Unterlassungsdienstbarkeit

  • Ich habe einen Antrag zu einem Berggrundbuch (Bergwerkseigentum zur Kiesgewinnung). Eingetragen werden soll eine Dienstbarkeit mit dem Inhalt, dass der Eigentümer sämtliche Bodenschatzabbautätigkeiten zu unterlassen hat. Der Notar hat darauf hingewiesen, dass die Dienstbarkeit dazu führt, dass das Bergwerkseigentum leer läuft. M.E. geht diese Unterlassensverpflichtung zu weit, weil ich denke, dass der Eigentümer dann insgesamt von der Nutzung des Grundstücks ausgeschlossen ist. Und das darf doch nicht sein??? Hätte jemand einen brauchbaren Denkansatz zur Entscheidungsfindung => eintragen oder ablehnen? Danke, Lara

  • Wer ist denn der Berechtigte des Rechts?

    Ich könnte mir vorstellen, dass das so viel Sinn ergibt wie ein Mineralölproduktenvetriebsverbot bei einer Tankstelle oder ein Bierausschankverbot bei einer Wirtschaft. Denn entgegen dem dinglichen Verbot kann es der Berechtigten ja schuldrechtlich wieder dem einen oder anderen gestatten, den Ausbau zu betreiben. Aber das hat dann der Berechtigte in der Hand (und nicht mehr der Eigentümer).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Berechtigte sind Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband M-V e.V. (BUND) und die Stiftung Umwelt und Naturschutz M-V (StUN) als Gesamtberechtigte. Eigentümer sind zu ideellen Anteilen der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband M-V e.V. (BUND) und eine Sand und Kies GmbH.

    Ich denke eher, dass sie das Bergwerk dicht machen wollen ...????

  • Lebensraumsicherung für Fledermäuse oder andere Höhlentiere? Es ergäbe einen Sinn, weil sonst langfristig wohl das Bergwerk mit Anlagen nicht erhalten bliebe ... es wäre auch - mit Blick z. B. nach Gorleben - nicht das erste zweckentfremdete Bergwerk. Einen Ablehnungsgrund erblicke ich darin nicht und würde eintragen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich habe dazu folgenden Fall:

    Eigentümer des Bergwerkseigentums verzichtet gemäß Urkunde "für sich und ihre Rechtsnachfolger hiermit in dem dieser Urkunde beigefügten Lageplan schwarz umrandeten Bereich sowohl auf die Förderung der Bodenschätze als auch auf die Durchführung des Grundabtretungsverfahrens nach Maßgabe der §§ 77 ff Bundesberggesetz und schließt beides dauerhaft aus".

    So der Originallaut der Urkunde.

    Hintergrund: in diesem (Außen-)Bereich liegen schon veräußerte Grundstücke (Flurstücke), die bebaut werden sollen.

    Aufgezählt sind nunmehr 20 berechtigte Flurstücke mit ordnungsgemäßer Bezeichnung (Flur Flurstück Gemarkung).

    Der Notar beantragt lapidar:

    Der Eigentümer beantragt und bewilligt die vorstehende Nutzungsbeschränkung dieser Urkunde als Dienstbarkeit zu Lasten des vorstehenden Bergwerkseigentums für den jeweiligen Eigentümer der Flurstücke (nunmehr folgt Aufzählung der Flurstücke) einzutragen.

    Dass das Bergwerkseigentum wie ein grundstücksgleiches Recht behandelt wird, das auch belastet werden kann, ist klar.

    Mir fehlt jedoch zum einen das Berechtigungsverhältnis der Berechtigten. Dazu ist nichts gesagt. Ggf. ist auch je eine Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers gewollt.

    Dies wollte ich auf jeden Fall per Zwischenverfügung beanstanden.

    Die herrschenden Grundstücke sind des Weiteren in einem anderen Grundbuchbezirk gebucht und es fehlt die Angabe auf welchem Grundbuchblatt welchen Grundbuchamts die jeweiligen Flurstücke gebucht sind. Angegeben ist - wie oben beschrieben - lediglich Flurstück X, Flur Y, Gemarkung Z, Gemeinde A.

