfach nicht gefunden.

    Wozu Rückrechnerei bitte? :gruebel:

    Für das Vollstreckungsgericht spielt ein teilweiser Verbrauch oder eine Mitnahme des pfandfreien Betrages m. E. keine Rolle.
    Wichtig ist nur die Verteilung der Nachzahlung auf die Monate, für die diese erfolgte, vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 21/17.

  • Ich kenne die alte BGH Entscheidung und habe sie so verstanden, dass ich einen Betrag x € festsetzen soll, der dem Schuldner von der Nachzahlung unpfändbar bleibt.

    Ich habe die BGH Entscheidung während einer Fortbildung so erklärt bekommen, dass ich folgende Berechnung anstellen soll : Monatlicher Verfügungsbetrag - bereits getätigte Verfügungen = maximale Freigabe der Nachzahlung für diesen Monat. Hiernach die Nachzahlung auf die Monate aufteilen, für die sie gedacht ist und den unpfändbaren Teil der Nachzahlung betragsmäßig ermitteln (so z.B. auch: BeckOK ZPO/Riedel, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 904 Rn. 11).

    Hierzu war ich nicht in der Lage, da ich nicht sagen konnte, in welchem Umfang er bei rechtzeitiger Zahlung er mehr über das Konto verfügen konnte. Durch die Möglichkeit der Guthabenmitnahme konnte ich die jeweiligen "unpfändbaren Restbeträge" anhand der Kontoauszüge nicht bestimmen.

    Im Monat Mai müsste der Schuldner beispielsweise einen Sockelbetrag von 1.260,00 € gehabt haben. Wohl bedingt durch Guthabenmitnahmen hat der Schuldner in dem Monat insgesamt Kontoverfügungen in Höhe von 1.300,00 € getätigt (also mehr als den Sockelbetrag, Erhöhungsbeträge sind bei diesem Schuldner nicht ersichtlich). Ob da noch weitere Verfügungsbeträge für die Nachzahlung "übrig" waren, konnte ich schlicht nicht feststellen.

    Daher habe ich wie folgt tenoriert:

    Es wird gem. § 904 Abs. 5 ZPO angeordnet, dass der dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners mit der Kontonummer 2431(...) bei der (Bank) am (Datum) gutgeschriebene Betrag von x € bei der Berechnung des jeweiligen monatlichen Verfügungsbetrags gem. 899 ZPO


    • in Höhe von x € dem Monat Mai 2022 als Kontogutschrift
    • in Höhe von x € dem Monat Juni 2022 als Kontogutschrift



    zugerechnet wird.

    Ich habe ehrlich gesagt aber Bedenken, dass die Anordnung so ganz korrekt ist, da § 905 Abs. 5 ZPO besagt, dass die Höhe des pfandfreien Betrags durch das Gericht festzusetzen ist (daher ging ich davon aus, dass ich den Betrag eigentlich beziffern sollte).

  • Oha, so habe ich Rückrechnungen noch nicht durchgeführt. Ob und inwieweit der Schuldner bereits verfügt hat, lässt sich i.d.R. schwerlich nachvollziehen und ist glaube auch nicht erforderlich. Bei Rückrechnungen schaue ich lediglich, wie hoch die Geldeingänge im jeweiligen Monat auf dem P-Konto des Schuldners waren und in welcher Höhe seinerzeit ein Pfändungsfreibetrag eingeräumt war. Die Differenz gebe ich dann in einem einheitlichen Betrag frei. :gruebel:

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