§ 344 VII FamFG und § 9 BGB

  • Es erscheinen Personen zur Ausschlagung bei dem Nachlassgericht, in dessen Bezirk sie ihre Wohnung und nach eigener Meinung ihren Wohnsitz haben. Im Gespräch stellt sich zufällig heraus, dass es sich um Soldaten mit einem Standort außerhalb des Gerichtsbezirks handelt. Gibt es mit der Situation Erfahrungen und evtl. verschiedene Vorgehensweisen bei den Nachlassgerichten? Könnte es sinnvoll sein, grundsätzlich nach dem Beruf zu fragen? Gibt es Erkenntnisse zu den Folgen der Ausschlagung beim "falschen" Gericht, wenn sie erst später bekannt wird?

  • Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit haben ihren Wohnsitz kraft Gesetzes an ihrem jeweiligen Standort (§ 9 BGB). Da sich dieser Standort im vorliegenden Fall nach der Sachverhaltsangabe außerhalb des Gerichtsbezirks befindet, kann das betreffende Nachlassgericht somit nicht als Wohnsitzgericht für die Beurkundung und Entgegennahme der Ausschlagungserklärung zuständig sein. Mangels dieser Zuständigkeit ist die Erbausschlagung unwirksam, sofern sie nicht innerhalb der Auschlagungsfrist an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet wird und dort fristgemäß eingeht.

    Wenn dem Gericht als Wohnsitzgericht die Beurkundung einer Erbausschlagung angetragen wird, hat es nach meiner Ansicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für diese Zuständigkeit auch vorliegen. Liegen sie nicht vor und wird gleichwohl beurkundet, kommt es -wie erwähnt- auf den rechtzeitigen Eingang der Ausschlagung beim zuständigen Nachlassgericht an. Insoweit ist die Rechtslage also keine andere als vor dem Inkrafttreten des FamFG.

  • Der britische Berufssoldat befand sich in der Woche an seinem Standort X. Er hatte ein Einfamilienhaus in unserem Gerichtsbezirk und lebte mit seiner Frau am Wochenende hier.

    Seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte er demzufolge in unserem Gerichtsbezirk. Sind wir dann zuständig oder geht § 9 BGB vor und die Zuständigkeit richtet sich nach dem Standort?

    Hier wurde ein Erbscheinsantrag eingereicht. Wäre ein Erbschein, der von einem örtlich unzuständigen Gericht erteilt wird unwirksam?

  • Der britische Berufssoldat befand sich in der Woche an seinem Standort X. Er hatte ein Einfamilienhaus in unserem Gerichtsbezirk und lebte mit seiner Frau am Wochenende hier.

    Seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte er demzufolge in unserem Gerichtsbezirk. Sind wir dann zuständig oder geht § 9 BGB vor und die Zuständigkeit richtet sich nach dem Standort?

    Hier wurde ein Erbscheinsantrag eingereicht. Wäre ein Erbschein, der von einem örtlich unzuständigen Gericht erteilt wird unwirksam?


    Für die örtliche Zuständigkeit nach § 343 FamFG kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt, nicht auf den Wohnsitz an. § 9 BGB begründet ja eine Fiktion und ist daher einer der Fälle, wo Wohnsitz und tatsächlicher gewöhnlicher Aufenthalt auseinanderfallen.

    Im Übrigen ist zu beachten: § 9 BGB ist kein ausschließlicher Wohnsitz. Ein abweichender Wohnsitz bleibt daneben erhalten .

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