    Sind diese Angaben ebenfalls per Zwischenverfügung zwecks Bestimmtheit anzufordern?

    Sieht jemand ggf. noch weitere Probleme hinsichtlich des Inhalts, da mit der vorstehenden Regelung grds. dem Bergwerkseigentümer die vollständige Nutzung ("Herrschaft") genommen wird?

    Danke für die Hilfen. Ggf. sind ja einige "Bergwerksexperten" hier unterwegs :)

  • Da das nur eine Grunddienstbarkeit sein kann, muss dies auch so bewilligt und beantragt werden einzutragen. Und darin muss auch eine entsprechende Angabe gemäß § 47 GBO enthalten sein. Ebenso müssen die Gemarkungen, die Blätter und die BV-Nr., unter denen die berechtigten Flurstücke gebucht sind, angegeben sein, da die ja miteingetragen werden müssen, wenn diese nicht in Deinem Amt liegen. Auch ein anderes GBA ist anzugeben, wenn die berechtigten Flurstücke bei einem anderen Amt geführt werden.

    Grundbuchrechtlich wäre die Eintragung dieser Unterlassungsdienstbarkeit dann wohl möglich, aber bezüglich des Bergwerkseigentums bin ich mir da nicht sicher.

    Bezüglich des Verzichts auf Durchführung der Grundabtretung nach § 77 BBergG sehe ich kein Problem, aber bezüglich des Verzichts auf die Förderung der Bodenschätze schon. Denn in § 18 Abs. 4 BBergG steht:
    "Das Bergwerkseigentum ist zu widerrufen, wenn die regelmäßige Gewinnung länger als zehn Jahre unterbrochen worden ist."

    Wie groß ist denn der im Lageplan schwarz umrandete Bereich im Verhältnis zum gesamten Bergwerksfeld?
    Und, ist der Lageplan nur eine Flurkarte, oder ein Lageriss vom Bergwerksfeld?

    Die vollständige Nutzung (Herrschaft) würde dem Bergwerkseigentümer mit dieser Dienstbarkeit nicht genommen, sondern nur bezüglich eines Teils des Bergwerkseigentums. Aber ob das so geht, kann ich mir nicht vorstellen.

    Bevor ich als Bergwerkseigentümer so was zur Eintragung bewilligen und beantragen würde, würde ich vorher mein zuständiges Berg- bzw. Oberbergamt konsultieren.

    Und wenn ich diesen Antrag vorliegen hätte, würde in meinem Oberbergamt sofort das Telefon klingeln und dann wüsste ich mehr.

  • o.k.
    Das ist dann Deine Entscheidung.
    Wie schon gesagt, ich würde trotzdem vorher bei "meinem" Oberbergamt
    nachfragen (wir haben einenen guten Draht). Sicher ist sicher. Wobei ich davon ausgehe, wenn es nur "ein winziger Bereich" ist, dass dann eigentlich nichts schiefgehen kann.

  • Hallo,

    ich habe eine Dienstbarkeitsbestellung zugunsten des Landes ..... mit folgendem Inhalt:

    Dem jeweiligen Eigentümer ist es untersagt, sämtliche Räume des im Obergeschoss des Anwesens befindlichen Boardinghouses, welche aufgrund Bauantrages vom.....u.a. auf diesem Grundstück entstehen werden, über einen längeren Zeitraum als 3 Monate im Jahr selbst oder, falls der Eigentümer keine natürliche Person ist, durch Gesellschafter oder Mitglieder des Eigentümers zu bewohnen oder durch ein und denselben Dritten bewohnen zu lassen. Der unmittelbare Besitz an diesen Räumen darf somit durch ein und dieselbe Person nicht länger als 3 Monate im Jahr ausgeübt werden.

    Inhaltlich müsste das passen. Mir fällt aber kein passendes Schlagwort ein. Kann mir jemand helfen?

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